Metadaten : Lehrbuch des gesammten heutigen gemeinen deutschen Privatrechtes (2)

64  Drittes  Buch.  Erster  Abschnitt.  Zweites  Kapitel.
aus  bestimmte  Zeit  der  Absendung  oder  der  Ankunft  bei  sich
liegen  ließ*).  3)  Die  Waaren  gehörig  verpacken  zu  lassen  3).
Auch  hier  geht  seine  Verantwortlichkeit  selbst  auf  den  Schaden,
welcher  durch  frühere  schlechte  Verpackung  entstanden  ist,  die
sichtbar  war*),  zur  Zeit,  als  er  eine  bessere  Verpackung
hätte  machen  können.  4)  Die  Kosten  der  Reise  vorzuschießen?), ¬
  z.  B.  Zwischenfracht,  Zölle  und  Abgaben,  wobei  ihn,
wenn  letztere  defraudirt  wurden,  der  Schaden  trifft  3).  5)  Den
nächsten  und  sichersten  Weg  der  Reise  zu  wählen,  wenn
ihm  nicht  bestimmte  Orte,  die  die  Waare  berühren  soll,  (Zwischenorte) ¬
  im  Contracte  bestimmt  sind9).  6)  Endlich  übernimmt
der  Spediteur  die  Verantwortlichkeit  für  diejenigen  Personen,
durch  welche  er  den  Transport  besorgen  läßt  *).  Diese  Personen ¬
  sind  gemeiniglich  der  Güterbestäder,  die  Zwischenspediteure ¬
  und  namentlich  die  Fuhr-  und  Schiffsleute1
§.  421.
2.  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Committenten.
Die  Verbindlichkeiten  des  Spediteurs  gehen  in  der  Regel ¬
  auf  den  Absender  der  Waare,  als  Committenten,
4)  Der  Handelsgebrauch  ist  hier  strenger,  als  die  Grundsätze  des  römischen
Depositums  sind,  daher  diese  hier  nicht  passen.  Das  Aufbewahren  der
Güter  in  öffentlichen  Lagerhäusern  oder  Freihäfen  befreit  den
Spediteur  nicht  von  seiner  strengen  Verantwortlichkeit.  Erfahrungssatz.
5)  Pöhls  S.  281.
6)  Günther  a.  a  O.  §.  15.  Heinecken  p.  31.  Pöhls  S.  281.
Vgl.  auch  Sandt  Archiv  für  Civilrecht  der  Rheinprovinzen  VIII.  1.
S.  219.
7)  Bender  S.  236.  Pöhls  S.  281.
8)  Interessanter  Fall  in  Sandt  Archiv  des  Civilr.  für  die  Rheinprovinzen ¬
  VIII.  2.  S.  28.
9)  Pöhls  S.  280.
10)  Günther  a.  a.  O.  Bad.  Handelsr.  a.  99.  Code  de  Comm.
a.  99  :  „Il  est  garant  des  faits  du  commissionaire  intermédiaire  auquel ¬
  il  addresse  les  marchandises.“  Pöhls  S.  280  und  Mittermaier ¬
  a.  a.  O.  machen  Unterscheidungen  in  Betreff  der  Verantwortlichkeit ¬
  wegen  der  Zwischenspediteurs,  verwechseln  aber  dabei  den  Fall,  wo
mehrere  Hauptspediteurs  nebeneinander  vorkommen  (z.  B.  bei  einer ¬
  weiten  Reise)  mit  Zwischenspediteurs.  Vgl.  auch  Bülow  und
Hagemann  a.  a.  O.
11)  Ueber  diese  Hülfspersonen  s.  unten  im  dritten  Abschnitte  des  letzten ¬
  Buches.
            
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