Gesetz über Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften.
Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten fordert. Was die
erfolgte Betheiligung der persönlich haftenden Gesellschafter anbetrifft, so
ist hiefür neben dem Gesellschaftsvertrage ein Nachweis dem Registerrichter ¬
nicht zu erbringen, soweit sie sich auf das Gesellschaftsvermögen
außerhalb des Kommanditistenkapitals erstreckt. Hier genügt die Prüfung
durch den Aufsichtsrath in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. ¬
Soweit jedoch die Betheiligung an dem Gesammtaktienkapital ¬
stattfindet, ist hierfür Zeichnung und Einzahlung in derselben
Weise nachzuweisen, als dies bezüglich der Kommanditisten geschieht.
Abs. 3.
In dieser Fassung ist der Absatz hier und bei der Aktiengesellschaft
erst in der Kommission eingesetzt worden und wird bei Art. 210 seine
Erläuterung finden.
Abs. 4 u. 5.
Das A. D. HGB. verlangte die Anmeldung lediglich von dem persönlich ¬
haftenden Gesellschaftsrath, das Gesetz zieht die Mitglieder des
Aufsichtsrathes hinzu, weil diese nunmehr für die Korrektheit des Gründungsherganges ¬
mit verantwortlich sind.
Hinsichtlich der Formalien der Anmeldung gilt für die Aktienkommanditgesellschaft ¬
nichts Besonderes; es sind dieselben, welche sich für
Anmeldung der einfachen Kommanditgesellschaft vorgeschrieben finden*).
B. Das Gesetz hat seinen Vorschriften: „der Gesellschaftsvertrag muß
eingetragen werden", „die Anmeldung muß eingereicht werden", „der
Anmeldung müssen beigefügt sein", „in der Anmeldung ist die Erklärung ¬
abzugeben" keine Strafandrohung angehängt. Was sind nun
die Folgen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden? Dreierlei
ist klar:
1) Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, mangelt es der Anmeldung
an einem Theile ihres vorgeschriebenen Inhaltes, so hat der handelsregisterführende ¬
Beamte die Ergänzung zu veranlassen.
2) Handeln die persönlich haftenden Gesellschafter*) vor dem Eintrage ¬
Namens der Gesellschaft, so wird nicht diese, sondern es werden
nur die Handelnden selbst verpflichtet (Art. 178).
3) Geschieht die Unterlassung der Anmeldung in böser Absicht,
daß durch sie vorsätzlich die Gesellschaft in Nachtheil versetzt wird,
unterliegen die Komplementare der Strafbestimmung des Art. 249.
5) Vgl. unseren Kommentar Bd. II Abth. 2 (2. Auflage) S. 29 u. 33.
6) Einerlei ob sie firmirende Gesellschafter sind oder nicht.