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zwelchen nach dem Wortlaute des Vertrages zu begegnen,
man sich nicht in der Lage finden würde, und es wird
daher bei Anwendung der dießfälligen Verträge eher
zeine den Parteien günstige als beschränkende Auslegung
„Statt zu finden haben, insoferne nicht die Gewißheit vor„handen ¬
ist, daß von den andern contrahirenden Theilen
die beschränktere Auslegung angewendet wurde.35. =
Reciprocitäts-Reverse.
(I. Band. Seite 227. §. 12.)
Ueber die Kompetenz und das Verfahren bei der Ausstellung =
der Reciprocitäts=Reverse bestimmet die Verordnung =
des obersten Gerichtshofes vom 1. Mai 1819, Hofkanzlei=Dekret =
vom 16 Mai 1819 Z. 15236:
„Durch das Hof=Dekret vom 11. Juli 1817 Z. 3948
vist das Appellations-Gericht von der Form und dem Inphalte ¬
der Reverse de observando reciproco unterrichptet ¬
worden, welche von Unterthanen solcher fremder Staazten, ¬
mit denen kein eigener Freizügigkeits-Vertrag besteht, ¬
von dem Obergerichte der Provinz oder des Bezzirkes, ¬
worin sie ihren Wohnsitz haben, beizubringen sind,
zwenn sie eine in dem östreichischen Kaiserstaate ihnen angefallene ¬
Erbschaft erheben wollen, und welche in dem
ventgegengesetzten Falle von dem Appellations-Gerichte
rauszustellen, wenn östreichischen Unterthänen in einem solrchen ¬
fremden Staate eine Erbschaft angefallen ist. Daber
phat es zu verbleiben. Das Appellations-Gericht wird jendoch ¬
zu Folge a. h Entschließung vom 12. April 1819
viedesmal vor der wirklichen Ausstellung der gedachten
„Reverse mit der politischen Landesstelle in das Einverpnehmen ¬
sich zu setzen, und wenn von derselben gegen die
„Zuläßigkeit der Ausfertigung Anstände erhoben werden
sollten, die Entscheidung der obersten Justizstelle einzupholen ¬
haben.=