Volltext : Darstellung der in Oesterreich unter der Enns für das Unterthans- Verhältniß seit dem Jahre 1820 erflossenen Gesetze (400)

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zwelchen  nach  dem  Wortlaute  des  Vertrages  zu  begegnen,
man  sich  nicht  in  der  Lage  finden  würde,  und  es  wird
daher  bei  Anwendung  der  dießfälligen  Verträge  eher
zeine  den  Parteien  günstige  als  beschränkende  Auslegung
„Statt  zu  finden  haben,  insoferne  nicht  die  Gewißheit  vor„handen ¬
  ist,  daß  von  den  andern  contrahirenden  Theilen
die  beschränktere  Auslegung  angewendet  wurde.35. =

Reciprocitäts-Reverse.
(I.  Band.  Seite  227.  §.  12.)
Ueber  die  Kompetenz  und  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung =
  der  Reciprocitäts=Reverse  bestimmet  die  Verordnung =
  des  obersten  Gerichtshofes  vom  1.  Mai  1819,  Hofkanzlei=Dekret =
  vom  16  Mai  1819  Z.  15236:
„Durch  das  Hof=Dekret  vom  11.  Juli  1817  Z.  3948
vist  das  Appellations-Gericht  von  der  Form  und  dem  Inphalte ¬
  der  Reverse  de  observando  reciproco  unterrichptet ¬
  worden,  welche  von  Unterthanen  solcher  fremder  Staazten, ¬
  mit  denen  kein  eigener  Freizügigkeits-Vertrag  besteht, ¬
  von  dem  Obergerichte  der  Provinz  oder  des  Bezzirkes, ¬
  worin  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  beizubringen  sind,
zwenn  sie  eine  in  dem  östreichischen  Kaiserstaate  ihnen  angefallene ¬
  Erbschaft  erheben  wollen,  und  welche  in  dem
ventgegengesetzten  Falle  von  dem  Appellations-Gerichte
rauszustellen,  wenn  östreichischen  Unterthänen  in  einem  solrchen ¬
  fremden  Staate  eine  Erbschaft  angefallen  ist.  Daber
phat  es  zu  verbleiben.  Das  Appellations-Gericht  wird  jendoch ¬
  zu  Folge  a.  h  Entschließung  vom  12.  April  1819
viedesmal  vor  der  wirklichen  Ausstellung  der  gedachten
„Reverse  mit  der  politischen  Landesstelle  in  das  Einverpnehmen ¬
  sich  zu  setzen,  und  wenn  von  derselben  gegen  die
„Zuläßigkeit  der  Ausfertigung  Anstände  erhoben  werden
sollten,  die  Entscheidung  der  obersten  Justizstelle  einzupholen ¬
  haben.=
            
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