fullscreen : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

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Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
der  Vorstand  allein  verantwortlich  bleibt,  nicht  aber  der
Registerrichter  *).
Sollte  der  Eintrag  des  Beschlusses  durch  den  Registerrichter ¬
  abgelehnt  werden,  so  steht  dem  Vorstand  das  Beschwerderecht ¬
  zu.  Im  letzten  Instanzenzug  wird,  soweit
Preußen  in  Frage  kommt,  auf  die  weitere  Beschwerde  das
Kammergericht  zu  entscheiden  haben.  (Preuß.  Ausf.  Ges.
zum  Ger.  Verf.  Gesetz,  §§  51  ff.).  Auch  in  dem  Falle,
wenn  nach  Maßgabe  des  Art.  215d  Abs.  2  Satz  1  eine
Amortisation  von  Aktien  unter  Beobachtung  der  für
die  Zurückzahlung  oder  Herabsetzung  des  Grundkapitals
maßgebenden  Vorschriften  stattfindet,  ist  der  Beschluß  der
Generalversammlung  sowohl  der  gemeinschaftlichen  als  der
Sonderversammlungen  der  benachteiligten  Aktionäre,  durch
welche  die  Amortisation  und  die  Art  der  Durchführung
derselben  beschlossen  wird,  durch  den  Vorstand  zu  dem
Handelsregister  der  Haupt=  sowie  jeder  etwaigen  Zweigniederlassung ¬
  zur  Eintragung  anzumelden.
Im  Falle  von  sog.  Nachgründungen  durch  Übernahmen
sind  der  durch  den  Beschluß  der  Generalversammlung  genehmigte ¬
  Nachgründungsvertrag,  durch  welchen  innerhalb
zweier  Jahre  seit  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages
in  das  Handelsregister  vorhandene  oder  herzustellende  Anlagen ¬
  oder  unbewegliche  Gegenstände  für  eine  den  zehnten
Teil  des  Grundkapitals  übersteigende  Vergütung  von  der
Gesellschaft  erworben  werden,  und  zwar  in  Urschrift  oder
in  beglaubigter  Abschrift  nebst  dem  von  dem  Aufsichtsrate
über  seine  Prüfung  des  Vertrages  erstatteten  Bericht  samt
urkundlichen  Grundlagen  und  mit  dem  Nachweise  über  die
Beschlußfassung  der  Generalversammlung  durch  den  Vorstand ¬
  zum  Handelsregister  einzureichen.  Zur  Erfüllung
dieser  Vorschrift  sind  die  Vorstandsmitglieder  durch  Ordnungsstrafen ¬
  anzuhalten  (Art.  213  f.  Abs.  4,  249g  Abs.  2).
Eine  Einreichung  zum  Handelsregister  der  Zweigniederlassung ¬
  ist  nicht  vorgeschrieben.
b)  Eine  wesentliche  Machtvollkommenheit  ist  dem  Vorstande
der  Aktiengesellschaft  durch  die  Befugnis  zur  Bestellung  von
Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigten  und  Beamten
der  Gesellschaft  eingeräumt.  Es  ist  jedoch  zwischen  der  Bestel1) ¬
  Vgl.  Beschluß  des  Kammergerichts  vom  17.  Juni  1889  in
Johow's  Jahrbuch,  Bd.  IX,  20  ff.

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