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befreyet, wenn meinem Gläubiger dasjenige, so
ich ihm schuldig bin, in Absicht meiner vermachet
ist c). Wenn nun der Gläubiger aus dem Testament =
wider den Erben klaget, so kann dieser Sicherheit =
verlangen, daß der Gläubiger ihn, den
Erben, wider des Schuldners Ansprüche vertrete,
und falls dieser wider den Erben auf Befreyung
von der Schuld klaget, so muß derselbe dem Erben
Sicherheit vor die Ansprüche des Gläubigers bestellen ¬
d). So gewis es nun ist, daß wenn dem
eingesetzten Erben untersaget ist, eine Schuld ganz,
oder zum Theil, oder binnen einer gewissen Zeit
einzufordern, auch dessen Erbe daran gebunden
sey e), so wenig ist allgemein anzunehmen, daß
der Erbe des Schuldners befreyet sey. Denn wenn
es im Testament heiset: Blos vom Titius (a solo
Titio) oder so lange Titius lebet, soll nichts gefordert ¬
werden, so ist dessen Erbe nicht befreyet.
Die Befreyung des Erben hilfet hingegen nichts,
wenn der Schuldner selbst nicht im Testamente benannt ¬
ist f). Wenn blos dem Erben untersaget
ist, vom Bürgen nichts zu fordern, so ist dadurch
nur die Bürgschaft aufgehoben, der Hauptschulduer =
aber nicht befreyet.
Soll hingegen der Erbe
vom Hauptschuldner nichts fordern, so ist zwar
dadurch der Bürge nicht sogleich frey; allein wenn
der Bürge belanget wird, so kann der Schuldner
mit einkommen, und aus dem Testamente auf Befreyung ¬
klagen g). Wenn aber der Bürge eigentlich =
das Geld bekommen, und sich nur unter dem
falschen Nahmen eines Bürgen aufgestellet hat, so
hilft ihm die Befreyung des sogenannten Hauptschuldners =
nicht, sondern er muß diesem gerecht
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