Volltext : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (2)

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Seite  389.  §.  855.  Linie  1.  von  unten  ist  nach  „S.  85.“  einzuschalten: =
  „und  10.  Febr.  1829.  RBl.  S.  67.
—  392.  §.  861.  Linie  2.  v.  u.  ist  nach  „Nichteremten"  noch  zu
setzen:  „und  Exemten  2ter  Klasse
—  410.  §.  303.  Linie  7.  l.  „Dieselben“  st.  „derselbe"  und
Liuie  8.  l.  „sind"  st.  „ist'
—  430.  §.  944.  Linie  11.  l.  „Verweisungsproject“  st.  Vorwesungsobject" ¬
  und  in  der  Anm.  „Für"  statt  „für"
—  443.  §.  975.  l.  „7)  der  Vergleich"  st.  „Vergleichs"
—  517.  §.  1100.  Linie  13,  ist  nach  „Unterschrift"  noch  heizusetzen: ¬
  „des  Gläubigers"
—  569.  §.  1190.  l.  „2)  Rückgabe“  st.  „C)  Rückgabe
—  590.  l.  „§.  1225."  st.  „§.  1025."
-  654.  l.  „§.  61."  st.  „§.  62."
—  660.  §.  71,  Linie  8.  v.  o.  ist  statt  „Kassenbestand"  zu  setzen:
„Kassen=  oder  Magazinsbestand
—  727.  §.  197.  Linie  2.  v.  oben  ist  nach  „beträgt"  beizusetzen:
„(§.  898.)'
            
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