Inhaltsverzeichnis : Süskind, Siegfried: ¬Das Gesinderecht der Provinz Hessen-Nassau systematisch dargestellt

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gestattet.')  Der  Anspruch  aus  §  617  erlischt,  wenn  dieses  Recht
ausgeübt  wird.  Um  unbefristete  Kündigung  entsprechend  dem
§  626  B.G.  B.  handelt  es  sich  nicht.
2)  Jedes  Verschulden  im  Dienst  soll  den  Anspruch  aus
§  12  Nr.  3  beseitigen.  §  617  B.G.  B.  verlangt  mindestens  grobe
Fahrlässigkeit  und  ist  deshalb  maßgebend.
Im  übrigen  kann  auf  die  Ausführungen  zu  I  verwiesen  werden.
Hervorgehoben  sei  noch:  Die  Unterbringung  in  eine  Krankenanstalt ¬
  ist  in  §  12  Nr.  3  nicht  ausgeschlossen,  wie  Gerhard2)  behauptet. ¬
  Im  Edikt  ist  nur  von  Krankenpflege  die  Rede,  nicht
von  der  Art  wie  sie  gewährt  werden  soll.  Aus  der  Fassung:
„Die  Herrschaft  ist  zur  Krankenpflege  verpflichtet,"  darf  nicht
geschlossen  werden,  sie  müsse  diese  Verpflichtung  auch  persönlich
oder  in  ihrem  Hause  erfüllen.  Wesentlich  ist  nur,  daß  das
Gesinde  eine  genügende  Pflege  erhält.  Auch  in  einem  Krankenhaus ¬
  kann  das  geschehen.  Man  wird  der  Herrschaft  die  in
§  617  1,  2  gegebene  Befugnis  auch  lassen  müssen,  soweit  §  12  Nr.  3
Nassau  zur  Anwendung  kommt.
IV.  In  Frankfurt  war  seither  (vor  dem  Inkrafttreten  des
B.G.  B.)  die  Herrschaft  nach  §  14  Ges.  O.  verpflichtet,  für  erkranktes ¬
  Gesinde  zu  sorgen.  Doch  ist  diese  Bestimmung  nicht
gerade  klar  gefaßt.
Jedenfalls  war  die  Krankenpflege  unentgeltlich  zu  gewähren,
solange  der  Dienstbote  sich  im  Hause  des  Dienstherrn  befand.
Das  besteht  auch  heute  noch  zu  Recht.  Ferner  ist  in  §  14  nicht
gesagt,  daß  ein  Verschulden  des  Dienstpflichtigen  den  Anspruch
ausschließe.  Deshalb  dürfte  er  nicht  durch  Vorsatz  oder  grobe
Fahrlässigkeit3)  beseitigt  werden,  wie  es  B.  G.  B.  §  6171,1
a.  E.  bestimmt.  Bei  Vorsatz  würde  man  aber  der  Herrschaft  oft
eine  exceptio  doli  gewähren  müssen.
Im  übrigen  hatte  die  Herrschaft  aber  ein  einfaches  Mittel,
um  sich  von  ihrer  Verpflichtung  aus  §  14  Ges.=O.  zu  befreien.
Sie  brauchte  den  Dienstboten  nur  in  ein  Krankenhaus  zu  schaffen.
Dann  hatte  sie  genug  getan.  Der  Kranke  mußte  selbst  die  Kosten
zahlen  oder  der  öffentlichen  Armenpflege  zur  Last  fallen.  So  ist
wenigstens  dem  Wortlaut  nach  §  14  a.  E.  zu  verstehen.  Heute
kommt  diese  Bestimmung  nicht  mehr  in  Betracht.  Nach  §  617
Siehe  §  16  Ges.=O.  und  unten  S.  93,  2.
S.  221  Anm.  2  zu  §  12.
3)  So  auch  Gerhard  S.  248  Anm.  1  zu  §  14.
            
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