Volltext : Löw, Carl Friedrich Ludwig von: Ueber die Markgenossenschaften

S.  75.  3.  16.  v.  u.  XVI.  2.  statt  X.  2.
S.  87.  Daß  nicht  einmal  das  Recht  Plaggen  zu  mähen  durch
bloßen  Besitz  von  Ländereien  ohne  Hofgebäude  erworben
ward,  geht  aus  einer  Stelle  in  XV.  No.  12.  (v.  J.  1705.)
hervor:  ddaß  niemand  aus  einer  Marck,  worinne  er  nicht
vwohnet,  jedoch  dorten  neu  Land  adquiriret  hat,  reguxlariter ¬
  und  ordentlicher  weise  Plaggen  schauffeln  oder
omehen  und  auf  das  adquirirte  Land  wieder  der  Marckvgenossen ¬
  willen  —  —  verfahren  und  verbrauchen  dürfe.«
S.  95.  Der  Satz,  daß  bei  der  Größe  der  Markgerechtigkeit  vorzüglich ¬
  auf  das  Herkommen  zu  sehen  ist,  wird  durch  eine
Stelle  in  dem  vorhin  angeführten  Golter  Weisthum  in
Struben  I.  S.  367.  sehr  schön  bekräftigt:  »Gefraget:
»Ob  die  andere  Erben  gleich  der  Aebtißin  in  die  Holtz»marcken ¬
  berechtiget  seyn?  Darauf  gefunden:  Nein
»sondern  was  ein  jeder  mit  Brief  und  Siegeln,  oder  mit
vlebendiger  Urkunde,  oder  alter  hergebrachter  löblicher  Ge»wohnheit ¬
  bewisen  und  bekräftigen  könne,  so  weit  sey  er
2berechtiget  und  weiter  nicht.«
S.  100.  Wie  weit  sich  die  Berechtigung  des  Dustwarigen  erstreckte, ¬
  wird  noch  ganz  am  Ende  des  Speller  Weisthums
genauer  angegeben:  »die  genne  die  sich  dustwaer  vermo»den ¬
  tho  hebben  —-  füllen  hebben  vnd  geneten  des  Wol»des, ¬
  olso  dat  sie  nicht  sullen  hauwen  bloomholt,  daer
vein  Schwein  seine  Neringe  vnder  hebben  moege,  oder  oeck,
ptoger  d.  i.  Zweige  van  bloomholte,  ock  geen  Holt,  dat
vallreede  lege  neddergeuallen  offt  gehauwen,  dat  tho  Tim2mern ¬
  dochte,  Meer  alle  ander  Holt,  vthgesprocken  die
»puncte  moegen  sie  hauwen  vnd  tho  erer  nootturfft  hebben.
136.  In  der  Goltermark  hatte  der  Holzgraf  unbeschränkS. ¬

tes  Mastrecht  und  alle  Brüchten.  Struben  I.  S.  367.
S.  140.  Note  159.  l.  XIV.  4.  S.  210.  st.  XIV.  4.  S.  146.
S.  143.  Note  172.  l.  III.  5.  st.  III.  4.
S.  150.  Auch  in  der  Lippinkhauser  Mark  durfte  ein  Maier
zwei  Feuerstätten,  aber  nicht  mehr  haben.  XIV.  5.  S.  241.
S.  152.  Wie  streng  man  zwischen  Mark  und  Privateigenthum
unterschied,  geht  besonders  auch  aus  folgender  Stelle  hervor. =
  XIII.  2r  Bd.  S.  362.:  »Offt  ein  Bdem  stonde  up
veyns  Mans  Stucke  in  enen  Tune,  und  dar  eyn  Over»fall =
  wer  up  eyns  anderen  Mans  Stucke  offt  Lande,  offt
            
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