Inhaltsverzeichnis : Völderndorff und Waradein, Otto von: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884

Gesetz  über  Aktien-  und  Aktienkommanditgesellschaften.
Zeichnung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  fordert.  Was  die
erfolgte  Betheiligung  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  anbetrifft,  so
ist  hiefür  neben  dem  Gesellschaftsvertrage  ein  Nachweis  dem  Registerrichter ¬
  nicht  zu  erbringen,  soweit  sie  sich  auf  das  Gesellschaftsvermögen
außerhalb  des  Kommanditistenkapitals  erstreckt.  Hier  genügt  die  Prüfung
durch  den  Aufsichtsrath  in  Verbindung  mit  den  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages. ¬
  Soweit  jedoch  die  Betheiligung  an  dem  Gesammtaktienkapital ¬
  stattfindet,  ist  hierfür  Zeichnung  und  Einzahlung  in  derselben
Weise  nachzuweisen,  als  dies  bezüglich  der  Kommanditisten  geschieht.
Abs.  3.
In  dieser  Fassung  ist  der  Absatz  hier  und  bei  der  Aktiengesellschaft
erst  in  der  Kommission  eingesetzt  worden  und  wird  bei  Art.  210  seine
Erläuterung  finden.
Abs.  4  u.  5.
Das  A.  D.  HGB.  verlangte  die  Anmeldung  lediglich  von  dem  persönlich ¬
  haftenden  Gesellschaftsrath,  das  Gesetz  zieht  die  Mitglieder  des
Aufsichtsrathes  hinzu,  weil  diese  nunmehr  für  die  Korrektheit  des  Gründungsherganges ¬
  mit  verantwortlich  sind.
Hinsichtlich  der  Formalien  der  Anmeldung  gilt  für  die  Aktienkommanditgesellschaft ¬
  nichts  Besonderes;  es  sind  dieselben,  welche  sich  für
Anmeldung  der  einfachen  Kommanditgesellschaft  vorgeschrieben  finden*).
B.  Das  Gesetz  hat  seinen  Vorschriften:  „der  Gesellschaftsvertrag  muß
eingetragen  werden",  „die  Anmeldung  muß  eingereicht  werden",  „der
Anmeldung  müssen  beigefügt  sein",  „in  der  Anmeldung  ist  die  Erklärung ¬
  abzugeben"  keine  Strafandrohung  angehängt.  Was  sind  nun
die  Folgen,  wenn  die  Vorschriften  nicht  eingehalten  werden?  Dreierlei
ist  klar:
1)  Fehlen  die  vorgeschriebenen  Beilagen,  mangelt  es  der  Anmeldung
an  einem  Theile  ihres  vorgeschriebenen  Inhaltes,  so  hat  der  handelsregisterführende ¬
  Beamte  die  Ergänzung  zu  veranlassen.
2)  Handeln  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter*)  vor  dem  Eintrage ¬
  Namens  der  Gesellschaft,  so  wird  nicht  diese,  sondern  es  werden
nur  die  Handelnden  selbst  verpflichtet  (Art.  178).
3)  Geschieht  die  Unterlassung  der  Anmeldung  in  böser  Absicht,
daß  durch  sie  vorsätzlich  die  Gesellschaft  in  Nachtheil  versetzt  wird,
unterliegen  die  Komplementare  der  Strafbestimmung  des  Art.  249.
5)  Vgl.  unseren  Kommentar  Bd.  II  Abth.  2  (2.  Auflage)  S.  29  u.  33.
6)  Einerlei  ob  sie  firmirende  Gesellschafter  sind  oder  nicht.
            
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