Volltext : Lotz, Johann Friedrich Eusebius: Civilistische Abhandlungen zur Berichtigung einiger Punkte der Prozeß-Theorie und Gesetzgebung

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chen  (d);  —  und  um  diese  Divergenz  der  Ansichten
und  Meinungen  willen  scheint  es  mir  nicht  überflüßig
zu  seyn,  diese  Frage  einer  eigenen  Prüfung  zu  unterwerfen; =
  —  was  gewiß  um  so  weniger  unnütz  seyn
möchte,  da  die  Entscheidung  derselben  auf  manche  sehr
wichtige  Punkte  der  Prozeßtheorie  den  bedeutendsten
Einfluß  hat,  und  auf  jeden  Fall  die  Akten  darüber  noch
nicht  für  geschlossen  zu  achten  sind,  so  viel  auch  schon
darüber  gesprochen  und  geschrieben  ist.
Allerdings  ist  es  eine  bey  dem  ersten  Anblicke  sehr
gefällige  Jdee,  wenn  man  das  Schicksal  der  Prozesse =
  nicht  von  der  Redlichkeit  und  Geschicklichkeit  der
Parteien,  und  vorzüglich  ihrer  Beystände,  abhängen
läßt;  allerdings  scheint  es  der  richtigere  und  kürzere
Weg  zu  seyn,  wenn  man  mit  der  preußischen  Gesetzgebung, =
  bey  der  Bestimmung  der  Regel  für  das  gerichtliche =
  Verfahren  die  Untersuchungsmarime  zur
Grundlage  aller  Sanctionen  der  Gesetzgebung  für  jenes
—
(d)  M.  vergl.  Gönner  a.  a.  D.  S.  257  folg.;  Grolmann =
  a.  a.  O.  S.  103  u.  106;  und  Martinva.  ä.
O.  §.  13  S.  17.  Der  Erste  vertheidiget  die  Anwendbarkeit =
  der  Untersuchungsmaxime;  die  beiden  Letztern
hingegen  leugnen  sie,  und  stellen  die  Verhandlungsmarime, =
  sowohl  für  die  Eröffnung,  als  für  die
Fortsetzung  des  Rechtsstreites,  als  Grundprincip ¬
  auf;  was  auch  noch  kürzlich  wieder  von  Reibnitz
Versuch  über  das  Jdeal  einer  Gerichtsordnung  rc.  Th.  1
S.  15  u.  112  folg.  gethan  hat.
            
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