fullscreen : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

12
Zweite  Abtheilung.
Innere  Rechtsgeschichte.
4.
§.
Verschiedene  Arten  der  Gerichtsbarkeit.
Es  läßt  sich  denken,  daß  in  einem  einfachen  und  natürlichen -
  Rechtszustande  alle  rechtlichen  Augelegenheiten  in  einem
Gerichtsbezirke  derselben  richterlichen  Amtsgewalt,  und  alle
Anwendungen  der  richterlichen  Amtsgewalt  denselben  Regeln
und  Gesetzen  unterworfen  seyn  könnten.  Ein  solcher  einfacher
Rechtszustand  ist  aber  vielleicht  in  den  Staaten  niemals  wirklich =
  da  gewesen,  und  auf  allen  Fall  ist  derselbe  längst  nicht
mehr  vorhanden.  Vielmehr  gehört  es  jetzt  zu  den  ganz  gewöhnlichen ¬
  Erscheinungen,  daß  die  Rechtssachen  in  Einem
Bezirke  nach  Verschiedenheit  der  Personen  und  Sachen,  so
wie  nach  der  verschiedenen  Lage  des  Rechtsstreites  einer  andern =
  richterlichen  Gewalt  zugewiesen  sind.  Diese  Verhältnisse
haben  zur  Folge  gehabt,  daß  die  verschiedenen  Arten  der  Gerichtsbarkeit =
  in  der  Wissenschaft  aufgeführt  und  charäcterisiret
werden  müssen.  Man  unterscheidet  1)  weltliche  und  geistlicheGerichtsbarkeit -
  (jurisdictio  civilis,  jurisdictio  ecclesiastica ¬
  oder  consistorialis).  Die  Exention  der  kirchlichen  Angelegenheiten ¬
  von  der  gewöhnlichen  weltlichen  Gerichtsbarkeit
kommt  schon  im  römischen  Rechte  vor,  hat  aber  vornemlich
durch  das  canonischr  Recht  denjenigen  Umfang  erhalten,  in
welchem  sie  auch  nach  der  lutherischen  Reformation  wie  in
allen  protestantischen  Staaten,  so  auch  bei  uns  in  der  Hauptsache =
  ist  beibehalten  worden.  2)  Je  nachdem  die  weltliche
Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  oder  in  Strafsachen ¬
  zur  Anwendung  kommt,  wird  die  Civilgerichtsbarkeit ¬
  von  der  Criminalgerichtsbarkeit  unterschieden.
Einige  betrachten  diese  beiden  Arten  der  Gerichtsbarkeit  als
ganz  verschiedene  Gewalten  17).  Den  gesetzlichen  Bestimmungen =
  dürfte  es  aber  am  gemäßesten  seyn,  sie  lediglich  als  ver17) =
  Eichhorn  Grundsätze  des  Kirchenrechts,  II.  Bd.  S.  67  u.  f.
            
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