Volltext : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (2)

613  —
Beiberichtes  von  Seiten  des  Bezirksbeamten  in  einem  Postscripte ¬
  zu  bemerken.
a)  Straf=Recursgesetz  vom  26.  Juni  1821.  §.  15-19.  RBl.
S.  373—374.
§.  1271.
Gebühren.
VI)
Die  Gebühren  für  gewöhnliche  Bittschriften,  Monitorien ¬
  und  Recursschriften,  enthält  die  Verordnung  vom
25.  Mai  1826.  §.  9.  und  19.  RBl.  S.  324.  und  326.
Zweites  Kapitel.
Von  der  Erhebung  von  Wechsel=Protesten.
§.  1272.
1)  Begriff.
Wenn
1)  derjenige,  auf  welchen  ein  Wechsel  gestellt  ist  (Trassat),
und  dem  solcher  von  dem  Wechselinhaber  zu  gehöriger  Zeit
präsentirt,  oder  die  Zahlung  gefordert  wird,
a)  den  Wechsel  gar  nicht  oder  nicht  gehörig  acceptirt,  oder
b)  die  Zahlung  des  acceptirten  Wechsels  ganz  verweigert ¬
  oder  nicht  gehörig  leisten,  der  Wechselinhaber  aber  nicht
den  Acceptanten,  sondern  den  Trassanten  oder  einen  Indossanten =
  belangen  will,  so  muß  der  Wechselinhaber  ebenso,  wie
2)  wenn  der  Inhaber  der  Prima  rc.  oder  des  Originals
vom  Wechsel,  die  Herausgabe  desselben  verweigert,  der  Besitzer
der  Secunda  oder  Abschrift,  zum  Behufe  seiner  Regreßklage  gegen =
  denjenigen,  welcher  den  Wechsel  auf  ihn  übertragen  hat,
eine  öffentliche  Beweisurkunde  hierüber  beibringen,  d.  h.
einen  Protest  erheben  (§.  1019.);  und  ist  sogar  am  Zahlungstermine ¬
  ein  2ter  Protest  nöthig,  wenn  die  Acceptation
bloß  wegen  noch  nicht  erhaltener  Sicherheit  verweigert  wird.
Wechselordnung  Kap.  4.  —  Weishaar  3r  Thl.  §.  1400—
1411.  S.  314—7.
§.  1273.
2)  Competenz
Zu  Erhebung  eines  solchen  Protestes  sind  nicht  nur
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer