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Normal=Deichstatut. § 1.
Verordnungen, namentlich die §§ 63—65. Tit. 15. Th. II. des A. L. R.,
werden hierdurch aufgehoben
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem ¬
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1848.
(L. S.
Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Uhden. v. Düesberg.
v. Savigny.
Beglaubigt: Bode.
XIa.
Allerhöchster Erlaß
vom 14. November 1853
betreffend die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu
erlassende Deichstatute.
(G. S. 1853. S. 935.)
Um die häufige Wiederholung der gleichförmigen Bestimmungen der
Deichstatute in der Gesetz=Sammlung zu vermeiden, auch die Redaction
und Prüfung der Statuten den Beamten und Interessenten zu erleichtern,
genehmige Ich auf Ihren Bericht vom 5. d. M., daß die beifolgenden
allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute in der
Gesetz=Sammlung veröffentlicht und fortan in den neuen Deichstatuten in
Bezug genommen werden. Die einzelnen Deichstatuten werden nunmehr
nur noch die lokalen Bestimmungen über die auszuführenden Anlagen,
das Deichkataster, die Wahl der Repräsentanten u. s. w., sowie die etwa
erforderlichen Abänderungen der Allgemeinen Bestimmungen enthalten.
Diese Ordre ist in der Gesetz=Sammlung zu veröffentlichen.
Sanssouci, den 14. November 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
Allgemeine Bestimmungen für künftig zu erlassende
Deichstatute.
§ 1. Der Deichverband bildet eine Korporation. Der Gerichtsstand
desselben wird im Deichstatut bestimmt.
19) Vergl. die Anm. 21 zu § 63. Tit. 15. Th. II. A. L. R. (oben S. 28).
Zufolge des § 28 ist die Genehmigung der Regierung auch zu den bei Gemeinheitstheilungen ¬
vorkommenden Deichbauten nöthig. (Verf. d. Min. f. d. landw.
Min. Bl. d. i. V. S. 297.)
Angel. v. 19. Juli 1861.