Regist
e r.
Die beigesetzten Ziffern bezeichnen die Seitenzahl.)
A.
Abweisung des Klägers. 188.
Accord, in
wie weit er vom Schuldthurme befreiet. 116-118.
Alimentationsquantum, welches dem Schuldner im Schuldthurme ¬
gereicht werden muß. 211.
Altenburgische Proceßordnung, deren Vorschriften wider =
zahlungsunfähige Schuldner.
17
—18.
Amt, dessen
Verlust ist mit Einlegung in den Schuldthurm
verbunden. 218—219.
Anrüchtigkeit, levis uotae macula) ist nicht Folge des
Schuldthurms. 215.
Anstandsbrief, in wie weit er den Schuldthurmsproceß als
unzulässig darstellt. 115—115.
Appellation wider Erkenntnisse eingewandt
194-198. kann
auch an das Oberhofgericht gerichtet werden. 196.
Armenrecht. 173.
..
Arrest, Beschaffenheit desselben, 140—141. Entlassung des
Verklagten aus selbigem. 190—191. Dauer desselben =
im Schuldthurme. 212.
Arretirung des Schuldners, vorläufige, 135. und 150.
muß bei Anbringung der Klage besonders gebeten
werden, 133—134. deren Grunde, 134. Willkühl
des Richters, solche zu verfügen, oder zu verweigern, =
138. Verfügung derselben bei höhern Gerichten, =
139—140. Mittel, diese vorläufige Arretirung =
zu hindern. 151.
Auftrag
auf eigene Gefahr (mandatum qualificatum).
Statthaftigkeit des Schuldthurmsprocesses dabei. 45.
Ausflüchte.
— 157.
155.
Auslände
„Zulassigkeit des Schuldthurmsprocesses für un |
wider dieselben. 46.
Außenbleiben im Verhörstermine beider Partheien, 156.
des Verklagten, 150-151. des Klägers. 151.
B.
Banquerouteurs, Unterschied zwischen dem peinlichen Verfahren =
wider muthwillige Banquerouteurs und dem
Schuldthurmsprocesse. 21
Beneficium competentiae, schützt nicht wider den Schuld. =
thurmsproceß. 95.