Volltext : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

Seite  129  Zeile  6  ist  nach  den  Worten  „der  bürgerlichen  Oberherrschaft" =
  zu  setzen:  und  der  Regenten=Gerechtsame. =

—  130  Zeile  9  von  oben  ist  nach  den  Worten  „streng  nach  den
zu  setzen:  allgemein  angenommenen.
—  144  Zeile  17  von  oben  ist  der  Deutlichkeit  halber  nach  dem
Worte  „Die"  beyzurücken:  völligen.
—  149  Rote  e  ist  noch  beyzufügen:  Das  Postlehen  ist  in  Rieder=Oesterreich =
  ein  Erbamt,  womit  Kaiser  Ferdinand
der  II:  im  Jahre  1664  die  Grafen  und  nachherigen
Fürsten  von  Paar  in  der  Eigenschaft  eines  Mannslehens =
  belehnte.
—  156  Zeile  16  von  oben  ist  statt  „licet  postea  sint"  zu
lesen:  licet  postea  fiant.
—  157  Rote  k  ist  noch  beyzutücken:  Die  Feudisten  begründen
ihre  Meinung  vorzüglich  dadurch,  daß  sie  den  Text  II.
feud.  26.  §.  4.  mit  Rücksicht  auf  das  canonische  Recht
auslegen,  welches  letztere  c.  b.  x.  den  per  subsequens -
  matrimonium  legitimatis  alle  Rechte  der  ehelichen =
  Kinder  einräumet.
—  167  Rote  k  ist  noch  zu  bemerken:  Hierin  weicht  die  allgemeine, =
  in  den  Oesterreichischen  Erbstaaten  übliche
Observanz  von  dem  gemeinen  Lehenrechte  ab,  welchem =
  zu  Folge  jeder  von  den  Brüdern,  die  ein  Lehen =
  gemeinschaftlich  erkauft  haben,  nur  für  die  Hälfte
eintreten  und  einen  besonderen  Lehenstamm  stiften
würde.
-.
180  Note  e  ist  beyzufügen:  Jn  den  Oesterreichisch=Deutschen
Erbstaaten  muß  jedoch  jederzeit  ein  Curator  nascituweil, -
  so  bald  diese  Nachrorum =
  bestellt  werden
kömmlinge  erzeugt  sind,  ihr  Successions=Recht  von
ersten  Erwerber  realisirt  wird.
—  181  Zeile  9  von  oben  ist  nach  dem  Worte  „jus"  die  Partikel =
  non  beyzusetzen.
—  182  Note  e  ist  zur  Erläuterung  noch  beyzurücken:  Sind
die  in  die  Lehenfolge  Eintretenden  nicht  verwandt,
so  folgen  sie  zugleich;  sind  sie  aber  verwandt,  so
kann  der  Eintritt  entweder  nach  der  Lineal=Gradualoder =
  bloß  Lineal=Lehenfolge,  je  nachdem  die  Ordnung
unter  den  Agnaten  angenommen  worden  ist,  Stan
finden.
—  190  Rote  q  ist  beyzufügen:  Böhmer  nimmt  in  den  princip. =
  jur.  feud.  §.  179.  den  Vorzug  der  besonderen
Anwartschaft  nur  unter  der  Bedingung  an,  daß  die
Anwartschaft  nicht  erschlichen  oder  der  allgemeine  Anwärter, =
  durch  eine  besondere  Anwartschaft  schon  augeschlossen =
  worden  ist.  Der  Verfasser  der  Erläuterung
des  Longobardischen,  Deutschen  und  Oesterreichischen
Lehenrechtes  nach  Böhmers  Principien  (Wien  180)
sagt:  Jndessen  scheint  die  Sache  nach  dem  Römischen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer