Volltext : Mardersteig, Georg: ¬Das Jagdrecht des Großherzogtums Sachsen

Fallwild  ist  totes,  noch  nicht  in  Fäulnis  übergegangenes
Wild,  das  noch  als  jagdbares  Tier  (als  „Wildpret")  anzusehen ¬
  ist,  und  durch  natürliche  Ursachen  (Alter,  Hunger,  Krankheit) ¬
  oder  Verletzung  (Schuß,  Sturz,  Anstoßen)  eingegangen
21.  IV.  1892  Bd.  23
ist.  R.G.  i.  Strfs.  Bd.  13  S.  86  und  v.
25.
S.  89.  „Auch  an  einem  verendeten  Stück  Wild  darf  sich
niemand  ohne  Erlaubnis  des  Jagdberechtigten  oder  seines
Stellvertreters  vergreifen,  bei  2—4  Talern  Strafe“.  (§  35
G.  v.  13.  VI.  1821.
Die  Jagdberechtigung  an  und  für  sich  ist  zu  unterscheiden
von  der  Ausübung  der  Jagdberechtigung:  erstere  ist  kraft
Gesetzes  im  Grundeigentum  enthalten  und  steht  dem  Grundstückseigentümer ¬
  kraft  dieses  seines  Grundeigentums  als  ein  Ausfluß ¬
  und  Bestandteil  desselben  von  selbst  zu  (Bl.  f.  R.  Bd.  33
S.  135);  sie  gewährt  aber  noch  keineswegs  jedem  Grundeigentümer ¬
  das  Jagdausübungsrecht!
Die  Grundlage  der  Weimarischen  Jagdgesetzgebung  ist
der  Satz:
„Im  Grundeigentum  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd
auf  eigenem  Grund  und  Boden.
Die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden,  die
Jagddienste,  Jagdfrohnden  sind  aufgehoben.  Sie  darf  als
Grundgerechtigkeit  in  Zukunft  nicht  wieder  bestellt  werden.
Insbesondere  gilt  dies  von  dem  Recht  der  Jagdfolge3)
Einleitung  und  §  1  G.  v.  6.  l.  1849.
weil  sonst  gar  keine  Grenze  zu  ziehen  wäre,  wo  das  ausschließliche
Okkupationsrecht  des  Jagdberechtigten  aufhört,  z.  B.  wenn  in  einem
Moor  oder  See  Gerippe  und  geweihte  Schädel  von  Hirschen  usw.  gefunden ¬
  werden.
5)  Dies  hindert  Jagdausübungsberechtigte  (Eigenjagdbesitzer  und
=Verwalter,  sowie  Jagdpächter)  selbstredend  nicht,  für  die  Dauer  ihrer
Jagdberechtigung  oder  auch  auf  kürzere  Zeit  im  Wege  freier  Vereinbarung ¬
  sich  ein  persönliches  Jagdfolgerecht  einzuräumen,  um  ein  Verfrüheren ¬

werfen  von  Wild  zu  verhüten.  Die  Jagdfolge  stand  nach
Weimarischen  Recht  jedem  Jagdberechtigten  zu  „soweit  die  Hunde  die
Fährte  des  Wildes  ungeheißen  verfolgten".  Die  Jagdfolge  der  Privaten
unter  sich,  und  die  Jagdfolge  zwischen  den  Großherzoglichen  Revieren
und  denen  benachbarter  Landesherren  beruhte  auf  folgenden  Grundsätzen:
1.  sie  konnte  nur  innerhalb  der  ersten  24  Stunden  vom  Anschuß  an
ausgeübt  werden,  2.  sie  bezog  sich  nur  auf  angehetztes  und  angeschossenes
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer