Metadaten : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

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§.  319.
Der  Beklagte  macht  sich  durch  den  Nachweis
daß  einer  der  im  §.  318  bezeichneten  Fälle  vorhanden
sei,  sofort  von  der  Klage  frei;  es  wäre  denn,  daß
die  Klägerin  ein  ordentliches  Verlöbniß  mit
dem  Beklagten  (§.  98)  nachzuweisen  vermöchte.
§.  320.
Wird  die  Klage  gegen  einen  Ehemann  erhoben
so  macht  sich  dieser  überdem  durch  den  Nachweis
frei,  daß  der  Klägerin  zur  Zeit  —  um  welche  sie
schwanger  geworden  zu  sein  behaupte  —  sein  ehelicher =
  Stand  vollständig  bekannt  gewesen  sei.
§.  321.
Ist  die  Klägerin  eine  Kantonsfremde,  so
ist  ihrer  Klage  nur  insoweit  Rechnung  zu  tragen,
als  in  deren  Heimath  hiesigen  Kantonsbürgerinnen
in  ähnlichen  Fällen  Recht  gehalten  wird.
§.  322.
Das  Gericht  sammelt  und  ergänzt  von  sich  aus
die  von  den  Parteien  beigebrachten  Beweismittel
und  Wahrscheinlichkeitsgründe  für  und  gegen  die
Annahme  der  Vaterschaft,  vernimmt  und  würdigt
nach  freiem  Ermessen  die  Zeugen,  und  zieht  soweit
es  nöthig  ist,  Berichte  und  Erkundigungen  ein.
Nach  vollendeter  Beweisverhandlung  wird  bei  fortwährendem ¬
  Widerspruch  das  Verfahren  bis  zur
Niederkunft  eingestellt.
§.  323.
Sobald  die  Genesung  der  Wöchnerin  erfolgt  ist,
so  wird  von  dem  Bezirksgerichte  die  Beweisverhandlung ¬
  fortgesetzt  und  über  die  Zulässigkeit  und
            
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