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Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln),
Säger (Sägetaucher, Tauchergänse)
alle nicht im Binnenlande brütenden Möwen,
Kormorane
Taucher (Eistaucher und Haubentaucher),
jedoch
gilt auch für die vorstehend unter a, b, c bezeichneten Vögel das
Verbot
des Fangens mittels Schlingen.
II.
Für den Jagdberechtigten im Großherzogtum ergibt sich
aus
dieser Anderung folgendes:
1. Vom 1. IX. 1908 ist jedes Schlingenstellen auf Vögel,
gleichviel welcher Art (also auch auf die jagdbaren und
schädlichen Vögel) verboten.
2. Die Krammetsvogeljagd mit dem Schießgewehr bleibt
während der landesgesetzlichen Schußzeit dem Jagdberechtigten ¬
unverwehrt; der Krammetsvogelfang auf dem
Vogelherd bleibt landesgesetzlich für den Jagdberechtigten
nach Maßgabe des § 4 M.V. v. 1. V. 1894 auch über
den 1. IX. 1908 hinaus zwar grundsätzlich gestattet: aber
nur mit den weiteren Einschränkungen, die sich aus § 2
G. v. 30. V. 1908 ergeben; praktisch wird er aber unmöglich
gemacht, weil zufolge des absichtlichen Abstrichs des letzten
Absatzes von § 8 G. v. 22. III. 1888 nun trotz § 4 M.V.
v. 1. V. 1894 vom 1.IX. 1908 ab das Wiederfreilassen der
unabsichtlich mitgefangenen geschützten Vögel den Jagdberechtigten ¬
nicht mehr von der Straffolge des § 4 G. v.
30. VI. 1908 befreien kann, und weil ein Mitfangen
solcher anderer, geschützter Vögel beim Vogelherd tatsächlich
wohl unvermeidlich ist.
3. Zweifelhaft scheint die Frage, ob die besonderen Verbotund ¬
Schutzbestimmungen in § 8° G. v. 30. V. 1908
insoweit sie im Großherzogtum gesetzlich jagdbare Vögel
unter Schutz stellen — auch den Jagdberechtigten im
Großherzogtum mit treffen oder nicht, d. h. ob insoweit
das Reichsgesetz trotz Art. 69 A.G. z. B.G.B. in das
Landesjagdrecht eingegriffen hat.
Praktisch ist diese Frage, abgesehen vom Turmfalken
(vergl. dazu Note 1 S. 171), hinsichtlich der Schreiadler,
Seeadler, Bussarde und Gabelweihen
ferner hinsichtlich