513
grobe Nachlässigkeit zugefügten, Schaden zu ersetzen (L.
2. pr. ff. h. t.). Jch sage: den durch Vorsatz oder grobe
Nachlässigkeit zugefügten Schaden, denn er haftet nur für
den bösen Vorsatz, und für eine solche Nachlässigkeit, da
er sich auch nicht einmahl die geringste Mühe zur Abwendung ¬
eines Schadens gegeben hat. Nur nach der
Einlassung in den Prozeß muß er auch für die mittlere
und geringste Nachlässigkeit, kurz, für allen, selbst für
den zufälligen, Schaden haften, weil er dann anfängt,
fehlerhaft zu besitzen (L. 8. §. 6. ff. h. t.); vorher aber
hätte ich, da ich bemerkte, daß der Besitzer nachlässig mit
der Sache umgeht, diese allezeit zurück fordern können;
wenn ich also dieses nicht that, muß ich mir den Schaden
selbst zuschreiben.
XXVII. XXVIII. XXIX. XXX. XXXI. XXXII. Titel.
Siehe den Leitfaden.
*. . ...
Drey und dreyßigster Titel.
De Salviano interdicto.
§. 352.
Aus dem Pfandrechte entstehen zwey Klagen und zwey
Interdicte. Die Klagen sind: die Servianische und
Quast=Servianische oder 5ppothekarklage; die Jnterdicte: =
das Salvianische und Quasi=Salvianische,
welche diesen Nahmen von ihrem Erfinder Salvius Julianus -
haben. Die Klagen sind schon in der Lehre von
dem Pfandrechte vorgekommen, von den Interdicten ist
hier die Rede. Mit dem Salvianischen und QuasiSalvianischen ¬
Jnterdicte hat es eben die Beschaffenheit,
wie mit der Servianischen und Quasi=Servianischen
Klage. Wenn ein anderer mein Landgut gepachtet, mir
zur Sicherheit des Pachtgeldes seine Mobilien verschrieben
hat, und in der Folge den Pachtschilling schuldig bleibt, so
kann ich ein Jnterdict anstellen, um in den Besitz dieser Sache
Kk
Pandekt.