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zweyten Lehenmann, indem der Unter=Vasall auch zur
Dienstleistung verpflichtet ist d).
Zur Construirung eines Afterlehens bedarf der
Vasall, nach der Meinung der meisten Feudisten,
die Einwilligung des Lehenherren nicht, wenn demselben =
kein Nachtheil hierdurch zugeht e). Dagegen
behaupten einige neuere Rechtsgelehrte, daß der Consens ¬
des Lehenherren dazu erforderlich wäre, weil die
Afterbelehnung doch immer eine Art Veräußerung
sey, da der Lehenherr die Rechte der Subvasallen anerkennen =
müsse (II. feud. 9.), auch dem Vasallen
nicht zustehe, eine servitutem personalem in re
feudali zu constituiren f). Indessen bleibt es doch
ausgemacht, daß, wenn der Lehenherr durch die Afterbelehnung ¬
nicht nur nichts verliert, sondern noch
d) Daher haben besonders die mächtigeren Lehenherren die
Vervielfältigung der Afterlehen sehr befördert. Buder de
vetusta origine subfeudorum eorumque necessitate. Jenae-1761. -
Es wurden Lehen, unter der Bedingung, solche
wieder zu Afterlehen zu geben, verliehen. Auf diese Weise
hat Kaiser Carl der IV. als König von Böhmen den Theod.
von Portitz mit den Jnsignien des Albrecht von Leuchtenberg =
gegen dem belehnt, daß er 50 Unter=Vasallen in Böhmen =
zum Dienste des Lehenherren bestellen solle. Glafey
in syll. anecd. P. I. Dann vergleiche man noch Hart. Sam
Gatzert de jure nobilium subvasallos dominis in servitiis -
milit. adducendi. Giessae 1781.
e) Vultejus de feud. libr. C. 10. Möller dist. feud. XIX.
Dann Struve's synt. jur. feud. Cap. XII., und beynahe
alle ältere Feudisten.
1) A. A. Pagenstechers wahre Beschaffenheit der Afterlehen
nach den Longobardischen und Deutschen Lehenrechten, in
Zeperniks Sammlung. B. II. Abh. XXVI. Estor in seinen =
auserlesenen kleinen Schriften. B. I. St. 3. Puffendorf =
in obs. jur. univ. Tom. III. observ. 140.