Volltext : Handbuch über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstückenzusammenlegung

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der  3te  Theil  auf  die  Klasse  sub  A.  zu  1000  Thlr.  —  gr.
=  Zte  =  =  =  =  =  B.  =  500  =  —  = =
  4te  =  =  =  =  =  C.  =  100  =  —  = =
  21ste  =  =  =  =  =  D.  =  50  =  —  2
=  3öste  =  =  =  =  =  E.  =  25  =  —  2
=  72ste  =  =  =  =  =  F.  =  12  =  12  So =
  weit  einer  oder  der  andere  dieser  Theile  den  Betrag  eines
Rentenbriefs  der  betreffenden  Klasse  nicht  erreicht,  wird  derselbe  jedesmal
der  folgenden  Klasse  zugetheilt  werden.  Wenn  z.  B.  das  Rentenkapital =
  4000  Thlr.  —  =—=  beträgt,  also  statt  des  3ten  Theils  ven
1333  Thlr.  S  gr.  —  =  von  der  Klasse  A.  nur  ein  Reutenbrief  ven
1000  Thlrn.  —  =  —=  gegeben  werden  kann,  so  wird  der  Rest
von  333  Thlrn.  8  gr.  —=  der  Klasse  B.  zugetheilt,  deren  Antheil
sich  dadurch  auf  1666  Thlr.  16  gr.  —=  erhöhet.  Auf  letztere  Summe =
  kommen  solchenfalls  drei  Rentenbriefe  sub  B.  mit  1500  Thlrn.
zur  Ausfertigung,  der  Rest  aber  von  166  Thlrn.  16  gr.  —=  wächst
ferner  der  Klasse  sub  C.  zu,  und  es  vertheilen  sich  sonach  die
4000  Thlr.  —  -  —=  überhaupt  in  der  Maaße,  daß
1000  Thlr.  —  =  —  =  in  1.  Rentenbriefe  von  der  Klasse  A.
1500  =  —  =  —  =  =  3.  Rentenbriefen  =  =  =  B.
1100  =  —  =  —  =  =  11.  =  =  =  =  =  C.
200  =  —  =  —  =  =  4.  =  =  =  =  =  D.
125  =  —  =  —  =  =  5.  =  =  =  =  =  E.  und
2
75  =  —  =  —  =  =  6.
=  -  -  -  F.
—
—
9
4000  Thlr.  —  =  —=  in  30.  Rentenbriefen  gewährt  werden.
Wenn  jedoch  der  Gesammtbetrag  der  auszufertigenden  Rentenbriefe
die  Höhe  von  20,000  Thlrn.  —  -  —  -  erreicht,  so  soll,  zu  Vermeidung ¬
  allzuvieler  Appoints  der  vier  geringsten  Klassen,  von  jenem
Verhältniß  abgewichen  und  den  beiden  ersten  Klassen  A.  und  B.  so
viel  zugetheilt  werden,  daß  von  der  Klasse  C.  nicht  mehr  als  3000
Thlr.  —  =  —=  auszufertigen  sind.  Letztere  Summe  giebt  alsdann
auch  die  Norm  für  die  drei  geringsten  Klassen  ab,  dergestalt,  daß  der
6te  Theil  derselben  in  Rentenbriefen  sub  D.,  der  9te  Theil  derselben
in  Rentenbriefen  sub  E.  und  der  18te  Theil  sub  F.  ausgefertiget  wird.
Den  Empfängern  der  Rentenbriefe  bleibt  zwar  freigestellt,  ihre
etwa  abweichenden  Wünsche  zu  erkennen  zu  geben,  jedoch  muß  solches
noch  ver  Confirmation  des  betreffenden  Recesses  erfolgen,  und  behält
sich  die  Königl.  Landrentenbank=Verwaltung  die  Entschließung  darüber
            
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