§ 58. Von den persönlichen Dienstbarkeiten.
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nach dem Umfange seines Rechtes zu gestatten. Positive Leistungen
aber können ihm keine auferlegt werden, nam servitus in
faciendo consistere nequit. Insbesondere ist der Eigenthümer
nicht verbunden, beim Beginn oder im Laufe der Ausübung des
Rechts etwas zur Erhaltung oder zur Verbesserung der dienstbaren
Sache zu leisten. Zwar sagen die Art. 605, 606, daß der
Eigenthümer die Hauptreparaturen übernehmen müsse, allein dies
ist nur so zu verstehen, daß der Nußnießer zu denselben nicht
verpflichtet ist, vielmehr der Eigenthümer selbst diese Reparaturen
übernehmen muß, wenn er will, daß sie gemacht werden, aber
der Nutznießer kann ihn dazu nicht zwingen.
3. Die Substanz der Sache muß erhalten werden. Ueber
diese Erhaltung hat der Berechtigte als sorgfältiger Hausvater zu
wachen. Er muß auch nach Verhältniß seines Vortheils von der
Sache die Lasten der Unterhaltung tragen und wenn etwas nöthig
scheint, was über seine Verbindlichkeiten hinaus geht, den Eigenthümer ¬
davon in Kenntniß setzen.
4. Die dienstbare Sache muß dem Zwecke gemäß gebraucht
werden, zu dem sie beim Anfang der Berechtigung bestimmt ist.
Der Berechtigte darf also diesen Zweck oder den Zustand der
Sache nicht wesentlich verändern. Er darf z. B. einen Weinberg ¬
nicht in einen Acker verwandeln, ein Privathaus nicht zu
einem Gasthof machen, keine neuen Bergwerke anlegen. Was
Zufall und höhere Gewalt in dieser Beziehung bewirken, ist entweder ¬
Untergang des ganzen Rechtsobjects, z. B. der Einsturz
eines zur Nußnießung gegebenen Gebäudes und in diesem Falle
hört die Nutznießung auf; oder die höhere Gewalt trifft nur
einen Theil des Rechtsobjects, dann dauert die Nutznießung an
dem übrigen Theile fort und der Berechtigte ist befugt, die Sache
zu einem entsprechenden Zwecke zu benützen, Art. 623, 624.
5. Als Entstehungsgründe der persönlichen Dienstbarkeiten ¬
sind in Art. 597, und 625 und zwar für alle gleichmäßig,
Gesetz und Vertrag bezeichnet. Doch will man bei der Nutznießung ¬
auch eine erwerbende Verjährung zulassen, worüber bei
der Verjährung das Weitere zu sagen ist.