Volltext : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

Seite  281  Zeile  2  von  oben  stätt  „Vereinzelüng"  lies:  Vereinigung. =

—  289  Rote  c  ist  beyzurücken:  Die  sehr  interessante,  in  practischer =
  Hinsicht  wichtige  Frage:  Ob  die  nach  diesem
Vorbehalte  ohne  ausdrückliche  Erwähnung
der  Lehengnäden  conferirten  Lehen  als  mit  oder
ohne  der  Lehengnade  betheilt  anzusehen  sind?  beantwortet =
  sich  durch  den  Rechtsgrundsatz,  daß  dem
Gesetzgeber  nur  die  mindere  Abweichung  zugemuthet
werden  kann,  und  daß  seine  ausdrückliche,  auf  den
bestimmten  Fall  gegebene  Erklärung  nothwendig  ist,
um  eine  Ausnahme  von  dem  Gesetzlichen  zu  erweisen. =
  Es  stand  in  der  Willkühr  des  Erzherzoges,  die
Lehen  mit  oder  ohne  der  Gnade  zu  verleihen;  seine
Aeußerung  hierüber  muß  klar  und  bestimmt  seyn,
sonst  heischt  es  die  Pflicht,  zu  vermuthen,  daß  er  von
den  von  ihm  vorgeschriebenen  Rechts=Normen  nicht
habe  abgehen  wollen.
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Jn  Bezug  der  den  Gerichtsstellen  anvertrauten
Amts=Cathegorie  in  Lehensachen  findet  der  Verfasser
noch  zu  bemerken  nothwendig:  Die  Justiz=Jnstanzen
haben
a.  die  Urtheilsfällung  oder  den  Spruch  in  allen
Streitfällen  über  Lehengegenstände.  Allein  unter
den  Justiz=Geschäften  kommen  überhaupt  noch  an. =

verweitige  Amtshandlungen  vor,  welche  eigentlich
..
keinen  Streit  zum  Gegenstande  haben;  jedoch  mit
der  gerichtlichen  Amts=Manipulation  in  einer  so
engen  Verbindung  stehen,  daß  man  solche  nicht
wohl  davon  trennen  konnte.  Diese  Geschäfts=Cathegorie =
  nennet  man  das  adelige  Richteramt. ¬
  Nun  sind  aber  auch  diese  Amtshandlungen  in
Lebensachen  den  Justiz=Stellen  übertragen  worden.
Denselben  kiegt  daher  ob  :
b.  auch  die  Geschäfte  des  adeligen  Richteramtes
in  Lehengegenständen  zu  besorgen.  Jhr  Wirkungskreis =
  beschränkt  sich  demnach  nicht  bloß  auf  die
Entscheidung  der  Streitfälle,  sondern  dehnt  sich
auch  auf  diejenigen  Eintrachtssachen,  welche  ein
Objeet  der  Amtshandlung  des  adeligen  Richteramtes =
  sind,  aus.
            
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