Volltext : Abhandlung von Testamenten, Condicillen, Vermächtnissen und Fideicommissen (30)

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werden  h).  Wenn  dem  Vater  wegen  der  Schuld
seines  Sohnes  die  Befreyung  vermachet  war,  so
wurde  dieser  zwar  von  der  aus  dem  Peculium  wider ¬
  ihn  sonst  anzustellenden  Klage  frey,  nicht  aber
der  Sohn  in  Ansehung  der  Forderung  selbst.  War
der  Vater  aber  zugleich  Burge  des  Sohnes,  so
kam  es  darauf  an,  ob  er  als  Buͤrge  und  Vater
zugleich  befreyet  war,  widrigenfalls  wenn  er  nur
in  einer  dieser  Betrachtungen  befreyet  war,  so  blieb
er  allemahl  noch  in  der  anderen  Betrachtung  verbindlich. ¬
  Wenn  hingegen  der  Sohn  wegen  seiner
Schuld  befreyet  ist,  so  kommt  dies  dem  Vater  der
Regul  nach  mit  zu  Statten,  es  sey  denn,  daß
klahr  dargethan  würde,  daß  der  Erblasser  blos
den  Sohn  nicht  aber  den  Vater  befreyen  wollen.
Hatte  der  Vater  dennoch  etwas  abschläglich  bezahlet, ¬
  so  kann  er  selbiges  zurückfordern.  Anders
verhält  es  sich  mit  dem  Manne,  welchem  von  seiner ¬
  geschiedenen  Frau  die  Befreyung  vom  Brautschatze ¬
  vermachet  ist,  welcher  nicht  wieder  fordern
kann,  was  er  abschläglich  bezahlet  hat  i).  Auch
das  Unterpfand  kann  dem  Schuldner  zurück  vermachet ¬
  werden,  welches  gemeiniglich  nur  die  Würkung ¬
  hat,  daß  ihm  selbiges  ohne  Bezahlung  der
Schuld  zurückgegeben  werden  muß,  obgleich  die
Schuld  selbst  nicht  anders  vor  erlassen  gehalten
wird,  als  wenn  dies  die  Meynung  des  Erblassers
gewesen  ist  1).  Desgleichen  kann  der  Schuldner
seinem  Gläubiger  das  in  Händen  habende  Unterpfand, ¬
  nichtweniger  der  Eigenthümer  sein  zur
Verwahrung  gegebenes,  sein  zum  bestimmten  Gebrauch ¬
  gegebenes  Guth,  oder  auch  nur  die  desfalls =
  habende  Ansprüche,  auch  die  aus  einem  Diebstahl =
  oder  anderen  Verbrechen,  nichtweniger  aus
Pacht=
            
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