Volltext : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

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Berichtigungen  und  Nachträge.
„bestehenden  Normen  in  den  beiden  ersten  Absätzen  die  Rechtsmittel  und
„das  Verfahren  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  die  Polizei  im  Rahmen
„ihrer  Zuständigkeit  eine  Räumung  durchsetzen  will  und  „wegen  Derselben"
„Anordnung  trifft  (Abs.  1),  den  weitern  Fall  mit  in's  Auge  fassend,  daß
„der  in  Anspruch  Genommene  die  Leistung  einem  Andern  zuschiebt,
„immer  aber  voraussetzend,  daß  ein  thatsächlich  zu  erledigender  Räumungs„fall ¬
  vorliegt.  —  Davon  durchaus  verschieden  werden  die  sonstigen  Strei„tigkeiten ¬
  der  Betheiligten  über  die  Räumungspflicht  der  Entscheidung  im
—  —  Diejenigen
„Verwaltungsstreitverfahren  überwiesen.  (Abs.  3  ebenda)
„Interessenten,  denen  es  erwünscht  ist,  die  etwa  bestehende  Rechtsunsicher„heit ¬
  in  Ansehung  der  Räumungspflicht  und  deren  Vertheilung  beseitigt
„zu  sehen,  sind  auf  Abs.  3  des  §§  66  a.  a.  O.  zu  verweisen.
„Mit  der  Herstellung  eines  ordnungsmäßigen  Wasserlaufes  ist  die  Siche„rung ¬
  derjenigen  Interessen  erreicht,  deren  Wahrung  die  Gesetze  in  die
„Hand  der  Polizei  legen.  (Erk.  d.  Ob.  Verw.  Ger.  II.  Sen.  vom
„29.  Sept.  1885.  —  Entsch.  Band  XII.  S.  295  ff.)
Zeile  22  v.  u.  ist  anstatt  des  zum  zweitenmal  stehenden  Wortes  „Aufite ¬
  199.
bringung"  zu  setzen:  „Aufräumung."
Zur  „Schlesischen  Mühlenordnung“  tritt  folgende  Anmerkung  hinzu:
te  212.
„Die  Entscheidung  des  Ob.  Verw.  Ger.,  II.  Sen.,  v.  13.  Oktober  1885
„(Entsch.  Band  XII.  Seite  316  ff.)  erachtet  die  Bestimmungen  der  Müh„lenordnung ¬
  für  Schlesien  vom  28.  August  1877  über  den  bei  Mühlen
„einzuhaltenden  Wasserstand  und  über  die  Setzung  von  Merkpfählen  als
„durch  das  Vorfluthsgesetz  vom  15.  Nov.  1811  für  aufgehoben.  Ob  und
„in  welchem  Umfange  diese  Mühlenordnung  sich  noch  im  Uebrigen  als
„anwendbar  erweist,  läßt  das  gedachte  Erkenntniß  dahingestellt."
—
....
Druck  von  Robert  Nischkowsky  in  Breslau
            
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