Volltext : Abhandlung von Testamenten, Condicillen, Vermächtnissen und Fideicommissen (30)

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befreyet,  wenn  meinem  Gläubiger  dasjenige,  so
ich  ihm  schuldig  bin,  in  Absicht  meiner  vermachet
ist  c).  Wenn  nun  der  Gläubiger  aus  dem  Testament =
  wider  den  Erben  klaget,  so  kann  dieser  Sicherheit =
  verlangen,  daß  der  Gläubiger  ihn,  den
Erben,  wider  des  Schuldners  Ansprüche  vertrete,
und  falls  dieser  wider  den  Erben  auf  Befreyung
von  der  Schuld  klaget,  so  muß  derselbe  dem  Erben
Sicherheit  vor  die  Ansprüche  des  Gläubigers  bestellen ¬
  d).  So  gewis  es  nun  ist,  daß  wenn  dem
eingesetzten  Erben  untersaget  ist,  eine  Schuld  ganz,
oder  zum  Theil,  oder  binnen  einer  gewissen  Zeit
einzufordern,  auch  dessen  Erbe  daran  gebunden
sey  e),  so  wenig  ist  allgemein  anzunehmen,  daß
der  Erbe  des  Schuldners  befreyet  sey.  Denn  wenn
es  im  Testament  heiset:  Blos  vom  Titius  (a  solo
Titio)  oder  so  lange  Titius  lebet,  soll  nichts  gefordert ¬
  werden,  so  ist  dessen  Erbe  nicht  befreyet.
Die  Befreyung  des  Erben  hilfet  hingegen  nichts,
wenn  der  Schuldner  selbst  nicht  im  Testamente  benannt ¬
  ist  f).  Wenn  blos  dem  Erben  untersaget
ist,  vom  Bürgen  nichts  zu  fordern,  so  ist  dadurch
nur  die  Bürgschaft  aufgehoben,  der  Hauptschulduer =
  aber  nicht  befreyet.
Soll  hingegen  der  Erbe
vom  Hauptschuldner  nichts  fordern,  so  ist  zwar
dadurch  der  Bürge  nicht  sogleich  frey;  allein  wenn
der  Bürge  belanget  wird,  so  kann  der  Schuldner
mit  einkommen,  und  aus  dem  Testamente  auf  Befreyung ¬
  klagen  g).  Wenn  aber  der  Bürge  eigentlich =
  das  Geld  bekommen,  und  sich  nur  unter  dem
falschen  Nahmen  eines  Bürgen  aufgestellet  hat,  so
hilft  ihm  die  Befreyung  des  sogenannten  Hauptschuldners =
  nicht,  sondern  er  muß  diesem  gerecht
wers
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