Volltext : Schanze, Oscar: Patentrechtliche Untersuchungen

Die  Öffenkundigkeit.
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dass  das  Benutztsein  einer  Erfindung,  das  lediglich  der  allgemeinen
Kenntniss  offen  steht,  ein  offenkundiges  Benutztsein  im  Sinne  des
Sprachgebrauches  ist,  den  v.  Boehmer  als  allein  massgebend  hinstellt. -
  Wenn  ein  Erfinder  öffentlich  anzeigt,  dass  seine  Fabrik,  in
der  die  bisher  geheimgehaltene  Erfindung  ausgeführt  wird,  fortan
allen  Interessenten  und  Sachverständigen  offen  stehe,  so  wird  dadurch ¬
  das  Benutztsein  der  Erfindung  noch  nicht  offenkundig  im
Sinne  der  Civilprocessordnung;  es  wird  lediglich  die  Möglichkeit
begründet,  dass  das  Benutztsein  der  Erfindung  künftig  offenkundig
wird.  Wohl  aber  kann  man  sagen,  dass  eine  allen  Interessenten
und  Sachverständigen  zugängliche  Ausführung  der  Erfindung  eine
Benutzung  ist,  welche  die  Erfindung  offen  kundgiebt.  Die  Offenkundigkeit ¬
  im  passiven  Sinne  verlangt  eben  nicht  blos  eine  Kundgabe ¬
  für  die  Allgemeinheit,  sondern  auch,  wenn  der  Ausdruck
erlaubt  ist,  eine  Kundnahme  seitens  der  Allgemeinheit.  Der  Inhalt
einer  veröffentlichten  Druckschrift,  die  Niemand  gelesen  hat,  ist  doch
auch  nicht  offenkundig  im  Sinne  der  Civilprocessordnung.
v.  Boehmer  macht  sich  selbst  den  Einwurf  (S.  108  f.):  weshalb -
  hat  der  Gesetzgeber  nicht  das  Wort  benutzt  weggelassen  und
blos  „offenkundig  ist
gesagt?  und  beantwortet  diese  Frage  dahin,
dass  die  Prüfung,  ob  eine  Erfindung  zur  Zeit  der  Anmeldung  schon
bekannt  gewesen  sei,  sich  mit  grösserer  Sicherheit  anstellen  lasse,
wenn  gefragt  werde,  ob  damals  nicht  blos  die  Erfindung,  sondern
das  Benutztsein  der  Erfindung  bekannt  war.  Die  Spuren  des  Benutztseins ¬
  könnten  als  Anhalt  dienen,  in  wie  weit  das  Publikum
die  Lösungsidee  gekannt  haben  könne.  Der  Kern  dieses  Gedankens
mag  zutreffend  sein,  allein  es  bleibt  der  Einwand:  die  Absicht
des  Gesetzgebers  wäre  viel  einfacher  zu  verwirklichen  gewesen,
wenn  er  der  Vorschrift  die  Fassung  gegeben  hätte:  eine  Erfindung ¬
  gilt  nicht  als  neu,  wenn  sie  bereits  durch  Benutzung  so
offenkundig  ist  etc.  Nimmt  man  die  Öffenkundigkeit  passiv,  so
kommt  es  doch  auf  die  Öffenkundigkeit  der  Erfindung,  nicht  aber
der  Benutzung  an.
Es  ist  zuzugeben,  dass  die  aktive  Bedeutung  des  Wortes
offenkundig  etwas  Gezwungenes  hat;  allein  die  Ausführungen
v.  Boehmers  beweisen,  dass  alle  Bemühungen,  mit  der  sprachgebräuchlichen ¬
  passiven  Bedeutung  zu  operiren,  vergebliche  sind.
Soviel  in  sprachlicher  Hinsicht.  Wir  fassen  nun  den  Begriff
selbst  des  Näheren  ins  Auge.  Zuvor  aber  sei  ein  Blick  auf  die
Gesetzesmaterialien  geworfen  187).
187)  Im  Uebrigen  vgl.  hinsichtlich  der  Vorgeschichte  v.  Boehmer,  a.  a.  O.
S.  15  ff.,  S.  20  ff.,  S.  40.
            
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