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Rechte und Pflichten des Vorstandes.
der Vorstand allein verantwortlich bleibt, nicht aber der
Registerrichter *).
Sollte der Eintrag des Beschlusses durch den Registerrichter ¬
abgelehnt werden, so steht dem Vorstand das Beschwerderecht ¬
zu. Im letzten Instanzenzug wird, soweit
Preußen in Frage kommt, auf die weitere Beschwerde das
Kammergericht zu entscheiden haben. (Preuß. Ausf. Ges.
zum Ger. Verf. Gesetz, §§ 51 ff.). Auch in dem Falle,
wenn nach Maßgabe des Art. 215d Abs. 2 Satz 1 eine
Amortisation von Aktien unter Beobachtung der für
die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals
maßgebenden Vorschriften stattfindet, ist der Beschluß der
Generalversammlung sowohl der gemeinschaftlichen als der
Sonderversammlungen der benachteiligten Aktionäre, durch
welche die Amortisation und die Art der Durchführung
derselben beschlossen wird, durch den Vorstand zu dem
Handelsregister der Haupt= sowie jeder etwaigen Zweigniederlassung ¬
zur Eintragung anzumelden.
Im Falle von sog. Nachgründungen durch Übernahmen
sind der durch den Beschluß der Generalversammlung genehmigte ¬
Nachgründungsvertrag, durch welchen innerhalb
zweier Jahre seit der Eintragung des Gesellschaftsvertrages
in das Handelsregister vorhandene oder herzustellende Anlagen ¬
oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten
Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung von der
Gesellschaft erworben werden, und zwar in Urschrift oder
in beglaubigter Abschrift nebst dem von dem Aufsichtsrate
über seine Prüfung des Vertrages erstatteten Bericht samt
urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die
Beschlußfassung der Generalversammlung durch den Vorstand ¬
zum Handelsregister einzureichen. Zur Erfüllung
dieser Vorschrift sind die Vorstandsmitglieder durch Ordnungsstrafen ¬
anzuhalten (Art. 213 f. Abs. 4, 249g Abs. 2).
Eine Einreichung zum Handelsregister der Zweigniederlassung ¬
ist nicht vorgeschrieben.
b) Eine wesentliche Machtvollkommenheit ist dem Vorstande
der Aktiengesellschaft durch die Befugnis zur Bestellung von
Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Beamten
der Gesellschaft eingeräumt. Es ist jedoch zwischen der Bestel1) ¬
Vgl. Beschluß des Kammergerichts vom 17. Juni 1889 in
Johow's Jahrbuch, Bd. IX, 20 ff.
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