Volltext : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (1)

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nicht  ausgesprochen,  und  ist  daher  jeder  einzelne  Fall  an
den  Pupillensenat  zu  berichten  b).  Alle  sonstige  in  fremden ¬
  Heeren  gestandene  Württemberger,  von  deren  Leben
nichts  bekannt  ist,  sind  wie  sonstige  Verschollene  zu  behandeln.
2)  Verordn.  vom  22.  Sept.  1818.  RBl.  S.  517.
b)  Just.  Min.  Erl.  vom  14.  Jan.  1828.
§.  921.
Uebergabe  des  Vermögens.
B)
Die  Uebergabe  des  Vermögens  an  die  Pfleglinge  selbst,
nach  aufgehobener  Vormundschaft,  soll  nur  auf  die  gestellte
probirte  und  abgehörte  Pflegrechnung,  gelegenheitlich  der
Abhör,  oder  gegen  das  gewöhnliche  Taggeld  in  Beiseyn
einer  waisengerichtlichen  Commission,  oder  bei  geringerem
Vermögen  in  Beiseyn  des  Vorstandes  des  Waisengerichts,
und  nur  ausnahmsweise  mit  besonderer  oberamtsgerichtlicher =
  Bewilligung  unter  Zuziehung  des  Notars,  bei  Exemten =
  aber,  beziehungsweise  von  dem  Oberamtsgerichte  oder
Pupillensenate,  gegen  eine  mit  dem  Grade  der  Mühewaltung ¬
  und  dem  Vermögen  im  Verhältniß  stehende  Sportel
von  1  fl.  30  kr.  bis  30  fl.  geschehen  a).
Auch  vor  der  förmlichen  Uebergabe  dürfen  Abschlagszahlungen =
  an  volljährige  oder  sich  verheirathende  Pfleglinge
geleistet  werden  b).
a)  Staat  und  Unterr.  für  Vormünder  Kap.  6.  §.  2.  —  Tut.
Raths  Staat  Art.  21.  —  Just.  Min.  Erl.  vom  8.  Dec.  1826.
Erl.  des  Pup.  Sen.  des  1.  Obertr.  vom  6.  Dec.  1831.
b)  Staat  für  Vormünder  Kap.  6.  §.  1.
§.  922.
II)  Von  Seiten  des  Vormundes.
Von  Seiten  des  Vormundes  kann  sich  die  Vormundschaft ¬
  endigen:
1)  durch  dessen  Tod;
2)  durch  dessen  Entlassung  wegen  unredlicher  Vermögensverwaltung, =
  oder  nachlässiger  Amtsführung,  oder  wegen ¬
  zweifelhaften  Vermögensstandes;
3)  durch  eingetretene  Entschuldigungsgründe;  oder
4)  durch  eingetretene  eigene  Unfähigkeita).
Die  Uebergabe  des  Vermoͤgens  geschieht  urkundlich
an  den  neuen  Vormund  (§.  848.).
3)  Lds.  Ordn.  Tit.  42.  §.  5.  —  Stein  §.  78—80.
            
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