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§. 5. ff. h. t.); heimlich aber bauet derjenige, der
mein Verboth fürchtet, und darum verborgener Weise
bauet (L. 4. ff. h. t.).
XXV. Titel. Siehe den Leitfaden.
Sechs und zwanzigster Titel.
De precario.
§. 338.
Sine bittweise geschehene Verleihung (precarium) ist
ein Vertrag, wodurch ich jemanden eine nicht fungible
Sache zu einem unbestimmten Gebrauch und auf unbestimmte =
Zeit gebe, unter der Bedingung, daß er mir sie
zurück gebe, so bald ich sie verlange (L. 1. pr. ff. h. t.).
§. 339.
Die bittweise geschehene Verleihung unterscheidet
sich von der Schenkung und von dem Leihcontracte:
von der Schenkung, denn durch diese übertrage ich das
Eigenthum an den Beschenkten, durch die bittweise geschehene =
Verleihung aber erhält der andere nur den Gebrauch =
der Sache, auch kann ich die verschenkte Sache
der Regel nach nicht mehr zurück fordern, die bittweise
geliebene Sache aber kann ich zurück fordern, wann
immer es mir gefällt (L. 1. §. 2. ff. h. t.); von einem
Leihcontracte, denn bey diesem ist der Gebrauch der Sache =
und Zeit genau bestimmet, bey der bittweise geschehenen =
Verleihung aber ist dieses nicht, auch kann ich
die, durch den Leihcontract gegebene, Sache der Regel
nach nicht eher zurück fordern, als nach geendetem Gebrauche, =
die bittweise geliehene Sache aber kann ich
zurück fordern, wann immer es mir gefällt, z. B.
wenn man Bücher verleiht, so ist es größten Theils
eine hittweise Verleihung, denn man bestimmet den Ge=