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und der Früchte zu gelangen, und dieses heißt das Salvianische ¬
Interdict (L. 1. §. 1. ff. h. t. §. 3. Inst. d. Interd.).
§. 353.
Das Salvianische Jnterdict unterscheidet sich also
von der Servianischen Klage in folgenden Stücken:
1) Bey der Servianischen Klage bitte ich, daß mir
das Pfandrecht und das Eigenthum der verpfändeten
Sache, bey dem Salvianischen Interdicte aber nur,
daß mir der Besitz des Pfandes, zuerkannt werde. 2)
Die Servianische Klage kann nach der richtigern Meinung ¬
gegen jeden Besitzer des Pfandes, das Salvianische ¬
Interdtct aber nur gegen den Schuldner, angestellet ¬
werden (L. 1. C. h. t.). 3) Wenn ich die Servianische ¬
Klage gegen einen dritten Besitzer anstelle,
so muß ich einen vollständigen Beweis führen, daß
mir die Sache rechtmäßig und von dem wahren Eigenthümer ¬
verpfändet worden sey, und ich muß mich auf
alle, auch weit aussehende, Einreden einlassen; wenn
ich hingegen das Salvianische Interdict anstelle, so
brauche ich mein Pfandrecht nur zu bescheinigen, ich
muß nur zeigen, daß mir die Sache verpfändet worden
sey (L. 1. ff. h. t.).
..
§. 354.
Also, das Salvianische Interdict kommt eigentlich -
nur dem Verpachter eines Landgutes zu, in der
Folge aber hat man es auch auf andere Pfandgläubiger
ausgedehnet, und in diesen anderen Fällen heißt es das
Quasi=Salvianische Jnterdict, oder auch Interdictum -
Salvianum utile. — Wenn der Pachter oder
Miethmann seine eingebrachte Fahrnisse (illata et invecta) ¬
zwey Verpachtern zugleich verschrieben hat, so
ist zu sehen, ob er sie jedem nur zum Theile, oder ob er
sie jedem ganz, verpfändet habe: Im ersten Falle kann
einer gegen den anderen, und auch gegen einen dritten
Besitzer, die Hypothekarklage oder das Salvianische
Jnterdict anstellen; im zweyten Falle ist weiter zu un=