Objekt : Pachmann, Theodor von: ¬Die Verjährung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte in Oestreich

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Erste  Abtheilung.
Aufhebende  Verjährung  in  Oestreich.
§.  6.
Nähere  Bestimmung  ihres  Begriffes.
Nach  seinen  allgemeinen  Merkmahlen  haben  wir  den  Begriff
der  Verjährung  bereits  angegeben*):  wollen  wir  aber,  wie  unsers ¬
  Vorhabens  ist,  sofort  über  positives  Recht  handeln,  so  ist
es  vor  Allem  nöthig,  jenen  Begriff  nach  Maßgabe  unsers  Vorwurfes ¬
  *),  in  seinen  positiven  Momenten  näher  zu  bestimmen.
Das  allgem.  bürgerl.  Gesetzbuch  erklärt*):  »Die  Verjährung -
  ist  der  Verlust  eines  Rechtes,  welches  während  der
von  dem  Gesetze  bestimmten  Zeit  nicht  ausgeübt  worden
ist."  —  Daß  dies  keine  Definition  seyn  könne,  die  allen  Forderungen ¬
  der  Wissenschaft  entspricht,  ist  eben  so  begreiflich"),  als
es  seinem  Grunde  nach  jedem,  der  die  leitenden  Principien
kennt,  nach  denen  das  Oestr.  Gesetzbuch  verfaßt  werden  sollte
erklärlich  ist.  Wie  nun  aber  diese  Stelle  die  einzige  ist,  in  der
sich  das  Gesetzbuch  über  das  Wesen  der  aufhebenden  Verjährung =
  im  Allgemeinen  ausspricht,  so  bleibt  es  offenbar
der  Theorie  überlassen,  eine  Definition  selber  zu  construiren.
Abstrahiren  wir  auf  schlußrechte  Weise  aus  sämmtlichen,  über
die  aufhebende  Verjährung  kundgegebenen  Normen,  so  müssen
wir  behaupten,  nach  Oestr.  Rechte  sey  die  gesetzliche  PrivatVerjährung, ¬
  insofern  sie  aufhebend  wirkt  —  „Verjährung"  in
eminenter  *),  obwohl  nicht  ausschließender')  Benennung  --
            
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