Volltext : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

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Artikel  60.  Beginn  und  Ende  der  Ehrenacceptpflicht.  Artikel  61.  Wirkung  der
Ehrenannahme  auf  den  Sicherstellungsregreß.
auch  dem  Ehrenzahler  entgegenstellen  könnte,  das  sind  vornehmlich  alle  aus  dem  Wechselrecht
selbst  entnehmbaren  Einreden.
Fällt  der  unmittelbare  Anlaß  fort,  aus  dem  das  Ehrenaccept  ertheilt  wurde,  wird  z.  B.
die  ursprünglich  verweigerte  Annahme  des  Hauptbezogenen  nachträglich  nach  ersatzweis  eingeholtem ¬
  Ehrenaccept  erklärt,  so  erlischt  damit  nicht  etwa  die  Ehrenacceptschuld.  Das  wäre  allgemeinen ¬
  Grundsätzen  zuwider
Die  Verjährungsfrist  der  Ehrenacceptschuld  bemißt  sich  nach  den  für  die  Regreßschuld  gegebenen ¬
  Vorschriften;  sie  ist  nicht  die  dreijährige  der  Acceptschuld  (entgegengesetzt  Thöl  S.  787,
Hoffmann  S.  559  f.,  Hartmann  S.  453,  Grünhut  i.  Zeitschr.  f.  Priv.=  u.  öff.  R.  20  S.  58,
Kreis  S.  151,  Staub  Art.  60  §  6,  Cosack  S.  308  u.  A.).  Irrig  lehrt  Lehmann  S.  574,  daß
der  Anspruch  gegen  den  Ehrenacceptanten  nach  Ablauf  der  Protestfrist  erlösche,  ohne  daß  es  des
Hinzukommens  einer  Verjährungsfrist  bedürfe.  Lehmann  scheint  hier  die  erforderliche  Wechselvorlage ¬
  an  den  Ehrenpräsentaten  mit  der  Klageerhebung  zu  verwechseln.
Die  Ehrenacceptschuld  hat  einen  nur  ihr  eigenen  Endigungsgrund.  Sie  erlischt,  wenn
dem  Ehrenacceptanten  der  Wechsel  nicht  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungs
tage  vorgelegt  wird.*)  Diese  Wechselvorlagepflicht  war  auf  der  im  Entwurf  §  44  gegebenen
allgemeinen  Vorschrift  aufgebaut,  daß  der  Wechsel  bei  Vermeidung  des  Regreßverlustes  binnen
der  gedachten  Frist  demjenigen  Regreßschuldner  vorzulegen  sei,  von  dem  der  Gläubiger  zuerst
seine  Befriedigung  fordern  wolle  (Motive  LXVII,  vergl.  auch  Erläuterung  zum  Entwurf  einer
W.O.  nach  den  Beschlüssen  einer  Kommission  des  Königl.  Staatsraths  S.  33  f.).  Hiernach
besteht  für  den  Wechselinhaber  neben  der  Wechselvorlage  nicht  noch  außerdem  unmittelbar  ein
Zwang  behufs  Erhaltung  des  Rechts  gegen  den  Ehrenacceptanten  bei  diesem  Protest  Mangels
Ehrenzahlung  zu  erheben.  Es  mag  dies  gegen  Hoffmann  S.  485,  Grünhut  i.  Zeitschr.  f.  Priv.
u.  öff.  R.  20  S.  58  und  Rehbein  Bemerkg.  6  zu  Art.  56  ff.  betont  werden.  Wohl  aber  folgt
der  Protestzwang  mittelbar  aus  der  Erwägung,  daß  andernfalls  der  Regreß  gegen  den
Honoraten  und  dessen  Nachmänner  fortfiele  (Art.  62)  und  somit  dem  Ehrenacceptanten  dermaleinst ¬
  der  Wechsel  unversehrt  nicht  ausgehändigt  werden  könnte.  Die  Verletzung  der  Vorlagepflicht
ist  vom  Schuldner  zu  rügen  und  erst  alsdann  dementgegen  die  Erfüllung
der  Pflicht  vom
Gläubiger  darzuthun.
Artikel  61.
Art.  61.
Wenn  der  Wechsel  von  einer  Nothadresse  oder  einem  andern  Intervenienten
zu  Ehren  angenommen  wird,  so  haben  der  Inhaber  und  die  Nachmänner  des
Honoraten  keinen  Regreß  auf  Sicherstellung.  Derselbe  kann  aber  von  dem
Honoraten  und  dessen  Vormännern  geltend  gemacht  werden.
Wirkung  der  Ehrenannahme  auf  den  Sicherstellungsregreß.
In  der  unbeschränkten  Ehrenannahme  wird  zu  Gunsten  des  Honoraten  den  Nachmännern
desselben  Ersatz  für  den  entgangenen  Kreditwerth  des  Accepts  geboten  (Art.  60).  Daraus  folgt:
1.  Die  Ehrenannahme  hemmt  sowohl  den  Regreß  wegen  nicht  erhaltener  Annahme,  wie  den
wegen  Unsicherheit  des  Acceptanten.  Gegen  den  klaren  Wortlaut  des  Art.  29  lassen  Lehmann
S.  525  und  Staub  Art.  61  §  4  trotz  Ehrenannahme  den  Regreß  wegen  Unsicherheit  des
Acceptanten  zu.  v.  Canstein  S.  306  läßt  gegen  den  Wortlaut  der  Art.  29,  61  den  Sicherungsregreß ¬
  trotz  Ehrenannahme  in  dem  Sonderfall  zu,  wenn  der  Ehrenacceptant  ohnehin
Wechselschuldner  des  Regreßberechtigten  ist;  hier  biete  die  Ehrenannahme  dem  Gläubiger  keine
weitere  Sicherung.
Bei  nachgeholter  Ehrenannahme  kann  die  Rückstellung  der  bereits  gestellten  Sicherheit
verlangt  werden  (anders  Volkmar-Loewy  S.  210).  Hier  kommt  das  Prinzip  des  Art.  28,1
zur  Geltung.
1)  Ueber  den  Fall  der  Kraftloserklärung  eines  mit  Ehrenaccept  versehenen  Wechsels  s.  zu
§  1  S.  241  und  bei  Art.  73.
            
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