fullscreen : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

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zweyten  Lehenmann,  indem  der  Unter=Vasall  auch  zur
Dienstleistung  verpflichtet  ist  d).
Zur  Construirung  eines  Afterlehens  bedarf  der
Vasall,  nach  der  Meinung  der  meisten  Feudisten,
die  Einwilligung  des  Lehenherren  nicht,  wenn  demselben =
  kein  Nachtheil  hierdurch  zugeht  e).  Dagegen
behaupten  einige  neuere  Rechtsgelehrte,  daß  der  Consens ¬
  des  Lehenherren  dazu  erforderlich  wäre,  weil  die
Afterbelehnung  doch  immer  eine  Art  Veräußerung
sey,  da  der  Lehenherr  die  Rechte  der  Subvasallen  anerkennen =
  müsse  (II.  feud.  9.),  auch  dem  Vasallen
nicht  zustehe,  eine  servitutem  personalem  in  re
feudali  zu  constituiren  f).  Indessen  bleibt  es  doch
ausgemacht,  daß,  wenn  der  Lehenherr  durch  die  Afterbelehnung ¬
  nicht  nur  nichts  verliert,  sondern  noch
d)  Daher  haben  besonders  die  mächtigeren  Lehenherren  die
Vervielfältigung  der  Afterlehen  sehr  befördert.  Buder  de
vetusta  origine  subfeudorum  eorumque  necessitate.  Jenae-1761. -
  Es  wurden  Lehen,  unter  der  Bedingung,  solche
wieder  zu  Afterlehen  zu  geben,  verliehen.  Auf  diese  Weise
hat  Kaiser  Carl  der  IV.  als  König  von  Böhmen  den  Theod.
von  Portitz  mit  den  Jnsignien  des  Albrecht  von  Leuchtenberg =
  gegen  dem  belehnt,  daß  er  50  Unter=Vasallen  in  Böhmen =
  zum  Dienste  des  Lehenherren  bestellen  solle.  Glafey
in  syll.  anecd.  P.  I.  Dann  vergleiche  man  noch  Hart.  Sam
Gatzert  de  jure  nobilium  subvasallos  dominis  in  servitiis -
  milit.  adducendi.  Giessae  1781.
e)  Vultejus  de  feud.  libr.  C.  10.  Möller  dist.  feud.  XIX.
Dann  Struve's  synt.  jur.  feud.  Cap.  XII.,  und  beynahe
alle  ältere  Feudisten.
1)  A.  A.  Pagenstechers  wahre  Beschaffenheit  der  Afterlehen
nach  den  Longobardischen  und  Deutschen  Lehenrechten,  in
Zeperniks  Sammlung.  B.  II.  Abh.  XXVI.  Estor  in  seinen =
  auserlesenen  kleinen  Schriften.  B.  I.  St.  3.  Puffendorf =
  in  obs.  jur.  univ.  Tom.  III.  observ.  140.
            
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