Inhaltsverzeichnis : Hahn, Friedrich von: ¬Das deutsche Handelsgesetzbuch und die Eisenbahnen

64  —
aber  noch  nicht  geschlossen  werden,  daß  die  einzelnen  Verwaltungen ¬
  als  eine  Gesellschaft  contrahiren.
Die  Verabredungen  über  gemeinsame  Tragung  des  Schadens ¬
  für  den  Fall,  „daß  nicht  ermittelt  wird,  welcher  Ver*) ¬

waltung  die  Ursache  des  Schadens  zur  Last  fällt
ist  lediglich ¬
  innere  Sache,  welche  den  Absender  gar  nicht  berührt.
Trotzdem  scheinen  die  Eisenbahnverwaltungen  aber  doch  die
Aufnahme  eines  Rechtssatzes  darüber  zu  wünschen,  wenigstens ¬
  kann  der  Abänderungsvorschlag  Nr.  13  kaum  anders
verstanden  werden.  Es  mag  ganz  zweckmäßig  sein,  mit  bestimmten ¬
  bekannten  Contrahenten  eine  derartige  Gemeinschaft
einzugehen,  dieselbe  aber  gesetzlich  vorzuschreiben,  muß  aus
den  angeführten  Gründen  unzulässig  erscheinen.
Es  dürfte  sich  hiernach  herausstellen,  daß  die  Grundsätze ¬
  des  Entwurfs  über  den  Transport  durch  mehrere  Frachtführer ¬
  mit  directem  Frachtbrief  den  Interessen  der  Eisenbahnverwaltungen ¬
  keineswegs  zuwiderlaufen  und  daß  höchstens
einige  Redactionsveränderungen  wünschenswerth  sind,  um  den
wahren  Sinn  des  Entwurfs  deutlicher  hervortreten  zu  lassen.
*)  Uebereinkommen  der  Verwaltungen  des  deutschen  EisenbahnVereins ¬
  1.  Dec.  1856  §.  10.
**)  Nr.  13  in  Art.  379  statt  des  alinea  2  folgenden  Satz  einzuschalten: ¬

„„Der  in  Anspruch  genommene  Frachtführer  oder  Spediteur  hat,
falls  er  Entschädigung  leisten  muß  und  die  Entstehung  des
Schadens  nicht  erweislich  ihm  allein  zur  Last  fällt,
den  Regreß  gegen  die  übrigen,  bei  dem  Transport  betheiligt
44  ..
gewesenen  Frachtführer  oder  Spediteure.
ad
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer