Volltext : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts (Code Napoléon)

§  58.  Von  den  persönlichen  Dienstbarkeiten.
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nach  dem  Umfange  seines  Rechtes  zu  gestatten.  Positive  Leistungen
aber  können  ihm  keine  auferlegt  werden,  nam  servitus  in
faciendo  consistere  nequit.  Insbesondere  ist  der  Eigenthümer
nicht  verbunden,  beim  Beginn  oder  im  Laufe  der  Ausübung  des
Rechts  etwas  zur  Erhaltung  oder  zur  Verbesserung  der  dienstbaren
Sache  zu  leisten.  Zwar  sagen  die  Art.  605,  606,  daß  der
Eigenthümer  die  Hauptreparaturen  übernehmen  müsse,  allein  dies
ist  nur  so  zu  verstehen,  daß  der  Nußnießer  zu  denselben  nicht
verpflichtet  ist,  vielmehr  der  Eigenthümer  selbst  diese  Reparaturen
übernehmen  muß,  wenn  er  will,  daß  sie  gemacht  werden,  aber
der  Nutznießer  kann  ihn  dazu  nicht  zwingen.
3.  Die  Substanz  der  Sache  muß  erhalten  werden.  Ueber
diese  Erhaltung  hat  der  Berechtigte  als  sorgfältiger  Hausvater  zu
wachen.  Er  muß  auch  nach  Verhältniß  seines  Vortheils  von  der
Sache  die  Lasten  der  Unterhaltung  tragen  und  wenn  etwas  nöthig
scheint,  was  über  seine  Verbindlichkeiten  hinaus  geht,  den  Eigenthümer ¬
  davon  in  Kenntniß  setzen.
4.  Die  dienstbare  Sache  muß  dem  Zwecke  gemäß  gebraucht
werden,  zu  dem  sie  beim  Anfang  der  Berechtigung  bestimmt  ist.
Der  Berechtigte  darf  also  diesen  Zweck  oder  den  Zustand  der
Sache  nicht  wesentlich  verändern.  Er  darf  z.  B.  einen  Weinberg ¬
  nicht  in  einen  Acker  verwandeln,  ein  Privathaus  nicht  zu
einem  Gasthof  machen,  keine  neuen  Bergwerke  anlegen.  Was
Zufall  und  höhere  Gewalt  in  dieser  Beziehung  bewirken,  ist  entweder ¬
  Untergang  des  ganzen  Rechtsobjects,  z.  B.  der  Einsturz
eines  zur  Nußnießung  gegebenen  Gebäudes  und  in  diesem  Falle
hört  die  Nutznießung  auf;  oder  die  höhere  Gewalt  trifft  nur
einen  Theil  des  Rechtsobjects,  dann  dauert  die  Nutznießung  an
dem  übrigen  Theile  fort  und  der  Berechtigte  ist  befugt,  die  Sache
zu  einem  entsprechenden  Zwecke  zu  benützen,  Art.  623,  624.
5.  Als  Entstehungsgründe  der  persönlichen  Dienstbarkeiten ¬
  sind  in  Art.  597,  und  625  und  zwar  für  alle  gleichmäßig,
Gesetz  und  Vertrag  bezeichnet.  Doch  will  man  bei  der  Nutznießung ¬
  auch  eine  erwerbende  Verjährung  zulassen,  worüber  bei
der  Verjährung  das  Weitere  zu  sagen  ist.
            
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