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§. 28.
Die Gesetze erfordern bey einer Verpfändung alles
was sie bey einer Veräußerung erfordern; daher können
bewegliche Güter eines Pupillen oder Minderjährigen nicht
ohne Einwilligung des Vormundes, und unbewegliche,
oder auch bewegliche aber kostbare Güter nicht ohne obrigkeitliches ¬
Decret, verpfändet werden (L. 1. pr. ff. h. t.
L. 1. §. 2. 3. L. 2. ff. de reb. eor. qui sub tut. L. 22.
C. de adm. tut.). — Auch Sachen, die ein Sohn in
seinem Peculium hat, kann er ohne Einwilligung des Vaters -
nicht verpfänden, denn entweder ist es peculium profectitium, -
und davon ist der Sohn nicht Eigenthümer
er kann also auch kein dingliches Recht an einen anderen
übertragen, oder es ist peculium adventitium ordinarium, ¬
und dann hat der Vater den Nießbrauch, worin
ihm der Sohn nicht schaden kann. Nur das peculium castrense, ¬
quasi castrense und adventitium extraordinarium ¬
kann der Sohn verpfänden, wenn er großjährig ist
weil er damit wenigstens unter Lebenden schalten kann
(p. III. §. 183.) (L. 1. §. 1. ff. h. t.).
§. 29.
Die Verpfändung ist eine accessorische Verbinölichkeit, =
denn sie setzet voraus, daß ich einem schon zu
e twas verbunden sey (L. 5. pr. ff. de pign. et hyp.).
Daher ist sie ungültig, wenn nicht eine Schuld vorhanden ¬
war, oder, wenn die vorhandene getilget worden, =
oder, wenn es eine solche Schuld ist, die von den
bürgerlichen Gesetzen völlig zernichtet und aufgehoben worden =
ist, z. B. ein Weib ist aus einer Bürgschaft, oder
ein Sohn aus einem Gelddarlehn, etwas schuldig; sie geben ¬
dem Gläubiger deßhalb ein Pfand, so ist dieser Contraet ¬
ungültig, weil diese Schulden von den bürgerlichenGesetzen, ¬
nähmlich den Vellejanischen und Macedonianischen =
Rathsschlüssen, zernichtet, ihrer Wirkung
beraubt sind (L. 2. C. h. t.).