Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (1)

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ger  Wechselordnung  von  1701,  Art.  29,  30,*)  die  Braunschweigische
von  1715,  Art.  36,  *)  und  die  Wiener  von  1717,  Art.  25*).  —  Mehrere ¬
  andere  hingegen  gestatten  dem  Wechselinhaber  gleichzeitig  und  electiv  eine
Klage  gegen  alle  seine  Vormänner*).  Die  Hamburgische  Wechselordnung
von  1711,  Art.  32,  stellt  es  ausdrücklich  dem  Inhaber  des  Wechselbriefes  frei,
nach  gehöriger  Protestirung  seinen  Regreß  an  denjenigen  Indossanten  zu  nehmen,
bei  welchem  er  seine  prompteste  Zahlung  zu  erlangen  vermeint!); ¬
  gleichergestalt  soll  es  nach  der  Augsburgischen  von  1716,
Cap.  6,  §.  1,  dem  Inhaber,  wenn  er  wegen  des  mit  Protest  zurückkommenden
Wechsels  nicht  binnen  24  Stunden  von  dem  Aussteller  befriedigt  wird,  frei  stehen,
die  Wiederbezahlung  bei  diesem,  bei  dem  Acceptanten,  oder  bei  einem  oder  mehreren ¬
  Giranten,  bis  er  völlig  vergnügt  ist,  bei  wem  er  will,  mit  und  ohne
Recht  zu  suchen.");  und  auch  die  neueste  unter  den  bisher  angeführten  Wechselordnungen, ¬
  die  Frankfurtische  von  1739,  §.  29,  gestattet  dem  Wechselinhaber,
den  Acceptanten,  und  von  den  Giranten,  so  viele  er  will,  zu  übergehen,
und  mit  dem  Proteste  sammt  Wechselbrief  bei  einem  Giranten,  wo  er  seine
Bezahlung  am  kürzesten  zu  haben  vermeint,  auch,  mit  Uebergehung ¬
  aller  Giranten,  bei  dem  Ausgeber  selbst,  sich  gleich  anzumelden,  und  nach
Wechselrecht  die  Execution  zu  begehren*);  doch  verbindet  diese  Verordnung,  §.  28,
mit  einer  solchen  Uebergehung  den  Verlust  des  weiteren  Anspruchs  an  die  Uebergangenen. ¬

Bei  diesem  Mangel  der  Uebereinstimmung  in  den  Particulargesetzen,  bleibt,
um  eine  gemeinrechtliche  Beantwortung  der  obigen  Frage  zu  gewinnen,  nichts
übrig,  als  auch  hier  auf  die  rechtliche  Natur  des  Wechselgeschäftes  überhaupt  und
der  Indossamente  insbesondere,  so  wie  auf  Dasjenige,  was  die  bewährtesten  Schriftg) ¬
  SIEGEL  I.  c.  p.  376.
h)  Ibid.  p.  256.
i)  Ibid.  p.  157.
k)  FRANCK  institut.  juris  cambialis.  Lib.  I.  sect.  4.  tit.  11.  §.  9.
1)  SIEGEL  l.  c.  p.  420.
m)  Ibid.  p.  323.
n)  Uhl  erste  Fortsetzung  des  corp.  jur.  camb.  von  Siegel.  S.  81.
            
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