Die Öffenkundigkeit.
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dass das Benutztsein einer Erfindung, das lediglich der allgemeinen
Kenntniss offen steht, ein offenkundiges Benutztsein im Sinne des
Sprachgebrauches ist, den v. Boehmer als allein massgebend hinstellt. -
Wenn ein Erfinder öffentlich anzeigt, dass seine Fabrik, in
der die bisher geheimgehaltene Erfindung ausgeführt wird, fortan
allen Interessenten und Sachverständigen offen stehe, so wird dadurch ¬
das Benutztsein der Erfindung noch nicht offenkundig im
Sinne der Civilprocessordnung; es wird lediglich die Möglichkeit
begründet, dass das Benutztsein der Erfindung künftig offenkundig
wird. Wohl aber kann man sagen, dass eine allen Interessenten
und Sachverständigen zugängliche Ausführung der Erfindung eine
Benutzung ist, welche die Erfindung offen kundgiebt. Die Offenkundigkeit ¬
im passiven Sinne verlangt eben nicht blos eine Kundgabe ¬
für die Allgemeinheit, sondern auch, wenn der Ausdruck
erlaubt ist, eine Kundnahme seitens der Allgemeinheit. Der Inhalt
einer veröffentlichten Druckschrift, die Niemand gelesen hat, ist doch
auch nicht offenkundig im Sinne der Civilprocessordnung.
v. Boehmer macht sich selbst den Einwurf (S. 108 f.): weshalb -
hat der Gesetzgeber nicht das Wort benutzt weggelassen und
blos „offenkundig ist
gesagt? und beantwortet diese Frage dahin,
dass die Prüfung, ob eine Erfindung zur Zeit der Anmeldung schon
bekannt gewesen sei, sich mit grösserer Sicherheit anstellen lasse,
wenn gefragt werde, ob damals nicht blos die Erfindung, sondern
das Benutztsein der Erfindung bekannt war. Die Spuren des Benutztseins ¬
könnten als Anhalt dienen, in wie weit das Publikum
die Lösungsidee gekannt haben könne. Der Kern dieses Gedankens
mag zutreffend sein, allein es bleibt der Einwand: die Absicht
des Gesetzgebers wäre viel einfacher zu verwirklichen gewesen,
wenn er der Vorschrift die Fassung gegeben hätte: eine Erfindung ¬
gilt nicht als neu, wenn sie bereits durch Benutzung so
offenkundig ist etc. Nimmt man die Öffenkundigkeit passiv, so
kommt es doch auf die Öffenkundigkeit der Erfindung, nicht aber
der Benutzung an.
Es ist zuzugeben, dass die aktive Bedeutung des Wortes
offenkundig etwas Gezwungenes hat; allein die Ausführungen
v. Boehmers beweisen, dass alle Bemühungen, mit der sprachgebräuchlichen ¬
passiven Bedeutung zu operiren, vergebliche sind.
Soviel in sprachlicher Hinsicht. Wir fassen nun den Begriff
selbst des Näheren ins Auge. Zuvor aber sei ein Blick auf die
Gesetzesmaterialien geworfen 187).
187) Im Uebrigen vgl. hinsichtlich der Vorgeschichte v. Boehmer, a. a. O.
S. 15 ff., S. 20 ff., S. 40.