Volltext : Erklärung der Pandekten

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§.  28.
Die  Gesetze  erfordern  bey  einer  Verpfändung  alles
was  sie  bey  einer  Veräußerung  erfordern;  daher  können
bewegliche  Güter  eines  Pupillen  oder  Minderjährigen  nicht
ohne  Einwilligung  des  Vormundes,  und  unbewegliche,
oder  auch  bewegliche  aber  kostbare  Güter  nicht  ohne  obrigkeitliches ¬
  Decret,  verpfändet  werden  (L.  1.  pr.  ff.  h.  t.
L.  1.  §.  2.  3.  L.  2.  ff.  de  reb.  eor.  qui  sub  tut.  L.  22.
C.  de  adm.  tut.).  —  Auch  Sachen,  die  ein  Sohn  in
seinem  Peculium  hat,  kann  er  ohne  Einwilligung  des  Vaters -
  nicht  verpfänden,  denn  entweder  ist  es  peculium  profectitium, -
  und  davon  ist  der  Sohn  nicht  Eigenthümer
er  kann  also  auch  kein  dingliches  Recht  an  einen  anderen
übertragen,  oder  es  ist  peculium  adventitium  ordinarium, ¬
  und  dann  hat  der  Vater  den  Nießbrauch,  worin
ihm  der  Sohn  nicht  schaden  kann.  Nur  das  peculium  castrense, ¬
  quasi  castrense  und  adventitium  extraordinarium ¬
  kann  der  Sohn  verpfänden,  wenn  er  großjährig  ist
weil  er  damit  wenigstens  unter  Lebenden  schalten  kann
(p.  III.  §.  183.)  (L.  1.  §.  1.  ff.  h.  t.).
§.  29.
Die  Verpfändung  ist  eine  accessorische  Verbinölichkeit, =
  denn  sie  setzet  voraus,  daß  ich  einem  schon  zu
e  twas  verbunden  sey  (L.  5.  pr.  ff.  de  pign.  et  hyp.).
Daher  ist  sie  ungültig,  wenn  nicht  eine  Schuld  vorhanden ¬
  war,  oder,  wenn  die  vorhandene  getilget  worden, =
  oder,  wenn  es  eine  solche  Schuld  ist,  die  von  den
bürgerlichen  Gesetzen  völlig  zernichtet  und  aufgehoben  worden =
  ist,  z.  B.  ein  Weib  ist  aus  einer  Bürgschaft,  oder
ein  Sohn  aus  einem  Gelddarlehn,  etwas  schuldig;  sie  geben ¬
  dem  Gläubiger  deßhalb  ein  Pfand,  so  ist  dieser  Contraet ¬
  ungültig,  weil  diese  Schulden  von  den  bürgerlichenGesetzen, ¬
  nähmlich  den  Vellejanischen  und  Macedonianischen =
  Rathsschlüssen,  zernichtet,  ihrer  Wirkung
beraubt  sind  (L.  2.  C.  h.  t.).
            
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