Objekt : Millauer, Rudolf: ¬Die Haftung des Automobilhalters nach geltendem Recht und das zukünftige Reichs-Automobilgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung

110  Entwurf -
  I,  Bestimmungen  über  die  Haftpflicht  (§  1  bis  13),
sondern  auch  Bestimmungen  über  die  Erteilung  und  Entziehung ¬
  der  Fahrerlaubnis  (§  14  bis  16),  sowie
Strafvorschriften  gegen  Verletzungen  der  zur
Sicherung  des  Verkehrs  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen ¬
  (§  17  bis  19).
Der  Bundesrat  hat  an  diesem  Entwurfe  nur  wenige,
wesentliche  Änderungen  vorgenommen.  Der  abgeänderte
Entwurf  —  Entwurf  III  —  ist  dem  Reichstage  am  28.  Oktober ¬
  1908  zugegangen.3)  Die  Bestimmungen  über  die  Fahrerlaubnis ¬
  (§§  14—17)  und  die  Strafvorschriften  (§§  18—22)
sind  vermehrt  worden.
Der  Reichstag  hat  den  Entwurf  III  am  5.  November
1908  im  Plenum  beraten  und  denselben  an  eine  Kommission ¬
  von  21  Mitgliedern  verwiesen.
§  17.  Die  Polizeiverordnungen.
1.  Da  nach  der  Verfassung  das  Reich  zum  Erlass
von  Polizeibestimmungen  für  das  ganze  Reichsgebiet
nicht  befugt  ist,  hat  der  Bundesrat,  wie  schon  erwähnt
wurde,  zwecks  einer  möglichst  einheitlichen  Gestaltung
des  Automobilverkehrsrechts  für  das  ganze  Reich
„Grundzüge  betreffend  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen“  am  28.  Mai  1906  im  Reichsanzeiger ¬
  veröffentlicht,  mit  dem  Ersuchen  an  die  verbündeten ¬
  Regierungen,  in  ihren  Gebieten  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  nach  Massgabe  dieser  Grundzüge  zu
ordnen.  Diese  Grundzüge  sind  von  sämtlichen  Bundesstaaten ¬
  im  Verordnungswege  eingeführt  worden  und  am
1.  Oktober  1906  in  Kraft  getreten.1
8)  Der  Entwurf  III  ist  während  der  Drucklegung  dieser  Arbeit
veröffentlicht  worden.  Die  wenigen  Bestimmungen,  durch  die  er
sich  materiell  vom  Entwurf  II  unterscheidet,  sind  an  geeigneter  Stelle
hervorgehoben  worden.  Im  übrigen  gilt  daher,  was  vom  Entwurf  II,
insbesondere  im  Vergleich  mit  Entwurf  I,  gesagt  ist,  auch  vom  Entwurf ¬
  III.
*)  Vor  dem  1.  Oktober  1906  besassen  fast  sämtliche  deutsche
Bundesstaaten  Automobilpolizeiverordnungen.  Braunschweig  hatte.
wie  England  und  die  Einzelstaaten  der  Vereinigten  Staaten,  ein
            
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