Volltext : Erklärung der Pandekten

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brauch  nicht,  und  man  kann  sie  zurück  fordern,  wann  man
will;  endlich  muß  in  dem  Leihcontracte  der  Commodatar
für  die  geringste  Nachlässigkeit  haften,  bey  der  bittweise
geschehenen  Verleihung  aber  haftet  der,  dem  ich  die  Sache
geliehen  habe,  nur  für  den  Betrug  und  die  grobe  Nachlässigkeit ¬
  (L.  17.  §.  3.  ff.  L.  3.  C.  commod.).  —Größten  Theils
pflegt  die  bittweise  Verleihung  nur  bey  Nachbarn  Statt  zu
finden,  die  sich  bald  einen  Durchgang,  bald  einen  Wasserlauf, ¬
  bald  andere  Rechte,  bittweise  zugestehen.  Jn  solchen
Fällen  ist  es  räthlich,  wenn  der  Eigenthümer  sich  eine  Bescheinigung ¬
  geben  läßt,  daß  der  andere  sich  der  Sache  nicht
anders,  als  bittweise,  bedienen  wolle.  —  Übrigens  kann
ich  so  wohl  meine  eigene,  als  eine  fremde,  Sache  bittweise ¬
  zu  meinem  Gebrauche  bekommen  (L.  4.  §.  3.  L.
6.  §.  4.  L.  11.  ff.  h.  t.).  So  bekomme  ich  z.  B.  meine -
  eigene  Sache  bittweise  zu  meinem  Gebrauche,  wenn
mir  mein  Gläubiger  das  Pfand,  welches  er  von  mir  hat,
auf  unbestimmte  Zeit  zu  meinem  Gebrauche  gibt.
§.  §.  340.  —  342.
Der  bittweise  verliehene  Gebrauch  einer  Sache
geht  eigentlich  an  die  Erben  nicht  über  (L.  12.  §.  1.
ff.  h.  t.),  läßt  ihn  aber  der  Eigenthümer  den  Erben  des
Verstorbenen  zu,  so  ist  es  auch  in  Ansehung  dieser  eine
bittweise  Verleihung,  daher  verlieret  er  nicht  das  Recht,
die  Sache  nach  seinem  Gefallen  zurück  zu  fordern.  —
Derjenige,  der  den  Gebrauch  der  Sache  bittweise  erhalten ¬
  hat,  ist  verbunden,  die  Sache  zurück  zu  geben,
so  bald  der  Eigenthümer  es  verlangt  (L.  1.  pr.  ff.  h.  t.),
wenn  dieser  nur  nicht  seine  Sache  zu  einer  solchen  Zeit
zurück  fordert,  wo  er  den  anderen  ohne  alle  Noth  in
einen  Schaden  versetzt.  Will  derjenige,  dem  der  Gebrauch ¬
  der  Sache  bittweise  verliehen  worden  ist,  diese  nicht
gutwillig  zurück  geben,  so  kann  der  Verleiher  das  Interdict ¬
  de  precario  gegen  ihn  anstellen,  welches  dahin =
  abzielet,  daß  der  Besitzer  angehalten  werde,  die
Sache  zurück  zu  geben,  und  den,  durch  Vorsatz  oder
gro=
            
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