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vermöge des einz. Ges. des Cod. quando imperator inter -
pupillos, viduas, vel alias personas miserabiles
jus dicit, das besondere Privilegium, daß sie nicht genöthigt ¬
sind, alle Jnstanzen durchzulaufen, z. B. zuerst ¬
bey dem Stadtmagistrate, dann bey der Appellation, =
endlich bey der obersten Justizstelle, den Prozeß
zu führen, sondern sie können ohne Unterschied, ob sie
Kläger oder Geklagte sind, sogleich an den höchsten Richter ¬
des Landes sich wenden.
§. §. 41. - 59. Siehe den Leitfaden.
Dritter Titel
De hereditatis petitione.
§. 60.
Aus dem Erbrechte entsteht eine Klage, welche die Erbschaftsklage ¬
(hereditatis petitio) heißt. Diese theilet sich
in zwey Gattungen ab: entweder stelle ich sie in der Absicht =
an, ein mir nachtheiliges Testament aufzuheben, oder
ich stelle sie nicht in dieser Absicht an: im ersten Falle heißt
sie eine qualificirte, im zweyten eine gemeine, Erbschafsklage. =
Die qualificirte ist entweder die Nullitätsklage
oder die Beschwerde wider ein pflichtwidriges Testament, ¬
oder das Gesuch um bonorum possessionem contra -
tabulas. Die gemeine ist entweder eine Civilerbschaftsklage, ¬
oder eine Prätorische, je nachdem sie in
den Civilgesetzen, oder in den Prätorischen Edicten, gegründet =
ist. Die Civilerbschaftsklage heißt eine directe
wenn sie dem directen Erben, und eine fideicommissarische, ¬
wenn sie dem sideicommissarischen Erben zusteht. —
Was die qualificirte Erbschaftsklage, die Nullitätsklage,
die Beschwerde wider das pflichtwidrige Testament, und
bonorum possessio contra tabulas sey, haben wir in
den Institutionen gesagt; der gegenwärtige Titel han-