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gestattet.') Der Anspruch aus § 617 erlischt, wenn dieses Recht
ausgeübt wird. Um unbefristete Kündigung entsprechend dem
§ 626 B.G. B. handelt es sich nicht.
2) Jedes Verschulden im Dienst soll den Anspruch aus
§ 12 Nr. 3 beseitigen. § 617 B.G. B. verlangt mindestens grobe
Fahrlässigkeit und ist deshalb maßgebend.
Im übrigen kann auf die Ausführungen zu I verwiesen werden.
Hervorgehoben sei noch: Die Unterbringung in eine Krankenanstalt ¬
ist in § 12 Nr. 3 nicht ausgeschlossen, wie Gerhard2) behauptet. ¬
Im Edikt ist nur von Krankenpflege die Rede, nicht
von der Art wie sie gewährt werden soll. Aus der Fassung:
„Die Herrschaft ist zur Krankenpflege verpflichtet," darf nicht
geschlossen werden, sie müsse diese Verpflichtung auch persönlich
oder in ihrem Hause erfüllen. Wesentlich ist nur, daß das
Gesinde eine genügende Pflege erhält. Auch in einem Krankenhaus ¬
kann das geschehen. Man wird der Herrschaft die in
§ 617 1, 2 gegebene Befugnis auch lassen müssen, soweit § 12 Nr. 3
Nassau zur Anwendung kommt.
IV. In Frankfurt war seither (vor dem Inkrafttreten des
B.G. B.) die Herrschaft nach § 14 Ges. O. verpflichtet, für erkranktes ¬
Gesinde zu sorgen. Doch ist diese Bestimmung nicht
gerade klar gefaßt.
Jedenfalls war die Krankenpflege unentgeltlich zu gewähren,
solange der Dienstbote sich im Hause des Dienstherrn befand.
Das besteht auch heute noch zu Recht. Ferner ist in § 14 nicht
gesagt, daß ein Verschulden des Dienstpflichtigen den Anspruch
ausschließe. Deshalb dürfte er nicht durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit3) beseitigt werden, wie es B. G. B. § 6171,1
a. E. bestimmt. Bei Vorsatz würde man aber der Herrschaft oft
eine exceptio doli gewähren müssen.
Im übrigen hatte die Herrschaft aber ein einfaches Mittel,
um sich von ihrer Verpflichtung aus § 14 Ges.=O. zu befreien.
Sie brauchte den Dienstboten nur in ein Krankenhaus zu schaffen.
Dann hatte sie genug getan. Der Kranke mußte selbst die Kosten
zahlen oder der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen. So ist
wenigstens dem Wortlaut nach § 14 a. E. zu verstehen. Heute
kommt diese Bestimmung nicht mehr in Betracht. Nach § 617
Siehe § 16 Ges.=O. und unten S. 93, 2.
S. 221 Anm. 2 zu § 12.
3) So auch Gerhard S. 248 Anm. 1 zu § 14.