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Berichtigungen und Nachträge.
Berichtigungen und Nachträge.
Seite 5. Zu § 100 Tit. 8. Th. I. A. L. R. tritt noch folgende Anmerkung 16a hinzu:
„Die in § 10 des Vorfluthsgesetzes vom 15. Nov. 1811 in Verbindung
„mit § 100 Tit. 8 Th. I. A. L. R. sich ergebende Verbindlichkeit, die über
„sein Eigenthum gehenden Gräben zu unterhalten und als Ausfluß dieser
„Unterhaltungspflicht unter den dort bezeichneten Voraussetzungen deren
„Auskrautung und Räumung vorzunehmen, findet ihre Grenze in der
„Unterhaltung der „bestehenden“ Gräben rc. — — Die Kosten der
„Kartirung und Nivellirung eines Wasserlaufes, welche seitens der Poli„zeibehörde ¬
als Unterlage künftiger Räumungsanordnungen für erforderlich
„erachtet und auf deren Veranlassung ausgeführt werden, sind von den
„räumungspflichtigen Adjacenten nicht zu tragen. (Erk. d. Ob. Verw. Ger.
„II. Sen. v. 3. Dezember 1885 — Entsch. Band XII. Seite 303 ff.)
Seite 14.
Zeile 9 v. u. In der Anm. 20 ist am Schlusse des zweiten Absatzes
hinter „Seite 236“ hinzuzufügen: „Vergl. aber die Anm. 30 zu § 269
dieses Titels (unten S. 19)."
Seite 19.
Zeile 6 v. u. In der Anm. 30 am Schlusse ist hinzuzufügen: „Vergl.
jedoch die Anm. 20 zu § 225 dieses Titels (vorstehend S. 14).“
Seite 44.
Anm. 30. Das angezogene Erkenntniß vom 10. März 1855 ist vom
Komp. Ger. H. erlassen.
Seite 46.
Zu § 10 des Vorfluthsges. v. 15. Nov. 1811 tritt als Anm. hinzu:
Vergl. das Erk. des Ob. Verw. Ger. v. 3. Dezember 1885 — Entsch.
Band XII. Seite 303 ff. — allegirt unter den Nachträgen und Berichtigungen ¬
zu Seite 5.
Seite 61.
Anm. 16 ist anstatt der Worte „(des Regierungspräsidenten)“ zu setzen:
„(des Bezirksausschusses)."
Seite 70.
Anm. 46. Abs. 2. Das Erk. v. 14. Okt. 1865 ist vom „Komp. Ger. H.“ erlassen.
Seite 97.
Zeile 19 v. u. In der Ueberschrift ist vor dem Wort „Vorschriften“ die
Ziffer „I" zu setzen.
Seite 129.
Zu § 1 Absatz 2 des Deichgesetzes tritt folgende Anmerkung:
„Im Geltungsgebiete des Gesetzes über das Deichwesen v. 28. Januar 1848
„sind — wie in dem Endurtheil des Ob. Verw. Ger. II. Sen. v. 8. Okt.
„1885 (Entsch. Bd. XII. Seite 321 ff.) ausgeführt ist — die Ortspolizei„behörden ¬
sachlich nicht zuständig, in den Fällen des § 1 Abs. 2 a. a. O.
„die Betheiligten zur Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuhalten."