472 Mittermaier: Die neueste wissenschaftliche Bearbeitung etc.
nicht über die Gränzen desselben sich ausdehnen, weil die Re-
gierung weder Interesse noch Gewalt hat, den Willen der Gesetze
in Vollzug zu setzen. Interessant ist aber zu sehen, wie man
in der Praxis durch mancherlei Verordnungen sich zu helfen
sucht. Eine Zierde des Werkes ist das cap. XXXI p. 650,
über den Grundsatz: non bis in idem, daher dass das Gesetz
Jedem, der wegen eines Verbrechens angeklagt ist, Schutz ver-
leiht gegen eine wiederholte Verfolgung wegen der nämlichen
Handlung. Man bemerkt wie dieser Grundsatz durch ein
sonderbares Zerren und Drehen an den Worten des schützen-
den Verfassungsgesetzes durch Ausnahmen durchlöchert wurde.
Um so wichtiger ist hier die Ausführung des Verf., der den
Grundsatz ohne Spitzfindigkeit durchführt und trefflich zer-
gliedert, wie weit eine zweite Strafverfolgung als die wegen
der nämlichen Handlung betrachtet werden kann, überall auch
mit dem Grundsätze, dass Niemanden sein dolus nützen
und da kein Schutz gegen neue Strafverfolgung gegeben wer-
den soll, wo er durch gesetzwidrige Mittel im ersten Trial die
Lossprechung bewirkte. — Diese kurze Andeutung einzelner,
in dem Werke ausgeführter Fragen mag genügen, um zu zei-
gen, dass dies durch Klarheit, Scharfsinn und feine Zerglie-
derung einer Reihe von wichtigen Fragen, die in andern Wer-
ken kaum berührt werden, so wie durch die grosse Zahl an-
geführter Fälle ausgezeichnete Werk der Aufmerksamkeit des
Juristen eines jeden Landes würdig ist.