Volltext : Erklärung der Pandekten

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grobe  Nachlässigkeit  zugefügten,  Schaden  zu  ersetzen  (L.
2.  pr.  ff.  h.  t.).  Jch  sage:  den  durch  Vorsatz  oder  grobe
Nachlässigkeit  zugefügten  Schaden,  denn  er  haftet  nur  für
den  bösen  Vorsatz,  und  für  eine  solche  Nachlässigkeit,  da
er  sich  auch  nicht  einmahl  die  geringste  Mühe  zur  Abwendung ¬
  eines  Schadens  gegeben  hat.  Nur  nach  der
Einlassung  in  den  Prozeß  muß  er  auch  für  die  mittlere
und  geringste  Nachlässigkeit,  kurz,  für  allen,  selbst  für
den  zufälligen,  Schaden  haften,  weil  er  dann  anfängt,
fehlerhaft  zu  besitzen  (L.  8.  §.  6.  ff.  h.  t.);  vorher  aber
hätte  ich,  da  ich  bemerkte,  daß  der  Besitzer  nachlässig  mit
der  Sache  umgeht,  diese  allezeit  zurück  fordern  können;
wenn  ich  also  dieses  nicht  that,  muß  ich  mir  den  Schaden
selbst  zuschreiben.
XXVII.  XXVIII.  XXIX.  XXX.  XXXI.  XXXII.  Titel.
Siehe  den  Leitfaden.
*.  .  ...
Drey  und  dreyßigster  Titel.
De  Salviano  interdicto.
§.  352.
Aus  dem  Pfandrechte  entstehen  zwey  Klagen  und  zwey
Interdicte.  Die  Klagen  sind:  die  Servianische  und
Quast=Servianische  oder  5ppothekarklage;  die  Jnterdicte: =
  das  Salvianische  und  Quasi=Salvianische,
welche  diesen  Nahmen  von  ihrem  Erfinder  Salvius  Julianus -
  haben.  Die  Klagen  sind  schon  in  der  Lehre  von
dem  Pfandrechte  vorgekommen,  von  den  Interdicten  ist
hier  die  Rede.  Mit  dem  Salvianischen  und  QuasiSalvianischen ¬
  Jnterdicte  hat  es  eben  die  Beschaffenheit,
wie  mit  der  Servianischen  und  Quasi=Servianischen
Klage.  Wenn  ein  anderer  mein  Landgut  gepachtet,  mir
zur  Sicherheit  des  Pachtgeldes  seine  Mobilien  verschrieben
hat,  und  in  der  Folge  den  Pachtschilling  schuldig  bleibt,  so
kann  ich  ein  Jnterdict  anstellen,  um  in  den  Besitz  dieser  Sache
Kk
Pandekt.
            
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