Objekt : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (2)

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sitzergreifung  eines  Lehens,  von  dem  der  Vasallus  possessor ¬
  gestorben  —  und  die  Lehensnachfolge  bestritten  ist.
Trützschler  1r  Thl.  S.  374-377.
§.  1281.
B)  Bedingungen.
Eine  förmliche  Uebergabe  des  bisherigen  Besitzers  setzt
den  Beweis  seines  bisherigen  unstreitigen  Eigenthumsrechts,
und  die  Gültigkeit  des  Rechtstitels,  unter  welchem  das  Eigenthum ¬
  auf  den  neuen  Erwerber  übergehen  soll,  eine  einseitige ¬
  Besitzergreifung  aber  voraus,  daß  sich
1)  noch  kein  Anderer  in  den  Besitz  der  Sache  gesetzt
habe,  und  bei  der  Besitzergreifung  zwar  gegen  die  etwaige
Protestation  oder  Appellation,  durch  welche  ein  Dritter  die
Handlung  der  Besitzergreifung  hindern  will,  unter  Vorbehalt ¬
  des  Respects  gegen  den,  an  welchen  appellirt  worden,
reprotestirt,  —  hingegen  bei  thätigem  Widerstande  keine  Gewalt ¬
  gebraucht  werde,  wenn  es  anders  nicht  zu  Wiedererlangung ¬
  des  verlornen  Besitzes,  aus  welchem  der  Besitzergreifende =
  mit  Gewalt  verdrängt  worden  ist,  gegen  den,  der
ihn  verdrängt  hat,  geschieht;  daß
2)  die  Sache,  von  welcher  Besitz  ergriffen  werden  soll,
a)  an  sich,  und
b)  von  dem  Besitzergreifenden  insbesondere
besessen  werden  könne;  und
3)  daß  der  Besitzergreifende,  wie  bei  der  förmlichen
Uebergabe,  von  Seiten  des  bisherigen  Besitzers,  entweder
selbst,  oder  durch  einen  Bevollmächtigten,  eine  solche  Handlung ¬
  unternehme,  daraus  sein  Wille,  die  Sache  zu  haben
und  zu  besitzen,  unzweifelhaft  erhellt.
Trützschler  a.  a.  O.  S.  377—383.
§.  1282.
C)  Verfahren.
1)  Bei  unkörperlichen  Dingen.
Dergleichen  Handlungen  sind  nun:  bei  unkörper¬
            
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