Metadaten : Petražickij, Lev I.: Aktienwesen und Spekulation

8  1. -
  Es  ist  zunächst  festzustellen,  welche  Motive  und  folglich
welche  (erwünschten  oder  unerwünschten)  Handlungen  der  Rechtsunterworfenen -
  (welche  sozialen  Erscheinungen)  durch  die  zu  prüfenden -
  Rechtssätze  oder  deren  Gesamtheit  angeregt  werden  oder  angeregt -
  werden  müssen,  ob  die  vorgeschlagenen  Normen  wünschenswerte -
  Handlungen  und  soziale  Erscheinungen  in  genügendem
Maße  hervorrufen,  beziehungsweise  schädlichen  Handlungen  vorbeugen, -
  ob  es  nicht  ein  Mittel  gebe,  das  Ziel,  wünschenswerte
Motive  zu  erregen,  noch  vollkommener  zu  erreichen.
Zur  Lösung  derartiger  Aufgaben  (zum  politischen  Denken
überhaupt)  ist  es  offenbar  notwendig,  über  entsprechende  psychologische -
  Kenntnisse  zu  verfügen.  Man  muß  mit  denjenigen  Eigenschaften -
  des  menschlichen  Charakters  vertraut  sein,  deren  sich
das  Recht  zur  Erregung  dieser  oder  jener  Motive,  zur  Veranlassung -
  dieser  oder  jener  Handlungen  oder  Unterlassungen  mit
Erfolg  bedienen  kann.  Man  muß  ferner  über  den  Charakter  und
die  Wirkung  der  Motive  selbst,  durch  die  das  Recht  seine  Wirkung -
  ausübt,  unterrichtet  sein.  Das  Recht  stützt  sich  auf  verschiedene -
  Elemente  des  menschlichen  Charakters,  sowohl  egoistische
wie  altruistische,  und  operiert  demgemäß  mit  verschiedenen  Motiven, ¬
  „Gefühlen“  und  „Trieben“  wie  z.  B.  dem  Gefühl  der
Achtung  des  Rechts  als  solchen,  der  Liebe  zum  Vaterlande,  zu
den  Verwandten,  zum  Menschen  überhaupt,  der  Furcht  vor
der  Strafe,  vor  dem  Tadel  der  öffentlichen  Meinung,  dem  Streben,
vorwärts  zu  kommen,  dem  Streben  nach  Macht,  nach  Gewinn  usw.
Die  Rechtspolitik  muß  die  Motive  (die  Art  und  Weise,  wie  sie
angeregt  werden,  die  Bedingungen  und  die  Intensität  ihrer  Wirkung -
  usw.)  zu  erkennen  suchen,  als  ihre  Verbündeten  und  ihre
Feinde,  d.  h.  sofern  sie  entweder  als  positive  Kraft  zur  Erreichung
eines  gegebenen  wünschenswerten  Zweckes  zu  gebrauchen  sind,  oder
ein  Hindernis  und  einen  Widerstand  bereiten
als  negative
Kraft,  die  bewältigt  und  jedenfalls  berücksichtigt  werden  muß.
Insofern  eine  Rechtsnorm  ihre  Wirkung  nicht  bloß  auf
einzelne  Individuen  als  solche  ausübt,  sondern  eine  gewisse
psychische  Reaktion  bei  einer  größeren  oder  kleineren  Menge  von
Individuen  als  solcher,  bei  einem  mehr  oder  minder  solidarischen
Kreise  von  Individuen  (z.  B.  einer  politischen  Partei,  einer  wirtschaftlichen -
  Gesellschaftsklasse,  einer  Börsen-,  einer  UniversitätsKörperschaft -
  und  dergl.)  hervorruft,  so  kann  eben  infolge  einer
derartigen  gleichmäßigen  Einwirkung  auf  eine  Menge  von  Indi-
            
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