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besonderer Übereinkunft der Transport endigt, indem es jedem Frachtführer
freisteht, sich nur bis zu einer gewissen Stelle am Orte der Ablieferung zur
Ausführung des Transports zu verpflichten. (Vgl. Lutz, Protokolle S. 4722
sg., S. 5741 fg.)
Wenn daher die Beklagte laut §. 14 ihres Reglements den Transport des
fr. Ballots ausdrücklich nur bis zum Ausladeplatz ihres hiesigen Bahnhofs,
nicht auch von da bis in das Geschäftslokal des Klägers übernommen und ihre
Haftpflicht demgemäß für den letztgenannten Transport ausgeschlossen hat, so
liegt in einer solchen Bestimmung des Reglements kein Verstoß gegen die Pro-
hibitivbestimmung des Art. 423 des A. D. H.-G.-B., sondern nur eine zulässige
Beschränkung des Frachtvertrags auf den eigentlichen Schienenweg, so daß die
Ablieferung des Guts in diesem Falle bereits mit der Uebergabe desselben
an den Rollführer erfolgte, welchem die Bahnverwaltung nicht aber zur theil-
weisen Ausführung eines von ihm übernommenen Transports (Art.
401 des A. D. H.-G.-B.), sondern lediglich als Spediteur (vgl. Art. 430 des
A. D. H.-G.-B.) im Interesse und für Rechnung der Destinatäre die an-
kommenden Güter zur Weiterbeförderung an diese übergibt. (Reglement Abth.
III. 8Ul) 6.)
Es ist hierbei auch gleichgültig, ob der Kläger diese Uebergabe des Ballots
an den Rollführer durch seine Geschäftsführung mit der Beklagten aber aus-
drücklich genehmigt hat oder nicht, da die beklagte Bahnverwaltung sich a. a.
O. ausdrücklich ausbedungen hat, daß die Empfänger, welche sich der von ihr
angestellten Güterführer nicht bedienen wollen und es vorziehen, ihre Güter
selbst vom Bahnhofe abholen zu lassen, dieses bei der Güterexpedition schrift-
lich zu erklären haben, und Kläger nicht zu behaupten vermochte, der Beklagten
irgend eine Erklärung dieser Art zugestellt zu haben. Die Beklagte würde
deßhalb in Folge der Abgabe des Ballots an den Rollführer Ducat nur für
etwaige eulpa in eligendo dem Kläger verhaftet sein, eine derartige Verschul-
dung hat jedoch Kläger nicht zu begründen vermocht.
Unter dem 18. Januar 1871 bestätigte das Appellationsgericht
Frankfurt a. M. das stadtgerichtliche Erkenntniß, indem dasselbe hervorhob,
daß, wenn Kläger selbst die Sache so darzustellen sucht, als habe die Beklagte
durch die Einrichtung, daß die dahier angekommenen Güter durch den Roll-
führer D u c a t den Empfängern in's Haus gebracht werden können, den Fracht-
vertrag bis zur Ablieferung des Guts im Hause des Adressaten ausgedehnt
und sie demnach durch die Vorschrift des Art. 423 des A. D. H.-G.-B. ver-
hindert, ihre Haftpflicht aus einen früheren Zeitpunkt zu beschränken, — so
ignorirt derselbe, daß die Beklagte gerade im Gegentheil im 8- 7 unter III. 6.
ihres Transportreglements ausdrücklich erklärt hat, daß die Empfänger die
Güter grundsätzlich auf ihre Kosten an den Stationen in den Güterhallen ab-
zuholen haben, wobei ihnen freigestellt sei, ob sie dies selbst durch ihre eigenen Leute