Objekt : Löw, Carl Friedrich Ludwig von: Ueber die Markgenossenschaften

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und  das  Concept  der  Osnabrückischen  M.  O.  setzt
noch  insbesondere  außer  Zweifel,  daß  jener  Satz  ebensowohl ¬
  von  Zuschlägen,  die  in  offener  Mark  angelegt
waren,  als  von  dem  Fall  verstanden  werden  muß,
wo  einer  seine  Zäune  mit  Bewilligung  des  Holzgrafen ¬
  oder  der  Markgenossen  weiter  hinausgeruͤckt,  und  dadurch, ¬
  was  ursprünglich  Ohrtland  war,  in  sein  Privateigenthum ¬
  verwandelt  hatte  114).  Aber  auch  Wiesen =
  und  Weidegrüͤnden  scheint  in  der  angefuͤhrten  Urkunde ¬
  das  Recht  des  Anschusses  abgesprochen  zu  werden, =
  da  ausdrücklich  nur  von  Hof-  und  Feldzäunen -
  geredet  wird,  und  damit  stimmt  denn  die  vorhin
(Note  110)  erwähnte  Mindische  Dorfordnung  überein,
indem  sie  ebenfalls  allen  Wiesen  und  Weidekaͤmpen
die  Anschuß=Gerechtigkeit  abspricht.
Weitere  Bestimmungen  als  die  hier  angeführten
finden  sich  nun  in  unsern  Urkunden  nicht;  Klöntrupp ¬
  11)  stellt  aber  noch  folgende  Saͤtze  auf.  In
einigen  Marken  werde  an  den  Gruͤnden,  an  welchen
und  die  Personen,  welchen  wie  haͤufig  den  Koͤttern
K
kein  Anschuß  gestattet  sey,  wenigstens  ein  Schaufelschlag, ¬
  der  von  dem  Anschuß  sich  nur  durch  eine  geringere ¬
  Groͤße  unterscheide,  zugestanden.  Der  Anschuß
pflege  sich  nicht  auf  die  zur  gemeinen  Viehweide  bestimmten ¬
  Oerter  zu  erstrecken,  sondern  diese  muͤßten
mit  dem  Plaggenhiebe  verschont  werden.  Ferner:
wenn  ein  Markgenosse  gleich  doppelte  oder  dreifache
114)  XV.  S.  98.
115)  Alphabet.  Handb.  u.  d.  W.  Anschuß.
            
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