Seite 129 Zeile 6 ist nach den Worten „der bürgerlichen Oberherrschaft" =
zu setzen: und der Regenten=Gerechtsame. =
— 130 Zeile 9 von oben ist nach den Worten „streng nach den
zu setzen: allgemein angenommenen.
— 144 Zeile 17 von oben ist der Deutlichkeit halber nach dem
Worte „Die" beyzurücken: völligen.
— 149 Rote e ist noch beyzufügen: Das Postlehen ist in Rieder=Oesterreich =
ein Erbamt, womit Kaiser Ferdinand
der II: im Jahre 1664 die Grafen und nachherigen
Fürsten von Paar in der Eigenschaft eines Mannslehens =
belehnte.
— 156 Zeile 16 von oben ist statt „licet postea sint" zu
lesen: licet postea fiant.
— 157 Rote k ist noch beyzutücken: Die Feudisten begründen
ihre Meinung vorzüglich dadurch, daß sie den Text II.
feud. 26. §. 4. mit Rücksicht auf das canonische Recht
auslegen, welches letztere c. b. x. den per subsequens -
matrimonium legitimatis alle Rechte der ehelichen =
Kinder einräumet.
— 167 Rote k ist noch zu bemerken: Hierin weicht die allgemeine, =
in den Oesterreichischen Erbstaaten übliche
Observanz von dem gemeinen Lehenrechte ab, welchem =
zu Folge jeder von den Brüdern, die ein Lehen =
gemeinschaftlich erkauft haben, nur für die Hälfte
eintreten und einen besonderen Lehenstamm stiften
würde.
-.
180 Note e ist beyzufügen: Jn den Oesterreichisch=Deutschen
Erbstaaten muß jedoch jederzeit ein Curator nascituweil, -
so bald diese Nachrorum =
bestellt werden
kömmlinge erzeugt sind, ihr Successions=Recht von
ersten Erwerber realisirt wird.
— 181 Zeile 9 von oben ist nach dem Worte „jus" die Partikel =
non beyzusetzen.
— 182 Note e ist zur Erläuterung noch beyzurücken: Sind
die in die Lehenfolge Eintretenden nicht verwandt,
so folgen sie zugleich; sind sie aber verwandt, so
kann der Eintritt entweder nach der Lineal=Gradualoder =
bloß Lineal=Lehenfolge, je nachdem die Ordnung
unter den Agnaten angenommen worden ist, Stan
finden.
— 190 Rote q ist beyzufügen: Böhmer nimmt in den princip. =
jur. feud. §. 179. den Vorzug der besonderen
Anwartschaft nur unter der Bedingung an, daß die
Anwartschaft nicht erschlichen oder der allgemeine Anwärter, =
durch eine besondere Anwartschaft schon augeschlossen =
worden ist. Der Verfasser der Erläuterung
des Longobardischen, Deutschen und Oesterreichischen
Lehenrechtes nach Böhmers Principien (Wien 180)
sagt: Jndessen scheint die Sache nach dem Römischen