Objekt : Handbuch des königlich-baierischen gemeinen bürgerlichen Rechts (3)

Von  den  Consensualvertraͤgen.
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sowohl  ausdrücklich,  als  stillschweigend  erfolgen.
Letzteres  geschieht  dadurch,  daß  der  Miether  den  bisherigen ¬
  Zustand  fortsetzt,  und  der  Vermiether  diese
Fortsetzung  leidet.  Im  Zweifel  wird  bey  der  Relocation ¬
  die  Fortsetzung  der  vorigen  Bedingungen
angenommen.  1)
1)  L.  R.  Th.  IV.  K.  VI.  §.  19.
L.  13.  §.  11.  loc.  cond.  (19.  2.)
Vergl.  Preuß.  Landr.  Th.  I.  Tit.  21.  §.  325.
§.  899.
Aftermiethe.
So  wie  man  uͤberhaupt  Vertragsrechte,  insofern ¬
  diese  nicht  allerpersoͤnliche  sind,  auf  andere  uͤbertragen ¬
  kann,  so  darf  auch  I.  der  Miether  durch  eine
Aftermiethe  (sublocatio)  einen  andern  an  seine
Stelle  setzen,  vorausgesetzt,  daß  er  die  Grenzen  des
ihm  eingeraͤumten  Gebrauches,  und  der  Bedingungen ¬
  nicht  uͤberschreite,  und  keinen  solchen  Aftermiethmann ¬
  bestelle,  gegen  welchen  eine  rechtserhebliche
Ausstellung  Platz  greift.  1)  Hingegen  ist  II.  dem
Vermiether  nicht  erlaubt,  das,  was  er  schon  einmal ¬
  vermiethet  oder  verpachtet  hat,  vor  abgelaufener ¬
  Miethzeit,  oder  sonst  aufgehobenem  Vertrag  an
einen  andern  zu  vermiethen.  2)  Thut  er  es  aber  doch,
so  behauptet  unter  mehrern  Miethern  derjenige  den
Vorrang,  dem  die  Sache  zuerst  uͤbergeben  worden
ist,  jedoch  so,  daß  die  dadurch  Zuruͤckgesetzten  wegen
des  erwiesenen  Schadens  den  Vermiether  auf  Entschaͤdigung ¬
  belangen  koͤnnen.  3.
            
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