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ten 2). Von dieser Zwischenzeit können keine Zinsen ¬
gefordert werden y). (Hier will ich die merkwürdige =
Sache: Lattmannsche Erben wider Dasiel,
aus dem 3ten Nachtrage der Actensamlung, die
nicht jeder bey der Hand hat, kurz vorstellen und
beurtheilen. Der verstorbene Cossirer Lattmann
hatte dem Geldwechsler Dantel auf drey Wechsel,
in allem 2200 Rthlr. vorgeschossen. Renovation
war geschehen, und nur zulezt selbige unterlassen, mithin =
hatten die Wechsel durch Verjährung ihre Kraft
verlohren. Der Cassirer Lattmann errichtete ein Testament, ¬
worinn er verordnete; daß die Erben diese
Wichsel über 2200 Rth. dem Banquier Daniel gegen
1500 Rthl. ausliefern, auch demselben mit deren
Bezahlung nicht zusetzen, sondern ihm dieserwegen
Nachsicht angedethen lassen sollen. Ferner: daß
seine Erben den Wechsel des verstorbenen Geh. R.
v. Schliestedts dessen Kindern frey ausliefern sollen:
Nach seinem Tode klagten seine Erben wieder Dansel
b) auf die laufende Jntera) =
auf die verfallene n
essen, und c) auf Bezahlung des Capitals binnen
1
2 Fahre executibisch. Der Beklagte widersprach
aller Zinsforderung, und wollte sich keine Zahlungsfrist =
bestimmen lassen. Von einem Wechsel
auf 1000 Rthl. behauptete er, daß solches ein bloser =
Rückwechsel sey. Der Verstorbene habe dem
Geh. Rath von Schliestedt diese n Rthl. geliehe | |
seinen Nahmen aber nicht dazu hergeben wollen,
und das Geschäft durch ihn den Beklagten betreilassen, =
da er denn von Schliestedt einen Wechsel
auf 1000 Rthl. erhalten, welcher nur in bianco
indossiret sey. Als nach Schliestedts Tode offent = |
liche Ladung erlassen, habe der Cassirer Lattmann
den
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