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ger Wechselordnung von 1701, Art. 29, 30,*) die Braunschweigische
von 1715, Art. 36, *) und die Wiener von 1717, Art. 25*). — Mehrere ¬
andere hingegen gestatten dem Wechselinhaber gleichzeitig und electiv eine
Klage gegen alle seine Vormänner*). Die Hamburgische Wechselordnung
von 1711, Art. 32, stellt es ausdrücklich dem Inhaber des Wechselbriefes frei,
nach gehöriger Protestirung seinen Regreß an denjenigen Indossanten zu nehmen,
bei welchem er seine prompteste Zahlung zu erlangen vermeint!); ¬
gleichergestalt soll es nach der Augsburgischen von 1716,
Cap. 6, §. 1, dem Inhaber, wenn er wegen des mit Protest zurückkommenden
Wechsels nicht binnen 24 Stunden von dem Aussteller befriedigt wird, frei stehen,
die Wiederbezahlung bei diesem, bei dem Acceptanten, oder bei einem oder mehreren ¬
Giranten, bis er völlig vergnügt ist, bei wem er will, mit und ohne
Recht zu suchen."); und auch die neueste unter den bisher angeführten Wechselordnungen, ¬
die Frankfurtische von 1739, §. 29, gestattet dem Wechselinhaber,
den Acceptanten, und von den Giranten, so viele er will, zu übergehen,
und mit dem Proteste sammt Wechselbrief bei einem Giranten, wo er seine
Bezahlung am kürzesten zu haben vermeint, auch, mit Uebergehung ¬
aller Giranten, bei dem Ausgeber selbst, sich gleich anzumelden, und nach
Wechselrecht die Execution zu begehren*); doch verbindet diese Verordnung, §. 28,
mit einer solchen Uebergehung den Verlust des weiteren Anspruchs an die Uebergangenen. ¬
Bei diesem Mangel der Uebereinstimmung in den Particulargesetzen, bleibt,
um eine gemeinrechtliche Beantwortung der obigen Frage zu gewinnen, nichts
übrig, als auch hier auf die rechtliche Natur des Wechselgeschäftes überhaupt und
der Indossamente insbesondere, so wie auf Dasjenige, was die bewährtesten Schriftg) ¬
SIEGEL I. c. p. 376.
h) Ibid. p. 256.
i) Ibid. p. 157.
k) FRANCK institut. juris cambialis. Lib. I. sect. 4. tit. 11. §. 9.
1) SIEGEL l. c. p. 420.
m) Ibid. p. 323.
n) Uhl erste Fortsetzung des corp. jur. camb. von Siegel. S. 81.