Von den Consensualvertraͤgen.
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sowohl ausdrücklich, als stillschweigend erfolgen.
Letzteres geschieht dadurch, daß der Miether den bisherigen ¬
Zustand fortsetzt, und der Vermiether diese
Fortsetzung leidet. Im Zweifel wird bey der Relocation ¬
die Fortsetzung der vorigen Bedingungen
angenommen. 1)
1) L. R. Th. IV. K. VI. §. 19.
L. 13. §. 11. loc. cond. (19. 2.)
Vergl. Preuß. Landr. Th. I. Tit. 21. §. 325.
§. 899.
Aftermiethe.
So wie man uͤberhaupt Vertragsrechte, insofern ¬
diese nicht allerpersoͤnliche sind, auf andere uͤbertragen ¬
kann, so darf auch I. der Miether durch eine
Aftermiethe (sublocatio) einen andern an seine
Stelle setzen, vorausgesetzt, daß er die Grenzen des
ihm eingeraͤumten Gebrauches, und der Bedingungen ¬
nicht uͤberschreite, und keinen solchen Aftermiethmann ¬
bestelle, gegen welchen eine rechtserhebliche
Ausstellung Platz greift. 1) Hingegen ist II. dem
Vermiether nicht erlaubt, das, was er schon einmal ¬
vermiethet oder verpachtet hat, vor abgelaufener ¬
Miethzeit, oder sonst aufgehobenem Vertrag an
einen andern zu vermiethen. 2) Thut er es aber doch,
so behauptet unter mehrern Miethern derjenige den
Vorrang, dem die Sache zuerst uͤbergeben worden
ist, jedoch so, daß die dadurch Zuruͤckgesetzten wegen
des erwiesenen Schadens den Vermiether auf Entschaͤdigung ¬
belangen koͤnnen. 3.