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Berichtigungen und Nachträge.
„bestehenden Normen in den beiden ersten Absätzen die Rechtsmittel und
„das Verfahren für diejenigen Fälle, in welchen die Polizei im Rahmen
„ihrer Zuständigkeit eine Räumung durchsetzen will und „wegen Derselben"
„Anordnung trifft (Abs. 1), den weitern Fall mit in's Auge fassend, daß
„der in Anspruch Genommene die Leistung einem Andern zuschiebt,
„immer aber voraussetzend, daß ein thatsächlich zu erledigender Räumungs„fall ¬
vorliegt. — Davon durchaus verschieden werden die sonstigen Strei„tigkeiten ¬
der Betheiligten über die Räumungspflicht der Entscheidung im
— — Diejenigen
„Verwaltungsstreitverfahren überwiesen. (Abs. 3 ebenda)
„Interessenten, denen es erwünscht ist, die etwa bestehende Rechtsunsicher„heit ¬
in Ansehung der Räumungspflicht und deren Vertheilung beseitigt
„zu sehen, sind auf Abs. 3 des §§ 66 a. a. O. zu verweisen.
„Mit der Herstellung eines ordnungsmäßigen Wasserlaufes ist die Siche„rung ¬
derjenigen Interessen erreicht, deren Wahrung die Gesetze in die
„Hand der Polizei legen. (Erk. d. Ob. Verw. Ger. II. Sen. vom
„29. Sept. 1885. — Entsch. Band XII. S. 295 ff.)
Zeile 22 v. u. ist anstatt des zum zweitenmal stehenden Wortes „Aufite ¬
199.
bringung" zu setzen: „Aufräumung."
Zur „Schlesischen Mühlenordnung“ tritt folgende Anmerkung hinzu:
te 212.
„Die Entscheidung des Ob. Verw. Ger., II. Sen., v. 13. Oktober 1885
„(Entsch. Band XII. Seite 316 ff.) erachtet die Bestimmungen der Müh„lenordnung ¬
für Schlesien vom 28. August 1877 über den bei Mühlen
„einzuhaltenden Wasserstand und über die Setzung von Merkpfählen als
„durch das Vorfluthsgesetz vom 15. Nov. 1811 für aufgehoben. Ob und
„in welchem Umfange diese Mühlenordnung sich noch im Uebrigen als
„anwendbar erweist, läßt das gedachte Erkenntniß dahingestellt."
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Druck von Robert Nischkowsky in Breslau