Volltext : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

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Berichtigungen  und  Nachträge.
Berichtigungen  und  Nachträge.
Seite  5.  Zu  §  100  Tit.  8.  Th.  I.  A.  L.  R.  tritt  noch  folgende  Anmerkung  16a  hinzu:
„Die  in  §  10  des  Vorfluthsgesetzes  vom  15.  Nov.  1811  in  Verbindung
„mit  §  100  Tit.  8  Th.  I.  A.  L.  R.  sich  ergebende  Verbindlichkeit,  die  über
„sein  Eigenthum  gehenden  Gräben  zu  unterhalten  und  als  Ausfluß  dieser
„Unterhaltungspflicht  unter  den  dort  bezeichneten  Voraussetzungen  deren
„Auskrautung  und  Räumung  vorzunehmen,  findet  ihre  Grenze  in  der
„Unterhaltung  der  „bestehenden“  Gräben  rc.  —  —  Die  Kosten  der
„Kartirung  und  Nivellirung  eines  Wasserlaufes,  welche  seitens  der  Poli„zeibehörde ¬
  als  Unterlage  künftiger  Räumungsanordnungen  für  erforderlich
„erachtet  und  auf  deren  Veranlassung  ausgeführt  werden,  sind  von  den
„räumungspflichtigen  Adjacenten  nicht  zu  tragen.  (Erk.  d.  Ob.  Verw.  Ger.
„II.  Sen.  v.  3.  Dezember  1885  —  Entsch.  Band  XII.  Seite  303  ff.)
Seite  14.
Zeile  9  v.  u.  In  der  Anm.  20  ist  am  Schlusse  des  zweiten  Absatzes
hinter  „Seite  236“  hinzuzufügen:  „Vergl.  aber  die  Anm.  30  zu  §  269
dieses  Titels  (unten  S.  19)."
Seite  19.
Zeile  6  v.  u.  In  der  Anm.  30  am  Schlusse  ist  hinzuzufügen:  „Vergl.
jedoch  die  Anm.  20  zu  §  225  dieses  Titels  (vorstehend  S.  14).“
Seite  44.
Anm.  30.  Das  angezogene  Erkenntniß  vom  10.  März  1855  ist  vom
Komp.  Ger.  H.  erlassen.
Seite  46.
Zu  §  10  des  Vorfluthsges.  v.  15.  Nov.  1811  tritt  als  Anm.  hinzu:
Vergl.  das  Erk.  des  Ob.  Verw.  Ger.  v.  3.  Dezember  1885  —  Entsch.
Band  XII.  Seite  303  ff.  —  allegirt  unter  den  Nachträgen  und  Berichtigungen ¬
  zu  Seite  5.
Seite  61.
Anm.  16  ist  anstatt  der  Worte  „(des  Regierungspräsidenten)“  zu  setzen:
„(des  Bezirksausschusses)."
Seite  70.
Anm.  46.  Abs.  2.  Das  Erk.  v.  14.  Okt.  1865  ist  vom  „Komp.  Ger.  H.“  erlassen.
Seite  97.
Zeile  19  v.  u.  In  der  Ueberschrift  ist  vor  dem  Wort  „Vorschriften“  die
Ziffer  „I"  zu  setzen.
Seite  129.
Zu  §  1  Absatz  2  des  Deichgesetzes  tritt  folgende  Anmerkung:
„Im  Geltungsgebiete  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  v.  28.  Januar  1848
„sind  —  wie  in  dem  Endurtheil  des  Ob.  Verw.  Ger.  II.  Sen.  v.  8.  Okt.
„1885  (Entsch.  Bd.  XII.  Seite  321  ff.)  ausgeführt  ist  —  die  Ortspolizei„behörden ¬
  sachlich  nicht  zuständig,  in  den  Fällen  des  §  1  Abs.  2  a.  a.  O.
„die  Betheiligten  zur  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  anzuhalten."
            
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