64 Drittes Buch. Erster Abschnitt. Zweites Kapitel.
aus bestimmte Zeit der Absendung oder der Ankunft bei sich
liegen ließ*). 3) Die Waaren gehörig verpacken zu lassen 3).
Auch hier geht seine Verantwortlichkeit selbst auf den Schaden,
welcher durch frühere schlechte Verpackung entstanden ist, die
sichtbar war*), zur Zeit, als er eine bessere Verpackung
hätte machen können. 4) Die Kosten der Reise vorzuschießen?), ¬
z. B. Zwischenfracht, Zölle und Abgaben, wobei ihn,
wenn letztere defraudirt wurden, der Schaden trifft 3). 5) Den
nächsten und sichersten Weg der Reise zu wählen, wenn
ihm nicht bestimmte Orte, die die Waare berühren soll, (Zwischenorte) ¬
im Contracte bestimmt sind9). 6) Endlich übernimmt
der Spediteur die Verantwortlichkeit für diejenigen Personen,
durch welche er den Transport besorgen läßt *). Diese Personen ¬
sind gemeiniglich der Güterbestäder, die Zwischenspediteure ¬
und namentlich die Fuhr- und Schiffsleute1
§. 421.
2. Rechte und Verbindlichkeiten des Committenten.
Die Verbindlichkeiten des Spediteurs gehen in der Regel ¬
auf den Absender der Waare, als Committenten,
4) Der Handelsgebrauch ist hier strenger, als die Grundsätze des römischen
Depositums sind, daher diese hier nicht passen. Das Aufbewahren der
Güter in öffentlichen Lagerhäusern oder Freihäfen befreit den
Spediteur nicht von seiner strengen Verantwortlichkeit. Erfahrungssatz.
5) Pöhls S. 281.
6) Günther a. a O. §. 15. Heinecken p. 31. Pöhls S. 281.
Vgl. auch Sandt Archiv für Civilrecht der Rheinprovinzen VIII. 1.
S. 219.
7) Bender S. 236. Pöhls S. 281.
8) Interessanter Fall in Sandt Archiv des Civilr. für die Rheinprovinzen ¬
VIII. 2. S. 28.
9) Pöhls S. 280.
10) Günther a. a. O. Bad. Handelsr. a. 99. Code de Comm.
a. 99 : „Il est garant des faits du commissionaire intermédiaire auquel ¬
il addresse les marchandises.“ Pöhls S. 280 und Mittermaier ¬
a. a. O. machen Unterscheidungen in Betreff der Verantwortlichkeit ¬
wegen der Zwischenspediteurs, verwechseln aber dabei den Fall, wo
mehrere Hauptspediteurs nebeneinander vorkommen (z. B. bei einer ¬
weiten Reise) mit Zwischenspediteurs. Vgl. auch Bülow und
Hagemann a. a. O.
11) Ueber diese Hülfspersonen s. unten im dritten Abschnitte des letzten ¬
Buches.