Volltext : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (1)

VI
Noch  habe  ich  zu  bemerken,  daß  ich  die  Verrichtungen =
  der  Notare  in  Gantsachen,  obschon  sie  bei
Gelegenheit  von  eigentlichen  Rechtsstreitigkeiten  vorkommen, ¬
  doch  mit  aufgenommen  habe,  weil  sie  ihrer
Natur  nach  zum  großen  Theil  ins  Gebiet  der  freiwilligen ¬
  Gerichtsbarkeit  gehören,  und  zu  den  häufigern
und  wichtigern  Notariatsgeschäften  zu  rechnen  sind;
das  ebenfalls  nicht  eigentlich  zur  freiwilligen  Gerichtsbarkeit ¬
  gehörige  Kassen-  und  Rechnungswesen
aber  habe  ich  als  Anhang  behandelt,  weil  dessen  Kenntniß =
  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  organischen  Einrichtungen ¬
  dem  Juristen  höchst  nöthig  ist.
Uebrigens  darf  ich  nicht  unberührt  lassen,  daß  ich
selbst  nicht  Jurist  bin,  und  daß  hienach  etwaige  irrige
Ansichten  beurtheilt  und  entschuldigt  werden  mögen.
Eine  gütige  Belehrung  werde  ich  deswegen  mit  verbindlichstem ¬
  Danke  erkennen.
Tuͤbingen,  im  September  1832.
Der  Verfasser.
            
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