Volltext : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (1)

—  74  —
K.
B)  allgemeine  oder
C).  Particular=Gütergemeinschaft  verabredet  werden.
§.  197.
A)  bei  einer  Ehe  nach  römisch-deutschem  Recht.
I.  Bezeichnung  des  gegenseitigen  Beibringens.
Wird  die  Ehe  nach  römisch=deutschem=  Recht  abgeschlossen=), =
  was  gewöhnlich  nur  beim  beguͤterten  Adel  der  Fall  ist,  so
muß  die  Vertragsurkunde  neben  Bezeichnung  der  Interessenten ¬
  (§.  191.),  und  neben  den  allgemeinen  Bestimmungen =
  über  Vollziehung  der  Ehe  und  Erziehung  der  Kinder
(§.  195.);  hauptsächlich  enthalten:
A)  das  Beibringen  beeder  Gatten,  oder
B)  wenn  der  eheliche  Gewinn  und  Verlust  allein  auf
Rechnung  des  Mannes  gehen  soll  b),  nur  von  der  Frau,
und  zwar  unter  Bemerkung
1)  des  Gebers,  und  |
2)  des  Gegenstandes,  a)  an  Geld  und  sonstiger  Fahrniß, ¬
  b)  an  Liegenschaft,  und  c)  an  Capitalien,  nebst  d'
den  darauf  haftenden  Passiven,  und  insbesondere  beim  Geld,
ob  es  aa)  wirklich  eingebracht,  oder  bb)  mit  oder  ohne
Verzinsung  und  Festsetzung  des  Zahlungstermins  bloß  versprochen
  werde.
3)  Was  von  dem  Beibringen  der  Frau  a)  als  Heirathgut, =
  aa)  schatzungsweise  oder  bb)  käuflich,  und  b)  als
Paraphernalvermögen  aa)  mit  Vorbehalt  der  Verwaltung
und  Nutznießung  für  die  Frau  allein  (Spillgelder),  oder
bb)  mit  Ueberlassung  der  Verwaltung  an  den  Mann  a)
zum  Nutzen  der  Frau  allein,  oder  8)  für  gemeinschaftlichen ¬
  Antheil  bestimmt  werden  wolle  e).
a)  Puchta's  Handbuch.  2r  Thl.  S.  189.
d)  Not.  Edikt.  Art.  30.  pot.  2.
e)  Puchta  a.  a.  O.  §.  212  ff.  —  Claprotha.  a.  O.  §.  140  ff.—
Trützschler  a.  a.  O.  S.  258  ff.  —  Pfizer's  Rechte  der
Weiber.  2r  Thl.  §.  191.  —  Weishaar  1r  Thl.  1te  Ausg.
§.  125.  und  126.—Griesinger  4r  Thl.  §.  283.  S.  1216.
            
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