Volltext : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (2)

—  614  —
die  gewöhnlichen  immatriculirten  Notarien,  sondern  auch
die  Gerichts=  und  Amtsnotare,  und  zwar  je  unter  Zuziehung ¬
  von  2  Zeugen,  ermächtigt.
b)  Wechselordnung  Kap.  4.  §.  37.  —  Notariatsordnung  vom
25.  October  1808.  §.  12.  u.  23.  (Staats=  und  RegierungsBlatt ¬
  S.  563—564.  —  Notariats=Edict  §.  9.  pct.  2.  lit.  d.
Staats=  und  Regierungs=Blatt  S.  282.
§.  1274.
3)
Zeit.
Die  Erhebung  des  Protestes  soll  zwar  sogleich  nach
geschehener  Verweigerung  des  Trassaten,  jedoch  wo  möglich =
  nicht  nach  Sonnenuntergang,  und  nicht  an  einem
Sonn=  oder  Feiertage,  in  Beiseyn  des  Wechselinhabers
geschehen.
Wechselordnung  a.  a.  O.
§.  1275.
4)  Instrument.
Das  aufzunehmende  Jnstrument  selbst  aber  muß  enthalten: =

1)  das  Ansuchen  des  Wechselinhabers;
2)  die  Erzählung  der  geschehenen  Präsentation  des
Wechsels,  oder  der  Forderung,  wenn  solcher  schon  acceptirt =
  war;
3)  die  Abschrift  desselben,  seinem  ganzen  Jnhalte  nach;
4)  die  Ursache,  wegen  welcher  der  Präsentat  den  erhaltenen ¬
  Auftrag  nicht  erfüllte,  d.  h.  warum  der  Trassat
den  in  Gegenwart  des  Notars  und  der  Zeugen  wiederholt
zur  Acceptation  vorgelegten  Wechsel  gar  nicht,  oder  nicht
gehörig  acceptiren,  oder  wenn  er  denselben  acceptirt  hatte,
auch  auf  die  urkundlich  wiederholte  Anforderung  gar  nicht
oder  nicht  auf  die  gehörige  Art  bezahlen,  oder  warum  der
Jnhaber  des  acceptirten  Exemplars  dasselbe  dem  Präsenkanten =
  nicht  herausgeben  will;
5)  den  Vorbehalt  der  Gerechtsame  wegen  Wechsel,
Capital,  Zinsen,  Kosten  und  Schaden  von  Seiten  des
Wechselinhabers;
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer