Objekt : Eck, Ernst: ¬Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährung des Eigenthums nach Römischem und gemeinem Deutschen Recht

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Sache  dem  Käufer  geschenkt  ist'  ebenso  aber  auch
dann,  wenn  umgekehrt  die  Rechte  des  Käufers  aus
dem  Kaufe  durch  Beerbung  oder  Cession  auf  den  Eigenthümer ¬
  der  Sache  übergegangen  sind.  Diess  wird  für
den  Fall  des  Erbgangs  bestätigt  durch  die  vielbestrittene
1.  49  D.  mand.  17,  12,  mag  man  dieselbe  nun  nach  Ihering
oder  nach  Scheurl  (Jahrb.  f.  Dogm.  Il)  oder  sonst  wie
interpretiren.
Als  Ziel  der  Regressklage  bezeichnen  in  den  angegebenen ¬
  Fällen  Paulus  und  Julian  (S.  31  Anm.  1.  2)  die
evictione,  quoniam  servus  non  potest  evinci;  sed  in  ex  emto  actione(m)
decurrendum  est.  Ebenso  l.  41  §.  I  D.  eod.  (Paul.).
1)  Dafür  lässt  sich  ein  argumentum  a  contrario  aus  l.  57  pr.  §.  I
D.  eod.  entnehmen,  wo  Gaius  nur  die  actio  ex  stipulatu  abspricht.
Dawider  Windscheid  Lehrb.  §.  391  Anm.  16.
2)  Titius  (der  Eigenthümer)  adversus  venditorem  testatoris  sui  habet
ex  emto  iure  hereditario  actionem.
3)  Sonst  wie?  Man  wird  fragen,  ob  noch  eine  dritte  Interpretation
überhaupt  möglich  sei?  Vielleicht!  Man  kann  den  thatsächlichen
Verlauf  der  Sache  in  dem  zweiten  der  beiden  besprochenen  Fälle  so
auffassen,  wie  Scheurl,  (so  dass  Titius  nur  über  die  causa  seines  Eigenthums ¬
  an  dem  Sklaven,  den  er  im  Nachlass  seines  Erblassers  vorgefunden
hat,  irrt),  und  dann  aus  den  von  Ihering  überzeugend  entwickelten
Gründen  anerkennen,  dass  folgeweise  das  Eigenthum  an  dem  Sklaven
durch  die  im  Austrag  des  Titius  vorgenommene  Tradition  auf  den
Käufer  übergehn  musste.  Wenn  nun  gleichwohl  der  Jurist  die  vindicatio ¬
  des  Titius  nur  durch  exceptio  doli  entkräftet  werden  lässt,  so
erklärt  sich  diess  daraus,  dass  die  Tradition  eben  nur  bonitarisches
Eigenthum  an  dem  Sklaven  übertragen  konnte,  und  desshalb  die  vindicatio ¬
  des  Titius  ipso  iure  begründet  blieb.  Freilich  ist  dann,  wie
Ihering  (Jahrb.  f.  Dogm.  II  S.  173)  mit  Recht  hervorhebt,  der  an  der
Spitze  der  Stelle  stehende  Satz  nur  auf  den  ersten  Fall  zu  beziehn,
und  folglich,  anders  als  von  Mommsen  geschieht,  dahin  zu  interpungiren:
Servum  Titii  emi  ab  alio  bona  fide  et  possideo,  mandatu  meo  eum
Titius  vendidit,  cum  ignoraret,  suum  esse;  —  vel  contra,  ego  vendidi
(servum  Titii)  illius  mandatu,  cum  forte  is,  cui  heres  extiterit,  eum
emisset  (ab  alio  bona  fide  et  possideret).  Aber  mir  scheint  diess  auch
weniger  bedenklich,  als  die  doppelte  Ergänzung  Iherings,  der  zu  emisset
hinzudenkt  „a  me“  und  zu  venditorem  testatoris  sui  „i.  e.  me“.  Solche
Ellipsen  hätte  sich  Marcellus  nur  gestatten  dürfen,  wenn  er  auf  Leser
von  Iherings  Scharfsinn  rechnete;  aber  so  vermessen  war  er  schwerlich.
            
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