Volltext : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

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Normal=Deichstatut.  §  1.
Verordnungen,  namentlich  die  §§  63—65.  Tit.  15.  Th.  II.  des  A.  L.  R.,
werden  hierdurch  aufgehoben
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem ¬
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Januar  1848.
(L.  S.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Uhden.  v.  Düesberg.
v.  Savigny.
Beglaubigt:  Bode.
XIa.
Allerhöchster  Erlaß
vom  14.  November  1853
betreffend  die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu
erlassende  Deichstatute.
(G.  S.  1853.  S.  935.)
Um  die  häufige  Wiederholung  der  gleichförmigen  Bestimmungen  der
Deichstatute  in  der  Gesetz=Sammlung  zu  vermeiden,  auch  die  Redaction
und  Prüfung  der  Statuten  den  Beamten  und  Interessenten  zu  erleichtern,
genehmige  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.,  daß  die  beifolgenden
allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  in  der
Gesetz=Sammlung  veröffentlicht  und  fortan  in  den  neuen  Deichstatuten  in
Bezug  genommen  werden.  Die  einzelnen  Deichstatuten  werden  nunmehr
nur  noch  die  lokalen  Bestimmungen  über  die  auszuführenden  Anlagen,
das  Deichkataster,  die  Wahl  der  Repräsentanten  u.  s.  w.,  sowie  die  etwa
erforderlichen  Abänderungen  der  Allgemeinen  Bestimmungen  enthalten.
Diese  Ordre  ist  in  der  Gesetz=Sammlung  zu  veröffentlichen.
Sanssouci,  den  14.  November  1853.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Westphalen.
Allgemeine  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende
Deichstatute.
§  1.  Der  Deichverband  bildet  eine  Korporation.  Der  Gerichtsstand
desselben  wird  im  Deichstatut  bestimmt.
19)  Vergl.  die  Anm.  21  zu  §  63.  Tit.  15.  Th.  II.  A.  L.  R.  (oben  S.  28).
Zufolge  des  §  28  ist  die  Genehmigung  der  Regierung  auch  zu  den  bei  Gemeinheitstheilungen ¬
  vorkommenden  Deichbauten  nöthig.  (Verf.  d.  Min.  f.  d.  landw.
Min.  Bl.  d.  i.  V.  S.  297.)
Angel.  v.  19.  Juli  1861.
            
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