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Artikel 60. Beginn und Ende der Ehrenacceptpflicht. Artikel 61. Wirkung der
Ehrenannahme auf den Sicherstellungsregreß.
auch dem Ehrenzahler entgegenstellen könnte, das sind vornehmlich alle aus dem Wechselrecht
selbst entnehmbaren Einreden.
Fällt der unmittelbare Anlaß fort, aus dem das Ehrenaccept ertheilt wurde, wird z. B.
die ursprünglich verweigerte Annahme des Hauptbezogenen nachträglich nach ersatzweis eingeholtem ¬
Ehrenaccept erklärt, so erlischt damit nicht etwa die Ehrenacceptschuld. Das wäre allgemeinen ¬
Grundsätzen zuwider
Die Verjährungsfrist der Ehrenacceptschuld bemißt sich nach den für die Regreßschuld gegebenen ¬
Vorschriften; sie ist nicht die dreijährige der Acceptschuld (entgegengesetzt Thöl S. 787,
Hoffmann S. 559 f., Hartmann S. 453, Grünhut i. Zeitschr. f. Priv.= u. öff. R. 20 S. 58,
Kreis S. 151, Staub Art. 60 § 6, Cosack S. 308 u. A.). Irrig lehrt Lehmann S. 574, daß
der Anspruch gegen den Ehrenacceptanten nach Ablauf der Protestfrist erlösche, ohne daß es des
Hinzukommens einer Verjährungsfrist bedürfe. Lehmann scheint hier die erforderliche Wechselvorlage ¬
an den Ehrenpräsentaten mit der Klageerhebung zu verwechseln.
Die Ehrenacceptschuld hat einen nur ihr eigenen Endigungsgrund. Sie erlischt, wenn
dem Ehrenacceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs
tage vorgelegt wird.*) Diese Wechselvorlagepflicht war auf der im Entwurf § 44 gegebenen
allgemeinen Vorschrift aufgebaut, daß der Wechsel bei Vermeidung des Regreßverlustes binnen
der gedachten Frist demjenigen Regreßschuldner vorzulegen sei, von dem der Gläubiger zuerst
seine Befriedigung fordern wolle (Motive LXVII, vergl. auch Erläuterung zum Entwurf einer
W.O. nach den Beschlüssen einer Kommission des Königl. Staatsraths S. 33 f.). Hiernach
besteht für den Wechselinhaber neben der Wechselvorlage nicht noch außerdem unmittelbar ein
Zwang behufs Erhaltung des Rechts gegen den Ehrenacceptanten bei diesem Protest Mangels
Ehrenzahlung zu erheben. Es mag dies gegen Hoffmann S. 485, Grünhut i. Zeitschr. f. Priv.
u. öff. R. 20 S. 58 und Rehbein Bemerkg. 6 zu Art. 56 ff. betont werden. Wohl aber folgt
der Protestzwang mittelbar aus der Erwägung, daß andernfalls der Regreß gegen den
Honoraten und dessen Nachmänner fortfiele (Art. 62) und somit dem Ehrenacceptanten dermaleinst ¬
der Wechsel unversehrt nicht ausgehändigt werden könnte. Die Verletzung der Vorlagepflicht
ist vom Schuldner zu rügen und erst alsdann dementgegen die Erfüllung
der Pflicht vom
Gläubiger darzuthun.
Artikel 61.
Art. 61.
Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einem andern Intervenienten
zu Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmänner des
Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung. Derselbe kann aber von dem
Honoraten und dessen Vormännern geltend gemacht werden.
Wirkung der Ehrenannahme auf den Sicherstellungsregreß.
In der unbeschränkten Ehrenannahme wird zu Gunsten des Honoraten den Nachmännern
desselben Ersatz für den entgangenen Kreditwerth des Accepts geboten (Art. 60). Daraus folgt:
1. Die Ehrenannahme hemmt sowohl den Regreß wegen nicht erhaltener Annahme, wie den
wegen Unsicherheit des Acceptanten. Gegen den klaren Wortlaut des Art. 29 lassen Lehmann
S. 525 und Staub Art. 61 § 4 trotz Ehrenannahme den Regreß wegen Unsicherheit des
Acceptanten zu. v. Canstein S. 306 läßt gegen den Wortlaut der Art. 29, 61 den Sicherungsregreß ¬
trotz Ehrenannahme in dem Sonderfall zu, wenn der Ehrenacceptant ohnehin
Wechselschuldner des Regreßberechtigten ist; hier biete die Ehrenannahme dem Gläubiger keine
weitere Sicherung.
Bei nachgeholter Ehrenannahme kann die Rückstellung der bereits gestellten Sicherheit
verlangt werden (anders Volkmar-Loewy S. 210). Hier kommt das Prinzip des Art. 28,1
zur Geltung.
1) Ueber den Fall der Kraftloserklärung eines mit Ehrenaccept versehenen Wechsels s. zu
§ 1 S. 241 und bei Art. 73.