Seite 281 Zeile 2 von oben stätt „Vereinzelüng" lies: Vereinigung. =
— 289 Rote c ist beyzurücken: Die sehr interessante, in practischer =
Hinsicht wichtige Frage: Ob die nach diesem
Vorbehalte ohne ausdrückliche Erwähnung
der Lehengnäden conferirten Lehen als mit oder
ohne der Lehengnade betheilt anzusehen sind? beantwortet =
sich durch den Rechtsgrundsatz, daß dem
Gesetzgeber nur die mindere Abweichung zugemuthet
werden kann, und daß seine ausdrückliche, auf den
bestimmten Fall gegebene Erklärung nothwendig ist,
um eine Ausnahme von dem Gesetzlichen zu erweisen. =
Es stand in der Willkühr des Erzherzoges, die
Lehen mit oder ohne der Gnade zu verleihen; seine
Aeußerung hierüber muß klar und bestimmt seyn,
sonst heischt es die Pflicht, zu vermuthen, daß er von
den von ihm vorgeschriebenen Rechts=Normen nicht
habe abgehen wollen.
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Jn Bezug der den Gerichtsstellen anvertrauten
Amts=Cathegorie in Lehensachen findet der Verfasser
noch zu bemerken nothwendig: Die Justiz=Jnstanzen
haben
a. die Urtheilsfällung oder den Spruch in allen
Streitfällen über Lehengegenstände. Allein unter
den Justiz=Geschäften kommen überhaupt noch an. =
verweitige Amtshandlungen vor, welche eigentlich
..
keinen Streit zum Gegenstande haben; jedoch mit
der gerichtlichen Amts=Manipulation in einer so
engen Verbindung stehen, daß man solche nicht
wohl davon trennen konnte. Diese Geschäfts=Cathegorie =
nennet man das adelige Richteramt. ¬
Nun sind aber auch diese Amtshandlungen in
Lebensachen den Justiz=Stellen übertragen worden.
Denselben kiegt daher ob :
b. auch die Geschäfte des adeligen Richteramtes
in Lehengegenständen zu besorgen. Jhr Wirkungskreis =
beschränkt sich demnach nicht bloß auf die
Entscheidung der Streitfälle, sondern dehnt sich
auch auf diejenigen Eintrachtssachen, welche ein
Objeet der Amtshandlung des adeligen Richteramtes =
sind, aus.