Fallwild ist totes, noch nicht in Fäulnis übergegangenes
Wild, das noch als jagdbares Tier (als „Wildpret") anzusehen ¬
ist, und durch natürliche Ursachen (Alter, Hunger, Krankheit) ¬
oder Verletzung (Schuß, Sturz, Anstoßen) eingegangen
21. IV. 1892 Bd. 23
ist. R.G. i. Strfs. Bd. 13 S. 86 und v.
25.
S. 89. „Auch an einem verendeten Stück Wild darf sich
niemand ohne Erlaubnis des Jagdberechtigten oder seines
Stellvertreters vergreifen, bei 2—4 Talern Strafe“. (§ 35
G. v. 13. VI. 1821.
Die Jagdberechtigung an und für sich ist zu unterscheiden
von der Ausübung der Jagdberechtigung: erstere ist kraft
Gesetzes im Grundeigentum enthalten und steht dem Grundstückseigentümer ¬
kraft dieses seines Grundeigentums als ein Ausfluß ¬
und Bestandteil desselben von selbst zu (Bl. f. R. Bd. 33
S. 135); sie gewährt aber noch keineswegs jedem Grundeigentümer ¬
das Jagdausübungsrecht!
Die Grundlage der Weimarischen Jagdgesetzgebung ist
der Satz:
„Im Grundeigentum liegt die Berechtigung zur Jagd
auf eigenem Grund und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, die
Jagddienste, Jagdfrohnden sind aufgehoben. Sie darf als
Grundgerechtigkeit in Zukunft nicht wieder bestellt werden.
Insbesondere gilt dies von dem Recht der Jagdfolge3)
Einleitung und § 1 G. v. 6. l. 1849.
weil sonst gar keine Grenze zu ziehen wäre, wo das ausschließliche
Okkupationsrecht des Jagdberechtigten aufhört, z. B. wenn in einem
Moor oder See Gerippe und geweihte Schädel von Hirschen usw. gefunden ¬
werden.
5) Dies hindert Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer und
=Verwalter, sowie Jagdpächter) selbstredend nicht, für die Dauer ihrer
Jagdberechtigung oder auch auf kürzere Zeit im Wege freier Vereinbarung ¬
sich ein persönliches Jagdfolgerecht einzuräumen, um ein Verfrüheren ¬
werfen von Wild zu verhüten. Die Jagdfolge stand nach
Weimarischen Recht jedem Jagdberechtigten zu „soweit die Hunde die
Fährte des Wildes ungeheißen verfolgten". Die Jagdfolge der Privaten
unter sich, und die Jagdfolge zwischen den Großherzoglichen Revieren
und denen benachbarter Landesherren beruhte auf folgenden Grundsätzen:
1. sie konnte nur innerhalb der ersten 24 Stunden vom Anschuß an
ausgeübt werden, 2. sie bezog sich nur auf angehetztes und angeschossenes