Volltext : Erklärung der Pandekten

514
und  der  Früchte  zu  gelangen,  und  dieses  heißt  das  Salvianische ¬
  Interdict  (L.  1.  §.  1.  ff.  h.  t.  §.  3.  Inst.  d.  Interd.).
§.  353.
Das  Salvianische  Jnterdict  unterscheidet  sich  also
von  der  Servianischen  Klage  in  folgenden  Stücken:
1)  Bey  der  Servianischen  Klage  bitte  ich,  daß  mir
das  Pfandrecht  und  das  Eigenthum  der  verpfändeten
Sache,  bey  dem  Salvianischen  Interdicte  aber  nur,
daß  mir  der  Besitz  des  Pfandes,  zuerkannt  werde.  2)
Die  Servianische  Klage  kann  nach  der  richtigern  Meinung ¬
  gegen  jeden  Besitzer  des  Pfandes,  das  Salvianische ¬
  Interdtct  aber  nur  gegen  den  Schuldner,  angestellet ¬
  werden  (L.  1.  C.  h.  t.).  3)  Wenn  ich  die  Servianische ¬
  Klage  gegen  einen  dritten  Besitzer  anstelle,
so  muß  ich  einen  vollständigen  Beweis  führen,  daß
mir  die  Sache  rechtmäßig  und  von  dem  wahren  Eigenthümer ¬
  verpfändet  worden  sey,  und  ich  muß  mich  auf
alle,  auch  weit  aussehende,  Einreden  einlassen;  wenn
ich  hingegen  das  Salvianische  Interdict  anstelle,  so
brauche  ich  mein  Pfandrecht  nur  zu  bescheinigen,  ich
muß  nur  zeigen,  daß  mir  die  Sache  verpfändet  worden
sey  (L.  1.  ff.  h.  t.).
..
§.  354.
Also,  das  Salvianische  Interdict  kommt  eigentlich -
  nur  dem  Verpachter  eines  Landgutes  zu,  in  der
Folge  aber  hat  man  es  auch  auf  andere  Pfandgläubiger
ausgedehnet,  und  in  diesen  anderen  Fällen  heißt  es  das
Quasi=Salvianische  Jnterdict,  oder  auch  Interdictum -
  Salvianum  utile.  —  Wenn  der  Pachter  oder
Miethmann  seine  eingebrachte  Fahrnisse  (illata  et  invecta) ¬
  zwey  Verpachtern  zugleich  verschrieben  hat,  so
ist  zu  sehen,  ob  er  sie  jedem  nur  zum  Theile,  oder  ob  er
sie  jedem  ganz,  verpfändet  habe:  Im  ersten  Falle  kann
einer  gegen  den  anderen,  und  auch  gegen  einen  dritten
Besitzer,  die  Hypothekarklage  oder  das  Salvianische
Jnterdict  anstellen;  im  zweyten  Falle  ist  weiter  zu  un=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer