Volltext : Mardersteig, Georg: ¬Das Jagdrecht des Großherzogtums Sachsen

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Reiher  (eigentliche  Reiher,  Nachtreiher  oder  Rohrdommeln),
Säger  (Sägetaucher,  Tauchergänse)
alle  nicht  im  Binnenlande  brütenden  Möwen,
Kormorane
Taucher  (Eistaucher  und  Haubentaucher),
jedoch
gilt  auch  für  die  vorstehend  unter  a,  b,  c  bezeichneten  Vögel  das
Verbot
des  Fangens  mittels  Schlingen.
II.
Für  den  Jagdberechtigten  im  Großherzogtum  ergibt  sich
aus
dieser  Anderung  folgendes:
1.  Vom  1.  IX.  1908  ist  jedes  Schlingenstellen  auf  Vögel,
gleichviel  welcher  Art  (also  auch  auf  die  jagdbaren  und
schädlichen  Vögel)  verboten.
2.  Die  Krammetsvogeljagd  mit  dem  Schießgewehr  bleibt
während  der  landesgesetzlichen  Schußzeit  dem  Jagdberechtigten ¬
  unverwehrt;  der  Krammetsvogelfang  auf  dem
Vogelherd  bleibt  landesgesetzlich  für  den  Jagdberechtigten
nach  Maßgabe  des  §  4  M.V.  v.  1.  V.  1894  auch  über
den  1.  IX.  1908  hinaus  zwar  grundsätzlich  gestattet:  aber
nur  mit  den  weiteren  Einschränkungen,  die  sich  aus  §  2
G.  v.  30.  V.  1908  ergeben;  praktisch  wird  er  aber  unmöglich
gemacht,  weil  zufolge  des  absichtlichen  Abstrichs  des  letzten
Absatzes  von  §  8  G.  v.  22.  III.  1888  nun  trotz  §  4  M.V.
v.  1.  V.  1894  vom  1.IX.  1908  ab  das  Wiederfreilassen  der
unabsichtlich  mitgefangenen  geschützten  Vögel  den  Jagdberechtigten ¬
  nicht  mehr  von  der  Straffolge  des  §  4  G.  v.
30.  VI.  1908  befreien  kann,  und  weil  ein  Mitfangen
solcher  anderer,  geschützter  Vögel  beim  Vogelherd  tatsächlich
wohl  unvermeidlich  ist.
3.  Zweifelhaft  scheint  die  Frage,  ob  die  besonderen  Verbotund ¬
  Schutzbestimmungen  in  §  8°  G.  v.  30.  V.  1908
insoweit  sie  im  Großherzogtum  gesetzlich  jagdbare  Vögel
unter  Schutz  stellen  —  auch  den  Jagdberechtigten  im
Großherzogtum  mit  treffen  oder  nicht,  d.  h.  ob  insoweit
das  Reichsgesetz  trotz  Art.  69  A.G.  z.  B.G.B.  in  das
Landesjagdrecht  eingegriffen  hat.
Praktisch  ist  diese  Frage,  abgesehen  vom  Turmfalken
(vergl.  dazu  Note  1  S.  171),  hinsichtlich  der  Schreiadler,
Seeadler,  Bussarde  und  Gabelweihen
ferner  hinsichtlich
            
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