Volltext : Erklärung der Pandekten

149.
vermöge  des  einz.  Ges.  des  Cod.  quando  imperator  inter -
  pupillos,  viduas,  vel  alias  personas  miserabiles
jus  dicit,  das  besondere  Privilegium,  daß  sie  nicht  genöthigt ¬
  sind,  alle  Jnstanzen  durchzulaufen,  z.  B.  zuerst ¬
  bey  dem  Stadtmagistrate,  dann  bey  der  Appellation, =
  endlich  bey  der  obersten  Justizstelle,  den  Prozeß
zu  führen,  sondern  sie  können  ohne  Unterschied,  ob  sie
Kläger  oder  Geklagte  sind,  sogleich  an  den  höchsten  Richter ¬
  des  Landes  sich  wenden.
§.  §.  41.  -  59.  Siehe  den  Leitfaden.
Dritter  Titel
De  hereditatis  petitione.
§.  60.
Aus  dem  Erbrechte  entsteht  eine  Klage,  welche  die  Erbschaftsklage ¬
  (hereditatis  petitio)  heißt.  Diese  theilet  sich
in  zwey  Gattungen  ab:  entweder  stelle  ich  sie  in  der  Absicht =
  an,  ein  mir  nachtheiliges  Testament  aufzuheben,  oder
ich  stelle  sie  nicht  in  dieser  Absicht  an:  im  ersten  Falle  heißt
sie  eine  qualificirte,  im  zweyten  eine  gemeine,  Erbschafsklage. =
  Die  qualificirte  ist  entweder  die  Nullitätsklage
oder  die  Beschwerde  wider  ein  pflichtwidriges  Testament, ¬
  oder  das  Gesuch  um  bonorum  possessionem  contra -
  tabulas.  Die  gemeine  ist  entweder  eine  Civilerbschaftsklage, ¬
  oder  eine  Prätorische,  je  nachdem  sie  in
den  Civilgesetzen,  oder  in  den  Prätorischen  Edicten,  gegründet =
  ist.  Die  Civilerbschaftsklage  heißt  eine  directe
wenn  sie  dem  directen  Erben,  und  eine  fideicommissarische, ¬
  wenn  sie  dem  sideicommissarischen  Erben  zusteht.  —
Was  die  qualificirte  Erbschaftsklage,  die  Nullitätsklage,
die  Beschwerde  wider  das  pflichtwidrige  Testament,  und
bonorum  possessio  contra  tabulas  sey,  haben  wir  in
den  Institutionen  gesagt;  der  gegenwärtige  Titel  han-
            
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