Volltext : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

140
seines  Lehenherren  unbeschadet,  aufträgt.  Dadurch ¬
  tritt  der  Vasall  sodann  aus  den  nächsten
Verhältnissen  mit  seinem  vorigen  Lehenherren,
bekennet  sich  in  Beziehung  auf  denjenigen,  welchem =
  er  sein  Nutzeigenthum  aufträgt,  als  Unter=Vasall, ¬
  und  derjenige,  dem  das  Lehen  aufgegetragen ¬
  worden  ist,  wird  dann  der  erste  und  unmittelbare ¬
  Vasall.
Wenn  der  Lehenherr  sein  Obereigenthum  ei3) =

nem  Anderen  zu  Lehen  verleihet,  wo  sodann  ein
neuer  Unterlehenherr  eintritt,  oder
wenn  der  Lehenherr  sein  Obereigenthum  jeman4) =

den  zu  Lehen  aufträgt,  in  welchem  Falle  derselbe
zwar  in  dem  nächsten  Verhältnisse  mit  dem  Vasallen =
  verbleibt,  jedoch  ein  Lehenmann  desjenigen
wird,  dem  er  das  Obereigenthum  aufgetragen
hat  b).
Das  gemeine  Lehenrecht  gestattet  einem  jeden  Vafallen, =
  sein  Nutzeigenthum  weiter  zu  verleihen.  (II.
feud.  34.  §.  2.,  dann  II.  feud.  9.  et  55.)  c);  allein
derselbe  bleibt  ganz  im  vorigen  Verbande  ein  unmittelbarer =
  Vasall,  und  der  Lehenherr  gewinnt  einen
b)  Erklärung  des  allgemeinen  Deutschen  Lehenrechtes  nach
Böhmers  princip.  jur.  feud.  Wien  1793.  S.  97—99.  Buris
Erläuterung  des  Lehenrechtes.  S.  605-607.
9)  Der  Text  II.  feud.  34.  §.  2.  äußert  sich  hierüber  besondert
deutlich:  Similiter  nec  vasallus  feudum  sine  voluntate
domini  alienabit,  in  feudum  tamen  recte  dabit,  si  secuuda ¬
  persona  sit  talis,  quae  feudo  servire  potest,
ut  si  dans  miles  est,  et  ille,  qui  accepit  feudum,  inveniatur ¬
  miles,  ad  hoc  ut  feudum  si  contigerit,  domino ¬
  similiter  servire  ut  et  prior  possit,  et  hoc  dare  liceat
in  infinitum.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer