Volltext : Mardersteig, Georg: ¬Das Jagdrecht des Großherzogtums Sachsen

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dahin  gültige  Weimarische  Jagdrecht  aufrecht  erhalten  war,
folgten  als  Schlußstein  der  Entwickelung  der  Weimarischen
Jagdgesetzgebung  die  Bestimmungen  über  den  Wildschadenersatz ¬
  im  Rahmen  des  §  835  B.G.B.  und  endlich  das  Verfahren ¬
  bei  Wildschadenersatzansprüchen  in  den  §§  74-89  der
A.V.  z.  E.G.  z.  B.G.B.  und  zu  deren  Ausführung  die  M.B.
vom  30.  IV.  1901.
Erster  Abschnitt.
§  1.
Begriff  und  Umfang  des  Jagdrechts.
Das  Jagdrecht')  ist  das  ausschließliche  Recht  auf  die
Okkupation  jagdbarer  wilder  Tiere  und  solcher  Teile  dieser
Tiere,  die  dem  Jagdberechtigten  durch  Rechtssatz  überwiesen
sind?);  sie  schließt  in  sich  das  ausschließliche  Recht  auf  Aneignung ¬
  des  Fallwildes3)  und  auf  Gewinnung  der  Eier  gewisser ¬
  jagdbarer  Vogelarten.
*)  Zu  eng  ist  die  alte  Definition  von  Sachse,  §  374:  „In  der
Jagd  liegt  das  Recht,  mit  Ausschließung  jedes  Nichtberechtigten  wilde
Tiere  zu  erlegen  oder  zu  fangen  und  jedem  widerrechtlichen  Eingriff  in
diese  Befugnis  zu  wehren".  Nach  R.G.  i.  Strfs.  Bd.  13  S.  87  ist  für
den  Umfang  der  Jagdberechtigung  entscheidend,  daß  sie  nicht  bloß  die
Jagd  in  gewöhnlichem  engeren  Sinne,  sondern  auch  die  Befugnis  zur
ausschließlichen  Besitzergreifung  des  Wildes  in  sich  schließt.  Nach  R.G.
i.  Strfs.  Bd.  3  S.  226  ist  „Jagdausübung"  die  Ausübung  der  dem
Jagdberechtigten  in  bezug  auf  die  Okkupation  des  Wildes  zustehenden
Befugnisse.
Teile  jagdbarer  Tiere  sind  namentlich  die  noch  nicht  abgeworfenen ¬
  Gehörne  und  Geweihe  an  dem  noch  lebenden  Wild:  das  RG.
i.  Strfs.  Bd.  40  S.  7  v.  14.  II.  1907  hat  in  dem  sog.  Hirschprellen
oder  Hirschsprengen  d.  h.  Scheuchen  kurz  vor  der  Abwurfzeit,  um  ein  vorzeitiges ¬
  Abwerfen  herbeizuführen,  ein  Vergehen  gegen  §  292  St.G.B.
erblickt,  weil  sich  die  Aneignungsabsicht  auch  auf  Teile  eines  jagdbaren
Tieres  richten  könne.  „Die  Geweihstangen  eines  Hirsches  bilden,  solange
sie  sich  in  ihrer  natürlichen  Verbindung  mit  der  Hirnschaale  befinden,
Bestandteile  des  Körpers  des  Tieres"
3)  Daß  das  Fallwild  Gegenstand  des  Jagdrechts  ist,  ist  vom  R.G.
i.  Strfs.  in  zahlreichen  Fällen  entschieden;  s.  namentlich  Bd.  3  S.  226;
Bd.  18  S.  226;  Bd.  13  S.  84;  Bd.  19  S.  49  u.  a.  m.  bei  Olshausen,
Note  7°  zu  §  292  St.G.B.  Wegen  der  Eier  jagdbarer  Vögel  s.  §  6
Ziffer  4.
            
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