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aber noch nicht geschlossen werden, daß die einzelnen Verwaltungen ¬
als eine Gesellschaft contrahiren.
Die Verabredungen über gemeinsame Tragung des Schadens ¬
für den Fall, „daß nicht ermittelt wird, welcher Ver*) ¬
waltung die Ursache des Schadens zur Last fällt
ist lediglich ¬
innere Sache, welche den Absender gar nicht berührt.
Trotzdem scheinen die Eisenbahnverwaltungen aber doch die
Aufnahme eines Rechtssatzes darüber zu wünschen, wenigstens ¬
kann der Abänderungsvorschlag Nr. 13 kaum anders
verstanden werden. Es mag ganz zweckmäßig sein, mit bestimmten ¬
bekannten Contrahenten eine derartige Gemeinschaft
einzugehen, dieselbe aber gesetzlich vorzuschreiben, muß aus
den angeführten Gründen unzulässig erscheinen.
Es dürfte sich hiernach herausstellen, daß die Grundsätze ¬
des Entwurfs über den Transport durch mehrere Frachtführer ¬
mit directem Frachtbrief den Interessen der Eisenbahnverwaltungen ¬
keineswegs zuwiderlaufen und daß höchstens
einige Redactionsveränderungen wünschenswerth sind, um den
wahren Sinn des Entwurfs deutlicher hervortreten zu lassen.
*) Uebereinkommen der Verwaltungen des deutschen EisenbahnVereins ¬
1. Dec. 1856 §. 10.
**) Nr. 13 in Art. 379 statt des alinea 2 folgenden Satz einzuschalten: ¬
„„Der in Anspruch genommene Frachtführer oder Spediteur hat,
falls er Entschädigung leisten muß und die Entstehung des
Schadens nicht erweislich ihm allein zur Last fällt,
den Regreß gegen die übrigen, bei dem Transport betheiligt
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gewesenen Frachtführer oder Spediteure.
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