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chen (d); — und um diese Divergenz der Ansichten
und Meinungen willen scheint es mir nicht überflüßig
zu seyn, diese Frage einer eigenen Prüfung zu unterwerfen; =
— was gewiß um so weniger unnütz seyn
möchte, da die Entscheidung derselben auf manche sehr
wichtige Punkte der Prozeßtheorie den bedeutendsten
Einfluß hat, und auf jeden Fall die Akten darüber noch
nicht für geschlossen zu achten sind, so viel auch schon
darüber gesprochen und geschrieben ist.
Allerdings ist es eine bey dem ersten Anblicke sehr
gefällige Jdee, wenn man das Schicksal der Prozesse =
nicht von der Redlichkeit und Geschicklichkeit der
Parteien, und vorzüglich ihrer Beystände, abhängen
läßt; allerdings scheint es der richtigere und kürzere
Weg zu seyn, wenn man mit der preußischen Gesetzgebung, =
bey der Bestimmung der Regel für das gerichtliche =
Verfahren die Untersuchungsmarime zur
Grundlage aller Sanctionen der Gesetzgebung für jenes
—
(d) M. vergl. Gönner a. a. D. S. 257 folg.; Grolmann =
a. a. O. S. 103 u. 106; und Martinva. ä.
O. §. 13 S. 17. Der Erste vertheidiget die Anwendbarkeit =
der Untersuchungsmaxime; die beiden Letztern
hingegen leugnen sie, und stellen die Verhandlungsmarime, =
sowohl für die Eröffnung, als für die
Fortsetzung des Rechtsstreites, als Grundprincip ¬
auf; was auch noch kürzlich wieder von Reibnitz
Versuch über das Jdeal einer Gerichtsordnung rc. Th. 1
S. 15 u. 112 folg. gethan hat.