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der 3te Theil auf die Klasse sub A. zu 1000 Thlr. — gr.
= Zte = = = = = B. = 500 = — = =
4te = = = = = C. = 100 = — = =
21ste = = = = = D. = 50 = — 2
= 3öste = = = = = E. = 25 = — 2
= 72ste = = = = = F. = 12 = 12 So =
weit einer oder der andere dieser Theile den Betrag eines
Rentenbriefs der betreffenden Klasse nicht erreicht, wird derselbe jedesmal
der folgenden Klasse zugetheilt werden. Wenn z. B. das Rentenkapital =
4000 Thlr. — =—= beträgt, also statt des 3ten Theils ven
1333 Thlr. S gr. — = von der Klasse A. nur ein Reutenbrief ven
1000 Thlrn. — = —= gegeben werden kann, so wird der Rest
von 333 Thlrn. 8 gr. —= der Klasse B. zugetheilt, deren Antheil
sich dadurch auf 1666 Thlr. 16 gr. —= erhöhet. Auf letztere Summe =
kommen solchenfalls drei Rentenbriefe sub B. mit 1500 Thlrn.
zur Ausfertigung, der Rest aber von 166 Thlrn. 16 gr. —= wächst
ferner der Klasse sub C. zu, und es vertheilen sich sonach die
4000 Thlr. — - —= überhaupt in der Maaße, daß
1000 Thlr. — = — = in 1. Rentenbriefe von der Klasse A.
1500 = — = — = = 3. Rentenbriefen = = = B.
1100 = — = — = = 11. = = = = = C.
200 = — = — = = 4. = = = = = D.
125 = — = — = = 5. = = = = = E. und
2
75 = — = — = = 6.
= - - - F.
—
—
9
4000 Thlr. — = —= in 30. Rentenbriefen gewährt werden.
Wenn jedoch der Gesammtbetrag der auszufertigenden Rentenbriefe
die Höhe von 20,000 Thlrn. — - — - erreicht, so soll, zu Vermeidung ¬
allzuvieler Appoints der vier geringsten Klassen, von jenem
Verhältniß abgewichen und den beiden ersten Klassen A. und B. so
viel zugetheilt werden, daß von der Klasse C. nicht mehr als 3000
Thlr. — = —= auszufertigen sind. Letztere Summe giebt alsdann
auch die Norm für die drei geringsten Klassen ab, dergestalt, daß der
6te Theil derselben in Rentenbriefen sub D., der 9te Theil derselben
in Rentenbriefen sub E. und der 18te Theil sub F. ausgefertiget wird.
Den Empfängern der Rentenbriefe bleibt zwar freigestellt, ihre
etwa abweichenden Wünsche zu erkennen zu geben, jedoch muß solches
noch ver Confirmation des betreffenden Recesses erfolgen, und behält
sich die Königl. Landrentenbank=Verwaltung die Entschließung darüber