Volltext : Erklärung der Pandekten

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§.  5.  ff.  h.  t.);  heimlich  aber  bauet  derjenige,  der
mein  Verboth  fürchtet,  und  darum  verborgener  Weise
bauet  (L.  4.  ff.  h.  t.).
XXV.  Titel.  Siehe  den  Leitfaden.
Sechs  und  zwanzigster  Titel.
De  precario.
§.  338.
Sine  bittweise  geschehene  Verleihung  (precarium)  ist
ein  Vertrag,  wodurch  ich  jemanden  eine  nicht  fungible
Sache  zu  einem  unbestimmten  Gebrauch  und  auf  unbestimmte =
  Zeit  gebe,  unter  der  Bedingung,  daß  er  mir  sie
zurück  gebe,  so  bald  ich  sie  verlange  (L.  1.  pr.  ff.  h.  t.).
§.  339.
Die  bittweise  geschehene  Verleihung  unterscheidet
sich  von  der  Schenkung  und  von  dem  Leihcontracte:
von  der  Schenkung,  denn  durch  diese  übertrage  ich  das
Eigenthum  an  den  Beschenkten,  durch  die  bittweise  geschehene =
  Verleihung  aber  erhält  der  andere  nur  den  Gebrauch =
  der  Sache,  auch  kann  ich  die  verschenkte  Sache
der  Regel  nach  nicht  mehr  zurück  fordern,  die  bittweise
geliebene  Sache  aber  kann  ich  zurück  fordern,  wann
immer  es  mir  gefällt  (L.  1.  §.  2.  ff.  h.  t.);  von  einem
Leihcontracte,  denn  bey  diesem  ist  der  Gebrauch  der  Sache =
  und  Zeit  genau  bestimmet,  bey  der  bittweise  geschehenen =
  Verleihung  aber  ist  dieses  nicht,  auch  kann  ich
die,  durch  den  Leihcontract  gegebene,  Sache  der  Regel
nach  nicht  eher  zurück  fordern,  als  nach  geendetem  Gebrauche, =
  die  bittweise  geliehene  Sache  aber  kann  ich
zurück  fordern,  wann  immer  es  mir  gefällt,  z.  B.
wenn  man  Bücher  verleiht,  so  ist  es  größten  Theils
eine  hittweise  Verleihung,  denn  man  bestimmet  den  Ge=
            
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