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brauch nicht, und man kann sie zurück fordern, wann man
will; endlich muß in dem Leihcontracte der Commodatar
für die geringste Nachlässigkeit haften, bey der bittweise
geschehenen Verleihung aber haftet der, dem ich die Sache
geliehen habe, nur für den Betrug und die grobe Nachlässigkeit ¬
(L. 17. §. 3. ff. L. 3. C. commod.). —Größten Theils
pflegt die bittweise Verleihung nur bey Nachbarn Statt zu
finden, die sich bald einen Durchgang, bald einen Wasserlauf, ¬
bald andere Rechte, bittweise zugestehen. Jn solchen
Fällen ist es räthlich, wenn der Eigenthümer sich eine Bescheinigung ¬
geben läßt, daß der andere sich der Sache nicht
anders, als bittweise, bedienen wolle. — Übrigens kann
ich so wohl meine eigene, als eine fremde, Sache bittweise ¬
zu meinem Gebrauche bekommen (L. 4. §. 3. L.
6. §. 4. L. 11. ff. h. t.). So bekomme ich z. B. meine -
eigene Sache bittweise zu meinem Gebrauche, wenn
mir mein Gläubiger das Pfand, welches er von mir hat,
auf unbestimmte Zeit zu meinem Gebrauche gibt.
§. §. 340. — 342.
Der bittweise verliehene Gebrauch einer Sache
geht eigentlich an die Erben nicht über (L. 12. §. 1.
ff. h. t.), läßt ihn aber der Eigenthümer den Erben des
Verstorbenen zu, so ist es auch in Ansehung dieser eine
bittweise Verleihung, daher verlieret er nicht das Recht,
die Sache nach seinem Gefallen zurück zu fordern. —
Derjenige, der den Gebrauch der Sache bittweise erhalten ¬
hat, ist verbunden, die Sache zurück zu geben,
so bald der Eigenthümer es verlangt (L. 1. pr. ff. h. t.),
wenn dieser nur nicht seine Sache zu einer solchen Zeit
zurück fordert, wo er den anderen ohne alle Noth in
einen Schaden versetzt. Will derjenige, dem der Gebrauch ¬
der Sache bittweise verliehen worden ist, diese nicht
gutwillig zurück geben, so kann der Verleiher das Interdict ¬
de precario gegen ihn anstellen, welches dahin =
abzielet, daß der Besitzer angehalten werde, die
Sache zurück zu geben, und den, durch Vorsatz oder
gro=