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dahin gültige Weimarische Jagdrecht aufrecht erhalten war,
folgten als Schlußstein der Entwickelung der Weimarischen
Jagdgesetzgebung die Bestimmungen über den Wildschadenersatz ¬
im Rahmen des § 835 B.G.B. und endlich das Verfahren ¬
bei Wildschadenersatzansprüchen in den §§ 74-89 der
A.V. z. E.G. z. B.G.B. und zu deren Ausführung die M.B.
vom 30. IV. 1901.
Erster Abschnitt.
§ 1.
Begriff und Umfang des Jagdrechts.
Das Jagdrecht') ist das ausschließliche Recht auf die
Okkupation jagdbarer wilder Tiere und solcher Teile dieser
Tiere, die dem Jagdberechtigten durch Rechtssatz überwiesen
sind?); sie schließt in sich das ausschließliche Recht auf Aneignung ¬
des Fallwildes3) und auf Gewinnung der Eier gewisser ¬
jagdbarer Vogelarten.
*) Zu eng ist die alte Definition von Sachse, § 374: „In der
Jagd liegt das Recht, mit Ausschließung jedes Nichtberechtigten wilde
Tiere zu erlegen oder zu fangen und jedem widerrechtlichen Eingriff in
diese Befugnis zu wehren". Nach R.G. i. Strfs. Bd. 13 S. 87 ist für
den Umfang der Jagdberechtigung entscheidend, daß sie nicht bloß die
Jagd in gewöhnlichem engeren Sinne, sondern auch die Befugnis zur
ausschließlichen Besitzergreifung des Wildes in sich schließt. Nach R.G.
i. Strfs. Bd. 3 S. 226 ist „Jagdausübung" die Ausübung der dem
Jagdberechtigten in bezug auf die Okkupation des Wildes zustehenden
Befugnisse.
Teile jagdbarer Tiere sind namentlich die noch nicht abgeworfenen ¬
Gehörne und Geweihe an dem noch lebenden Wild: das RG.
i. Strfs. Bd. 40 S. 7 v. 14. II. 1907 hat in dem sog. Hirschprellen
oder Hirschsprengen d. h. Scheuchen kurz vor der Abwurfzeit, um ein vorzeitiges ¬
Abwerfen herbeizuführen, ein Vergehen gegen § 292 St.G.B.
erblickt, weil sich die Aneignungsabsicht auch auf Teile eines jagdbaren
Tieres richten könne. „Die Geweihstangen eines Hirsches bilden, solange
sie sich in ihrer natürlichen Verbindung mit der Hirnschaale befinden,
Bestandteile des Körpers des Tieres"
3) Daß das Fallwild Gegenstand des Jagdrechts ist, ist vom R.G.
i. Strfs. in zahlreichen Fällen entschieden; s. namentlich Bd. 3 S. 226;
Bd. 18 S. 226; Bd. 13 S. 84; Bd. 19 S. 49 u. a. m. bei Olshausen,
Note 7° zu § 292 St.G.B. Wegen der Eier jagdbarer Vögel s. § 6
Ziffer 4.