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§. 319.
Der Beklagte macht sich durch den Nachweis
daß einer der im §. 318 bezeichneten Fälle vorhanden
sei, sofort von der Klage frei; es wäre denn, daß
die Klägerin ein ordentliches Verlöbniß mit
dem Beklagten (§. 98) nachzuweisen vermöchte.
§. 320.
Wird die Klage gegen einen Ehemann erhoben
so macht sich dieser überdem durch den Nachweis
frei, daß der Klägerin zur Zeit — um welche sie
schwanger geworden zu sein behaupte — sein ehelicher =
Stand vollständig bekannt gewesen sei.
§. 321.
Ist die Klägerin eine Kantonsfremde, so
ist ihrer Klage nur insoweit Rechnung zu tragen,
als in deren Heimath hiesigen Kantonsbürgerinnen
in ähnlichen Fällen Recht gehalten wird.
§. 322.
Das Gericht sammelt und ergänzt von sich aus
die von den Parteien beigebrachten Beweismittel
und Wahrscheinlichkeitsgründe für und gegen die
Annahme der Vaterschaft, vernimmt und würdigt
nach freiem Ermessen die Zeugen, und zieht soweit
es nöthig ist, Berichte und Erkundigungen ein.
Nach vollendeter Beweisverhandlung wird bei fortwährendem ¬
Widerspruch das Verfahren bis zur
Niederkunft eingestellt.
§. 323.
Sobald die Genesung der Wöchnerin erfolgt ist,
so wird von dem Bezirksgerichte die Beweisverhandlung ¬
fortgesetzt und über die Zulässigkeit und