Volltext : Abhandlung von Testamenten, Condicillen, Vermächtnissen und Fideicommissen (30)

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ten  2).  Von  dieser  Zwischenzeit  können  keine  Zinsen ¬
  gefordert  werden  y).  (Hier  will  ich  die  merkwürdige =
  Sache:  Lattmannsche  Erben  wider  Dasiel,
aus  dem  3ten  Nachtrage  der  Actensamlung,  die
nicht  jeder  bey  der  Hand  hat,  kurz  vorstellen  und
beurtheilen.  Der  verstorbene  Cossirer  Lattmann
hatte  dem  Geldwechsler  Dantel  auf  drey  Wechsel,
in  allem  2200  Rthlr.  vorgeschossen.  Renovation
war  geschehen,  und  nur  zulezt  selbige  unterlassen,  mithin =
  hatten  die  Wechsel  durch  Verjährung  ihre  Kraft
verlohren.  Der  Cassirer  Lattmann  errichtete  ein  Testament, ¬
  worinn  er  verordnete;  daß  die  Erben  diese
Wichsel  über  2200  Rth.  dem  Banquier  Daniel  gegen
1500  Rthl.  ausliefern,  auch  demselben  mit  deren
Bezahlung  nicht  zusetzen,  sondern  ihm  dieserwegen
Nachsicht  angedethen  lassen  sollen.  Ferner:  daß
seine  Erben  den  Wechsel  des  verstorbenen  Geh.  R.
v.  Schliestedts  dessen  Kindern  frey  ausliefern  sollen:
Nach  seinem  Tode  klagten  seine  Erben  wieder  Dansel
b)  auf  die  laufende  Jntera) =
  auf  die  verfallene  n
essen,  und  c)  auf  Bezahlung  des  Capitals  binnen
1
2  Fahre  executibisch.  Der  Beklagte  widersprach
aller  Zinsforderung,  und  wollte  sich  keine  Zahlungsfrist =
  bestimmen  lassen.  Von  einem  Wechsel
auf  1000  Rthl.  behauptete  er,  daß  solches  ein  bloser =
  Rückwechsel  sey.  Der  Verstorbene  habe  dem
Geh.  Rath  von  Schliestedt  diese  n  Rthl.  geliehe  |  |
seinen  Nahmen  aber  nicht  dazu  hergeben  wollen,
und  das  Geschäft  durch  ihn  den  Beklagten  betreilassen, =
  da  er  denn  von  Schliestedt  einen  Wechsel
auf  1000  Rthl.  erhalten,  welcher  nur  in  bianco
indossiret  sey.  Als  nach  Schliestedts  Tode  offent  =  |
liche  Ladung  erlassen,  habe  der  Cassirer  Lattmann
den
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